Sachverhalt
1.1 Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) hat ihren Sitz in E.________ ZG und bezweckt ________. F.________ ist seit dem tt.mm.1993 Präsident des Verwaltungsrats der Klägerin. G.________ ist seit dem tt.mm.2013 Mitglied des Verwaltungsrats. C.________ (nachfolgend: Beklagter) war ab Mai 2020 bei der Klägerin angestellt und vom tt.mm.2021 bis am tt.mm.2023 als Mitglied der Geschäftsleitung im Handelsregister eingetragen. Ferner war H.________ vom tt.mm.2024 bis am tt.mm.2026 als Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin im Handelsregis- ter eingetragen. 1.2 Die am tt.mm.2024 von IA.________ AG in IB.________ AG umbenannte Aktiengesellschaft hatte ihren Sitz bis am tt.mm.2024 in E.________ an derselben Adresse wie die Klägerin. Seither befindet sich ihr Sitz in J.________ ZG. Sie bezweckt ________. Die Klägerin war seit dem tt.mm.2021 Gesellschafterin (der damaligen IC.________ GmbH) und besass seit dem tt.mm.2022 (nach der Umwandlung zur IA.________ AG) 50 % der Aktien. Im Mai 2024
Seite 3/37 verkaufte sie diese an die K.________ Holding AG. Vom tt.mm.2021 bis zum tt.mm.2022 war F.________ Vorsitzender der Geschäftsleitung und danach bis zum tt.mm.2023 Präsident des Verwaltungsrats sowie Geschäftsführer. G.________ war zunächst Geschäftsführerin und danach bis zum tt.mm.2023 Mitglied des Verwaltungsrats. L.________ und M.________ sind seit dem tt.mm.2023 Mitglieder des Verwaltungsrats, wobei M.________ seit dem tt.mm.2023 als Präsident des Verwaltungsrats amtet. Der Beklagte war vom tt.mm.2023 bis zum tt.mm.2025 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. 2. Im April 2020 schlossen die Klägerin als Arbeitgeberin sowie der Beklagte als Arbeitnehmer mündlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag (mit Arbeitsbeginn ab Mai 2020; act. 1/3 und act. 1/4; act. 1 Rz 9; act. 8 Rz 14). 3. Zur Erarbeitung des Projekts "K.________ / IA.________ AG" zog die Klägerin den Beklag- ten bei. Ab März 2023 warf sie ihm jedoch vor, nicht mehr die Interessen der Klägerin, son- dern vielmehr jene von "K.________ (K.________ Holding AG, K.________ ________ AG, etc.)" zu wahren (act. 1 Rz 9). 3.1 Mit Schreiben vom 6. April 2023 (vorab per SMS bzw. WhatsApp) wandten sich F.________ und G.________ im Namen der Klägerin und der IA.________ AG an den Beklagten und teil- ten ihm Folgendes mit (act. 1/10): Projekt K.________ / A.________ AG – IA.________ AG Werter C.________ Aufgrund der aktuellen Lage im obgenannten Projekt haben wir Dich ersucht, für vollstän- dige Transparenz in diesem Vorgang besorgt zu sein und insbesondere Unterlagen, welche wir von Dir bis dato vergeblich verlangt haben, zusammenzustellen und uns abzugeben. Diese klare Weisung ist bis jetzt von Dir ignoriert worden, bzw. hast Du einzig einen Stapel ungeordneter Unterlagen ohne konkreten Aussagewert hinterlassen, bevor Du Dich in die (nicht autorisierten) Ferien verabschiedet hast. Auch sachrelevante Informationen, die wir von Dir verlangt haben, haben sich zumindest teilweise als unzutreffend erwiesen. Klar hast Du zudem den verhängten Projekt-Stopp missachtet, wobei es derzeit unklar ist, in welchem Umfang Du gegenüber Dritten Zusagen getätigt hast und Verpflichtungen einge- gangen bist. Diese durften sich grundsätzlich einzig im Rahmen der Dir bekannten Verein- barung vom 15. Dezember 2022 bewegen, wobei Deine Aktivitäten offensichtlich von uns grundsätzlich durchwegs nicht autorisiert wurden. Demnach müssen wir Dich auffordern, uns folgende Unterlagen geordnet, in chronologischer Reihenfolge und nachvollziehbar bereitzustellen in unseren Geschäftsräumlichkeiten in E.________:
a) Kopien aller (schriftlich erfolgten) Bestellungen (chronologisch geordnet), die Du in irgend- einer Form namens und auftrags der IA.________ AG oder der A.________ AG getätigt hast;
b) Eine Liste allfälliger Bestellungen, die von Dir namens der IA.________ AG und der A.________ AG getätigt worden sind ohne Schriftlichkeiten;
c) Eine Zusammenstellung aller Verpflichtungen, die Du zulasten der IA.________ AG und/oder der A.________ AG mündlich oder schriftlich eingegangen bist, zusammen mit den allenfalls verfügbaren Belegen.
Seite 4/37 Wir machen Dich nochmals darauf aufmerksam, dass Dir im Rahmen des K.________- Projekt-Stopps am 23. März 2023 die Weisung erteilt worden ist, keinerlei Verpflichtungen mehr für das obgenannte Projekt einzugehen und die Adressaten über den Projekt-Stopp zu orientieren. Ebenso machen wir Dich darauf aufmerksam, dass Du für alle Verpflichtun- gen, die Du für die IA.________ AG oder die A.________ AG gegenüber Dritten ohne aus- drückliche Autorisation unsererseits eingegangen bist, hierfür persönlich haftest und Du dafür verantwortlich gemacht wirst. Nicht akzeptabel ist die [recte: das] bisherige renitente Verhalten von Dir in den letzten Tagen bezüglich des K.________-Projektes. Die obgenannten Unterlagen sind uns bis spätestens Dienstagabend, 11. April 2023, 17 Uhr, chronologisch und nachvollziehbar geordnet bereitzustellen und uns in unseren Geschäftsräumlichkeiten zu überlassen. Es handelt sich bei dieser Aufforderung um eine dienstliche Anweisung (A.________ AG), und es sei im Weigerungsfall auf die entspre- chenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Weigerungs- oder Unterlassungsfall hinge- wiesen. Bei Fragen oder Unklarheiten bist Du befugt, unseren designierten Verwaltungsrat der A.________ AG, Prof. Dr. H.________, zu kontaktieren. […] 3.2 Gleichentags bekundete der Beklagte gegenüber F.________ und G.________ sein Erstau- nen über das per WhatsApp zugestellte Schreiben und bestritt die darin enthaltenen Vorwür- fe. Er bestätigte, der Aufforderung zur Dokumentation nachzukommen, sobald er aus den Ferien zurückgekehrt sei und sein Zugriff auf die IT-Systeme wieder funktioniere (act. 8/8). 4. Mit Nachricht vom 8. April 2023 wandte sich der Beklagte an den Verwaltungsrat der IA.________ AG bzw. an den Prokuristen N.________ und informierte diesen darüber, dass seine Handlungsfähigkeit seit dem 5. April 2023 aufgrund "gesperrter Zugriffe (inkl. Fernzugriff via VPN)" massiv eingeschränkt sei. Weiter sei gegenüber ihm per 17. März 2023 ein "Bestell- verbot" für die laufenden Projekte ausgesprochen worden. Diese Handlung werde "von der A.________ AG mangels vertraglicher Absicherung für die laufenden Bestellungen begründet". Er könne seine Aufgabe als Geschäftsführer nicht weiter ausüben und lehne daraus entste- hende Schäden ab (act. 8/9). 5.1 Am 13. April 2023 verliess der Beklagte die Geschäftsräume der Klägerin in E.________ (act. 8 Rz 17; act. 20 Rz 27), worauf es auf dem Parkplatz zwischen ihm und F.________ zu einem Streit kam (act. 48 Rz 32; act. 70 Ziff. 37-40). Mit E-Mail vom 13. April 2023, 09:37 Uhr, teilte der Beklagte F.________ und G.________ sodann Folgendes mit (act. 8/10): […] Ich wurde von F.________ am Dienstag, 11.04.2023, gebeten, die Unterlagen für das Projekt O.________ für Freitagmorgen zur Übergabe vorzubereiten. Heute Morgen wurden mir wieder alle Mailzugänge und die Serverzugänge durch euch gesperrt. Aus diesem Grund ist es mir nicht möglich, die Unterlagen zeitgerecht fertig zu stellen. Gerne könnt Ihr mich über das weitere Vorgehen informieren. Ich bin, wie Ihr wisst, nur noch auf dem Natel erreichbar… […]
Seite 5/37 5.2 In einer an F.________ und G.________ adressierten E-Mail vom 14. April 2023, 09:47 Uhr, hielt der Beklagte Folgendes fest (act. 8/11): […] Ich schaue auf eine sehr spannende und lehrreiche Zeit in eurer namhaften Unterneh- mung der A.________ AG zurück. Durch eure Handlungen, Sperrung meiner Mailkonten und Serverzugänge, gehe ich von der umgehenden Aufhebung meines Arbeitsverhältnisses aus. Ich kann zur Zeit weder für die Firma A.________ AG noch für die Firma IA.________ AG meine Tätigkeiten ausführen. Entsprechend werde ich mein Guthaben an Ferientagen und der geleisteten Überzeit in Anspruch nehmen. Ich würde es begrüssen, in einem persönlichen Gespräch mit euch beiden und evtl. P.________, die Situation zu klären und uns gemeinsam zu einigen. Die Grundlage zur Beendigung meines Arbeitsverhältnisses legt die Zusammenfassung zum Meeting "Zusammenarbeit vom 03.04.2020" dar. Ich hoffe auf ein konstruktives Gespräch mit euch und möchte mich in diesem Zusammen- hang noch einmal für die lehrreiche Zeit bei euch bedanken. […] 5.3 Wenig später (E-Mail vom 14. April 2023, 10:24 Uhr), wandte sich der Beklagte an seine Arbeitskollegen und schrieb (act. 1/11): Liebes Team Es zerbricht mir das Herz, was in den letzten Tagen abgelaufen ist und ihr alle miterleben musstet. Ich darf auf eine sehr umfangreiche und lehrreiche Zeit mit euch zurückschauen. Es war toll mit euch als Team die spannenden Projekte zu realisieren. Ich muss aus den bekannten Umständen leider für mich persönlich einen Schlussstrich zie- hen. Für mich standen in den letzten Monaten permanent die unternehmerischen Ziele der A.________ AG und der IA.________ AG im Vordergrund. Dies hat sich bis zum Schluss auch nicht geändert. Nun ist es Zeit und in meiner Pflicht meiner Familie auch wieder einmal gerecht zu werden. Es ist mir bewusst, dass nun einiges von meinen Projekten und Arbeiten an euch hängen bleibt. Für eure Arbeit und euren Einsatz möchte ich mich herzlich bedanken. Ich bin immer für euch da und erreichbar. Ich hoffe auf euer Verständnis und wünsche euch eine gute Zeit. […]
Seite 6/37 5.4 Darauf reagierte F.________ namens der Klägerin mit vorab per E-Mail zugesandtem Schrei- ben vom 14. April 2023 und teilte dem Beklagten Folgendes mit (act. 1/12): Ausserordentliche Beendigung des Arbeitsvertrages mit der A.________ AG Guten Tag C.________ Soeben haben wir Deine Mall-Nachricht von heute, 09:47 Uhr erhalten und äussern uns auch hierzu und allgemein wie folgt: Aufgrund Deines Verhaltens in den letzten Tagen, insbesondere seit dem 23. März 2023, und nach Deinem gestrigen Abgang (eigenmächtiges Verlassen der Arbeitsstätte, Verab- schiedung von den meisten Mitarbeitern), der von Dir ohne jegliche Kontaktnahme mit uns erfolgt ist, gehen wir davon aus, dass Du unser Arbeitsvertragsverhältnis gestern selber ausserordentlicherweise beendet hast. Diese durch Dich gestern erfolgte Vertragsbeendi- gung am gestrigen 13. April 2023 können wir hiermit bestätigen. Sollte dies nicht der Fall sein (was wir aufgrund Deines soeben verschickten Rundmails an die Mitarbeitenden unserer Unternehmung von 10:24 [Uhr] allerdings nicht annehmen), be- enden wir dieses Arbeitsvertragsverhältnis per sofort, da uns das Zusammenwirken mit Dir in keiner Weise mehr zumutbar ist. Die zuletzt aggressiven Anwürfe und Beleidigungen unserem F.________ gegenüber waren Verhaltensweisen, die absolut nicht mehr zu tolerie- ren sind. Gründe zu einer gerechtfertigten, ausserordentlichen Vertragsbeendigung hast Du seit dem 23. März 2023 und kontinuierlich bis jetzt zuhauf gesetzt. Wir hatten danach Grün- de genug, um Dich einstweilen von unseren elektronischen Systemen fernzuhalten. Deine in Deinem Rundmail von 10:24 Uhr angebrachten Kritiken und Vorwürfen betrachten wir als massive Persönlichkeitsverletzungen. Alles, was [sich] seit dem 23. März 2023 im bekann- ten Projekt und rundherum ereignet hat, ist alleine Dir zuzuschreiben, und es gibt keine Gründe, uns hier derart ungerechtfertigterweise zu attackieren. Für die Folgen dieses Vor- gangs auf unser Unternehmen machen wir Dich vollumfänglich haftbar und persönlich ver- antwortlich. Im Zuge der Vertragsbeendigung machen wir Dich auf Deine Pflichten nach Beendigung dieses Arbeitsvertragsverhältnisses aufmerksam, so vor allem auf die nachwirkende Treue- pflicht. Es ist Dir zudem u.a. nicht gestattet, das bei uns generierte know-how anderweitig einzusetzen oder die im Rahmen Deiner Tätigkeit bei uns generierten Vorlagen, Unterla- gen, Projekt- und Entwicklungsergebnisse anderweitig zu nutzen. Du bist auch an die ent- sprechenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gebunden. Letztlich willst Du uns noch die uns gehörenden, bei Dir befindlichen Gegenstände, wie Hausschlüssel, Laptop, weitere Hardware etc. umgehend zukommen zu lassen. […] 5.5 Am 16. April 2023, 21:53 Uhr, schickte M.________ eine E-Mail an F.________ und G.________ mit folgendem Inhalt (act. 42/14): Guten Abend G.________, guten Abend F.________ Ich habe das ganze Wochenende mit C.________ verhandelt und versucht, ihn für eine Weiterführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der IA.________ AG zu überzeugen. Dies habe ich gemacht, da Ihr mir mitgeteilt habt, dass Ihr in keinster Weise über die Tätig-
Seite 7/37 keiten und den Stand der Bestellungen der 9 Projekte involviert oder informiert seid. Das habt Ihr uns letzten Freitag mitgeteilt und es ist unsere einzige Möglichkeit, die angenom- menen Aufträge zu erfüllen. Ansonsten drohen der Gesellschaft und dann den verantwortli- chen Personen und Gremien der IA.________ mögliche Konsequenzen in Bezug auf die Auftragserfüllung, welche wir auf keinen Fall – wie einstimmig besprochen – riskieren kön- nen und möchten. Dieser Sachverhalt ist entstanden, da Ihr uns über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von C.________ bei der A.________ AG orientiert habt. Es ist mir gelungen, C.________ davon zu überzeugen, dass er nach dem Unterbruch von letzter Woche (insbesondere hatte er – aufgrund von Serverwartungen und dem Einspielen von Updates gemäss Aussage von G.________ – keinen Zugriff mehr auf den Ordner IA.________ AG und keinen Zugriff mehr auf seinen E-Mail- Account) morgen Montag, 17.4.2023 seine Arbeit als Geschäftsführer der IA.________ AG vollumfänglich zu den gleichen Bedingungen weiterführt. Wie Ihr in Eurem Schreiben vom 16.4.2023 18:22 Uhr mitgeteilt [habt], möchtet Ihr alles daran- setzen, dass C.________ diese Tätigkeit uneingeschränkt weiterführt. Dies bedingt folgendes: • Vollumfänglicher Zugang zu seinem bisherigen Mailaccount und Zugang zu den einge- gangenen Mails der letzten 14 Tage • Unterstützung der internen Mitarbeiter der A.________ AG wie im bisherigen Rahmen • Vollumfänglicher Zugang zu dem Ordner IA.________ AG auf dem Laufwerk • Kommunikation an alle beteiligten Unternehmen und Vertragspartner sowie bei der A.________ AG über diesen Umstand Ich bitte Euch, diese Zugänge bis morgen spätestens um 9:00 Uhr zu ermöglichen. Gerne komme ich morgen Montag, 17.4.2023 um 16:30 Uhr bei Euch vorbei, um allfällige notwendigen Unterlagen noch abzuholen und die weiteren Themen zu besprechen. Ohne Gegenbericht gehe ich davon aus, dass dies für Euch in Ordnung ist. […] 5.5.1 F.________ und G.________ antworteten M.________ darauf per E-Mail vom 17. April 2023, 8:56 Uhr, wie folgt (act. 42/14): Lieber M.________ Der Mailaccount ist bereit für C.________. Die Daten von der IA.________ sind auf Datenträger abgespeichert. Wo befindet sich C.________? Wir können diese Daten umgehend in den Showroom nach Zürich bringen. Deine Mail von gestern Abend werden wir im Verlaufe des Tages noch beantworten. […] 5.5.2 Am 18. April 2023, 13:52 Uhr, schrieb M.________ F.________ und G.________ Folgendes (act. 42/14): Liebe G.________, lieber F.________ Nochmals besten Dank für die Bereitstellung der Unterlagen von gestern. Leider fehlen noch folgende Unterlagen: […] C.________ arbeitet in unserem Showroom und ist jederzeit für Euch erreichbar. […]
Seite 8/37 5.6 Mit vorab per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 18. April 2023 warf G.________ im Namen der Klägerin dem Beklagten vor, sich am 17. April 2023 gemeinsam mit M.________ und einer weiteren unbekannten Person Zugang zu den Geschäfts- und Privaträumlichkeiten der Klägerin in E.________ verschafft und dabei offenbar Gegenstände und Unterlagen der IA.________ AG mitgenommen zu haben. Im Weiteren forderte sie den Beklagten auf, bis zum 18. April 2023, 18:00 Uhr, die aufgelisteten Materialien und Schlüssel zu retournieren. Es werde wiederholt, dass er für die Liegenschaft in E.________ "Hausverbot habe" (act. 1/13). 5.7 Mit vorab per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 20. April 2023 setzten F.________ und G.________ im Namen der Klägerin dem Beklagten letztmals Frist bis am Freitag, 21. April 2023, 12:00 Uhr, für die Rückgabe von Materialien wie Laptop und Schlüssel. Im Weiteren führten sie Folgendes aus (act. 1/14): […] Es ist klar, und Du hast auch nicht widersprochen, dass unser Arbeitsvertragsver- hältnis seit über einer Woche beendet ist und Du auch nie dagegen opponiert hast. Aber wenn dem auch so wäre (was bestritten ist), hättest Du unsere Weisungen zu befolgen. Aufgrund Deines Mitwirkens an der widerrechtlichen Aktion am letzten Montagnachmit- tag (zusammen mit Herrn M.________ und irgendwelchen noch nicht identifizierten Ge- stalten) haben wir allen Grund, von Dir die Schlüssel zu verlangen. […] 5.8 Mit Schreiben vom 25. April 2023 liess der Beklagte von seinem Anwalt bestreiten, das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt zu haben. Vielmehr habe die Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2023 eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung ausgesprochen (act. 1/15). 5.9 Im Schreiben vom 8. Mai 2023 beharrte die Klägerin darauf, dass der Beklagte die Arbeits- stelle am 13. April 2023 eigenmächtig verlassen und dadurch das Arbeitsverhältnis "arbeit- nehmerseits ausserordentlich, d.h. fristlos beendet (Art. 337d OR)" habe. Der Beklagte habe ihr daher eine Entschädigung von einem Viertel seines Monatslohns, konkret CHF 2'595.00, zu bezahlen (act. 1/16). 6.1 Nachdem eine entsprechende Zahlung ausblieb, reichte die Klägerin am 12. Mai 2023 bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug gegen den Beklagten ein Schlich- tungsgesuch ein (act. 1/2). 6.2 Am 27. Juni 2023 fand die Schlichtungsverhandlung statt. Für die Klägerin erschien H.________, begleitet von Rechtsanwalt B.________. Die von F.________ im Namen der Klägerin am 20. Juni 2023 zugunsten von H.________ ausgestellte Vollmacht hatte folgen- den Wortlaut (act. 38/24): Vollmacht Herr Prof. Dr. H.________ wird bevollmächtigt, [die] A.________ AG anlässlich der Schlich- tungsverhandlung (Arbeitsrecht) i.S. A.________ AG c. C.________ vom 27. Juni 2023 in Zug organschaftlich und mit allen Rechten, Pflichten und Kompetenzen vollumfänglich zu vertreten (bis zur kommenden Generalversammlung anfangs Juli 2023, an der die Wahl in den Verwaltungsrat formell erfolgen soll, ist der Bevollmächtigte faktisch als Organ der A.________ AG in Teilbereichen, wie in dieser Angelegenheit, tätig).
Seite 9/37 Der Bevollmächtigte ist insbesondere befugt, in der genannten Sache allenfalls einen Ver- gleich abzuschliessen und umfassend als Vertreter des geschäftsbedingt auslandabwesen- den Firmeninhabers, F.________, zu agieren. Diese Vollmacht gilt ausschliesslich für die Schlichtungsverhandlung vom 27. Juni 2023 und erlischt nach deren Abschluss ohne weiteres. […] 6.3 Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der Klägerin am 27. Juni 2023 die Klagebewilligung erteilt (act. 1/2). 7.1 Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 2'811.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. April 2023.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beklagten. 7.2 In der Klageantwort vom 2. November 2023 beantragte der Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Klage abzuweisen. Gleichzeitig erhob er Widerklage mit fol- gendem Rechtsbegehren (act. 8):
1. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklagten und Widerkläger einen Betrag von CHF 19'620.00 brutto sowie eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'380.00 (ohne sozialversicherungsrechtliche Abzüge) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. April 2023 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten. 7.3 Mit Eingabe vom 17. November 2023 beantragte die Klägerin, das Verfahren sei vorab auf die Frage zu beschränken, ob auf die Klage vom 28. September 2023 einzutreten sei, und forderte vom Beklagten eine Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von mindes- tens CHF 5'500.00 (act. 10). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 stellte der Beklagte An- trag auf Abweisung dieser prozessualen Anträge (act. 13), wozu die Klägerin eine Stellung- nahme einreichte (act. 14). Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 wies der Einzelrichter die prozessualen Anträge der Klägerin ab und setzte ihr eine Frist zur Einreichung der Wider- klageantwort an (act. 15). 7.4 In der Widerklageantwort vom 15. Februar 2024 beantragte die Klägerin, die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen (act. 20). 7.5 An der Instruktionsverhandlung vom 18. Oktober 2024 (ohne Ergänzung des Sachverhalts) konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (act. 32). 7.6 In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 33), wobei die Parteien je an ihren Anträgen festhielten (s. die Replik der Klägerin vom 21. November 2024 [act. 38], die Duplik und Widerklagereplik des Beklagten vom 16. Dezember 2024 [act. 42] sowie die von der Klägerin am 31. Januar 2025 eingereichte Widerklageduplik und Stellungnahme zu den Dupliknoven [act. 48]).
Seite 10/37 7.7 Mit Beweisverfügung vom 12. März 2025 (act. 49) wurde der Beklagte (im Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Ersatzeinkommen [vgl. hinten E. 5.2.6]) aufgefordert, binnen einer Frist von 10 Tagen folgende Urkunden einzureichen: - Auszüge aller Bank- und Postkonten, an welchen der Beklagte alleine oder zusammen mit anderen Personen berechtigt ist, der Monate April 2023 bis Juni 2023; - Lohnabrechnungen 2023 des Beklagten aus seiner Tätigkeit für die IA.________ AG / IB.________ AG; - Lohnausweis 2023 des Beklagten aus seiner Tätigkeit für die IA.________ AG / IB.________ AG. Dieser Aufforderung kam der Beklagte mit Schreiben vom 24. März 2025 teilweise nach, indem er persönliche Bankauszüge und die Lohndeklaration 2023 der IA.________ AG ein- reichte (act. 50 und 50/1-4). 7.8 Am 17. Juni 2025 fanden die Parteibefragung und die Hauptverhandlung statt (act. 62-65 und 70). 7.9 Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 stellte H.________, (damaliger) Verwaltungsrat der Klägerin, gegen den zuständigen Einzelrichter ein Ausstandsgesuch (act. 1 im Verfahren EV 2023 151 A). Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 11. Juli 2025 (rechtskräftig) abgewiesen (act. 5 im Verfahren EV 2023 151 A). 7.10 Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 25. August 2025 die Unterzeichnung des Protokolls der Parteibefragung abgelehnt hatte (act. 74), setzte ihr der Einzelrichter am 28. August 2025 eine Nachfrist an, um die entsprechende Prozesshandlung nachzuholen. Gleichzeitig hielt er fest, dass auf die Unterzeichnung verzichtet werde und das Protokoll als genehmigt gelte, wenn die Rücksendung innerhalb der angesetzten Nachfrist unterbleibe (act. 75). Da die Frist unbenutzt verstrich, wurde androhungsgemäss auf die Unterzeichnung verzichtet und das Protokoll als genehmigt erachtet (act. 76 Sachverhalt Ziff. 26). 7.11 Am 10. September 2025 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Ent- scheid (act. 76; Verfahren EV 2023 151): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger den Nettobetrag von CHF 17'658.00 sowie den Betrag von CHF 10'380.00, je zuzüglich Zins von 5 % seit 15. April 2023, zu bezahlen. 3. Es werden keine gerichtlichen Kosten erhoben. 4. Die Klägerin und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger eine Parteien- tschädigung von CHF 9'727.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]
Seite 11/37 Zusammengefasst erwog der Einzelrichter, auf die Klage sei nicht einzutreten, da die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung nicht persönlich anwesend gewesen sei und es daher an einer gültigen Klagebewilligung fehle (act. 76 E. 3). Demgegenüber sei die Widerklage gutzuheissen und dem Beklagten infolge der von der Klägerin ungerechtfertigt ausgesprochenen fristlosen Kündigung einen Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR von CHF 17'658.00 netto (anstatt CHF 19'620.00 brutto) und eine Entschädigung bzw. Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 10'380.00 – jeweils nebst Zins – zuzusprechen (act. 76 E. 4). Die von der Klägerin eventualiter zur Verrechnung gestellten Forderungen von CHF 20'000.00 (Preisnachlass zu- gunsten der Kundin O.________ infolge angeblich ungenügender Bauleitungstätigkeit des Beklagten) und "mindestens CHF 7'000.00" (Schaden [Rechtsberatungs-/Anwaltskosten und Spesen] wegen der vom Beklagten versäumten und in der Folge auf dem gerichtlichen Weg eingeklagten Einberufung der Generalversammlung der IA.________ AG) seien unbegründet bzw. bestünden nicht (act. 76 E. 5). 8. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 beim Ober- gericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 78). In der Berufungsantwort vom 17. November 2025 stellte der Beklagte seinerseits das ein- gangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 81). Sodann reichte der vorinstanzlich zuständige Ein- zelrichter am 23. Oktober 2025 eine schriftliche Stellungnahme ein, zu der ihn der Abteilungs- präsident mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 aufgefordert hatte (act. 79 f.). Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Klägerin und der Beklagte reichten am 16. Dezem- ber 2025 (act. 84) bzw. am 12. Januar 2026 (act. 86) weitere Stellungnahmen ein. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Erwägungen (84 Absätze)
E. 1 Bevor auf die von der Klägerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwen- dungen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten:
E. 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Beru- fungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_675/2024 vom 15. August 2025 E. 2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]).
Seite 12/37
E. 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).
E. 1.3 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
E. 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht und insbesondere auch über volle Ermessensfreiheit verfügt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht ge- halten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen (und hinreichend begründeten) Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2024 vom 14. Juli 2025 E. 11.3).
E. 1.5 Der Prozess muss grundsätzlich vollständig vor der ersten Instanz geführt werden. Deshalb müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert be- hauptet und dargelegt werden, um den Rahmen des Verfahrens abzustecken, eine gewisse Transparenz zu gewährleisten und insbesondere eine wirksame Anfechtung durch die Ge- genpartei zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2).
E. 1.5.1 Nach gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Nach dem sogenannten Aktenschluss haben sie im erstinstanzlichen Verfahren – soweit der Ver- handlungsgrundsatz anwendbar ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO) – nur noch unter den einge- schränkten Voraussetzungen von Art. 229 aAbs. 1 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO) das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Neue Tatsachen und Beweismittel werden dem- gemäss nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Aktenschluss entstanden sind (sog. echte Noven [lit. a]) oder bereits vor dem Akten- schluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorge- bracht werden können (sog. unechte Noven [lit. b]). Sobald das erstinstanzliche Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übertritt, können – und müssen – (echte oder unechte) Noven hingegen nicht mehr vorgebracht werden; solche Noven sind im Rechtsmittelverfahren gel- tend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1024/2021 vom 1. Dezember 2022
Seite 13/37 E. 2.3.2.4 und 4A_41/2022 vom 24. Mai 2022 E. 2.2, je m.w.H.; Urteil des Appellations- gerichts Basel-Stadt ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1). Hat das Gericht – wie vorliegend
– den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO; sog. beschränkter bzw. eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz; s. act. 76 E. 2).
E. 1.5.2 Aus den eben dargelegten Gründen trat im vorliegenden Fall der Aktenschluss im vorinstanz- lichen Verfahren erst mit der Urteilsberatung ein. Bis dahin konnten somit (echte oder unech- te) Noven bzw. neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unbeschränkt und voraus- setzungslos vorgebracht werden (vgl. Killias/Möhler, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 229 ZPO N 22 f. und 29; Pahud, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. A. 2025, Art. 229 ZPO N 23). Nicht explizit behauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen dürfen berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen dessen liegen, was behauptet wurde (vgl. Domenig/Hurni, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 55 ZPO N 37; Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.4.5; 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.2). Nicht im Rahmen des Behaupteten liegende "überschiessende Beweisergebnisse" müssen nach Massgabe von Art. 229 ZPO nachträglich behauptet werden, um vom Gericht berück- sichtigt werden zu können (vgl. Domenig/Hurni, a.a.O., Art. 55 ZPO N 38). In Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO sind solche (nachträgliche) Behauptungen bis zum Urteilszeitpunkt mög- lich (s. Leuenberger; in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 221 ZPO N 42 und Art. 229 ZPO N 34).
E. 1.5.3 Soweit im Berufungsverfahren der Verhandlungsgrundsatz oder der beschränkte bzw. einge- schränkte Untersuchungsgrundsatz anwendbar ist, werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f; s. auch Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO, der nur bei der Anwendung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zur Anwendung gelangt; Hurni/Schlup/Sterchi, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 317 ZPO N 10).
E. 2 A. 2026, Art. 68 ZPO N 16; Tenchio, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 68 ZPO N 14), bleibt aber bezüglich des persönlichen Erscheinens gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO unbeachtlich (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 2.3).
E. 2.1 Im Einzelnen führte die Vorinstanz Folgendes aus (vgl. act. 76 E. 3.3.1-3.3.7):
E. 2.1.1 Die in Art. 204 Abs. 1 ZPO vorgesehene Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Schlich- tungsverhandlung gelte auch für juristische Personen. Diese müssten an einer Schlichtungs-
Seite 14/37 verhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer kaufmännischen Hand- lungsvollmacht ausgestattete, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugte und mit dem Streitgegenstand vertraute Person vertreten sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_530/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1). Unter einer kaufmännischen Handlungsvollmacht seien die Prokura nach Art. 458 ff. OR sowie die "andere Handlungsvollmacht" nach Art. 462 OR zu verstehen. Eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR liege vor, wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Ge- werbe als Vertreter bestelle; die Vollmacht erstrecke sich dabei auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhn- lich mit sich bringe (Art. 462 Abs. 1 OR). Zur Prozessführung sei der Handlungsbevollmächtigte hingegen nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden sei (Art. 462 Abs. 2 OR). Wenn das Bundesgericht eine kaufmännische Handlungsvollmacht voraussetze, so ergebe sich daraus, dass eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) nicht ausreiche (BGE 141 III 159 E. 3.2). Werde – wie vorliegend – eine Person schriftlich bevollmächtigt, eine Partei an der Schlich- tungsverhandlung zu vertreten, so stelle sich die Frage, ob lediglich eine (unzureichende) bürgerliche Bevollmächtigung nach Art. 32 OR oder eine nach Art. 462 Abs. 2 OR erforderli- che, einem Handlungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 462 OR ausdrücklich erteilte Be- fugnis zur Prozessführung vorliege. Eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR setze voraus, dass eine Person nicht für ein einzelnes Rechtsgeschäft gezielt bevollmächtigt, son- dern für alle Rechtshandlungen als Vertreter bestellt werde, die der Betrieb eines ganzen Gewerbes oder die Ausführung bestimmter Geschäfte in einem Gewerbe mit sich bringe; die Ermächtigung zur Prozessführung nach Art. 462 Abs. 2 OR könne demnach nur einer Person erteilt werden, die (bereits) Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR sei. Aus der Vollmacht zur Prozessführung (Art. 462 Abs. 2 OR) müsse sich mithin gleichzeitig ergeben, dass eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR vorliege (BGE 141 III 159 E. 3.3 m.w.H.).
E. 2.1.2 Nicht persönlich erscheinen müsse und sich vertreten lassen könne, wer in Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO [u.a. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00] als Arbeitgeber eine angestellte Person delegiere, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sei (Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO).
E. 2.1.3 H.________ sei als faktisches Organ zur Vertretung der Klägerin an der Schlichtungsver- handlung bevollmächtigt worden (act. 38/24), doch sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Vertretung einer juristischen Person durch ein faktisches Organ aus- geschlossen (BGE 141 III 159 E. 2.6). Weiter werde in der Vollmacht explizit festgehalten, dass diese ausschliesslich für die Schlichtungsverhandlung vom 27. Juni 2023 gelte und nach deren Abschluss ohne Weiteres erlösche. Diese Bevollmächtigung für ein einzelnes Rechts- geschäft "stehe ebenfalls im Konflikt" zur bundesgerichtlichen Definition einer Handlungsvoll- macht im Sinne von Art. 462 OR. Ausserdem behaupte und belege die Klägerin nicht, dass H.________ am Tag der Schlichtungsverhandlung bei ihr angestellt gewesen sei und somit als delegierte Person gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO hätte auftreten können. Demnach sei
Seite 15/37 davon auszugehen, dass H.________ die Klägerin nicht habe vertreten können. Sodann ver- lange Art. 204 Abs. 1 ZPO, dass der an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreter einer juristischen Person vorbehaltlos und gültig handeln könne (BGE 141 III 159 E. 2.3). Die von der Klägerin geltend gemachte nachträgliche Bestätigung/Genehmigung [der prozessua- len Handlungen von H.________] vom 19. November 2024 durch F.________ reiche somit nicht aus, die im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung fehlende Vertretungsbefugnis von H.________ zu korrigieren. Folglich könne auf die Klage mangels gültiger Klagebewilligung nicht eingetreten werden.
E. 2.2 Was die Klägerin dagegen in der Berufung zum Status von H.________ als Organ, zum Wort- laut der Vollmacht, zur "Organstellung durch Kundgabe" sowie zur "Anscheins- und Duldungs- vollmacht" und zur "Bestätigung/Genehmigung vom 19. November 2024" vorbringt (vgl. act. 78 Rz 64-68 und 70), vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. Die sich in appellatorischer Kritik am erstinstanzlichen Entscheid erschöpfenden Vorbringen der Klägerin sind nicht zu hören. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1).
E. 2.2.1 Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre der Klägerin nicht geholfen. Vorab kann diesbezüglich auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz verwie- sen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. das Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2026 vom 23. April 2026 E. 3.2 m.w.H.). Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen (formelle und/oder materielle) Organe im Handelsregister eingetragen sein, damit diese – eine hinreichende Zeichnungsberechtigung vorausgesetzt – für die juristische Person persönlich erscheinen können (vgl. BGE 141 III 159 E. 2.6; Alvarez/Peter, Berner Kommentar,
E. 2.2.2 Auch die Ausführungen der Klägerin zur "Organstellung durch Kundgabe" sowie zur "An- scheins- und Duldungsvollmacht" und zur "Bestätigung/Genehmigung vom 19. November 2024" (s. act. 78 Rz 68 und 70; s. zu den Begriffen das Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 23 vom 24. November 2022 E. 4.4) treffen nicht zu. Solches wäre allenfalls im Rahmen der Vertre- tung einer Partei nach Art. 68 bzw. Art. 204 Abs. 3 ZPO näher zu prüfen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_500/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 6.2; Bauer/Sterchi, Berner Kommentar,
E. 2.3 Im Weiteren rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe den von ihr bereits in der Replik vorge- brachten Einwand nicht geprüft, wonach der Beklagte keinen Widerspruch erhoben habe, dass in der Klagebewilligung – nebst der "Nichteinigung" – [implizit] auch die Anwesenheit der Parteien festgestellt worden sei bzw. die Klagebewilligung nicht festgehalten habe, die Klägerin sei an der Schlichtungsverhandlung nicht erschienen oder nicht persönlich anwe-
Seite 16/37 send gewesen. Der [vom Beklagten erst in der Klageantwort – und nicht bereits an der Schlichtungsverhandlung – erhobene] Einwand [der fehlenden Anwesenheit der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung] sei verwirkt (act. 78 Rz 69; act. 38 Rz 13 und 41). Dies ist nachfolgend zu prüfen.
E. 2.3.1 Gemäss Art. 318 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen (lit. a), neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Eine Bestätigung oder ein Neuentscheid sind die Regelfälle. Die Rückweisung an die erste Instanz hat aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots die Ausnahme zu blei- ben (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 ZPO N 29). Da Art. 318 ZPO als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem pflichtgemässen Ermessen, ob sie ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt. Aus diesem Grund kann einer Prozesspartei von vornherein kein Rechtsanspruch auf Fäl- lung eines Rückweisungsentscheids zukommen. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der "double instance", dem nicht Verfassungsrang zukommt, nicht zum massgeblichen Kriterium erhoben und folglich in Kauf genommen, dass einer Partei nicht in jedem Fall zwei Instanzen mit voller Kognition zur Verfügung stehen (vgl. Urteile des Obergerichts Zug Z2 2025 18 vom 1. Mai 2025 E. 9.1 und Z2 2022 10 vom 23. Februar 2023 E. 3.2, je m.w.H., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2 f.). Vorliegend erscheint eine Rückweisung hinsichtlich des spruchreifen Sachverhalts weder erforderlich noch sachgerecht. Eine Rückweisung würde das Verfahren unnötig in die Länge ziehen und folglich dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Prozesserledigung zuwiderlaufen, sodass – entgegen dem Antrag der Klägerin (act. 78 Rz 83) – davon abzuse- hen ist (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 318 ZPO N 2, 7 und 9; Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 318 ZPO N 8 und 24).
E. 2.3.2 Der Klägerin ist vorab insofern beizupflichten, als alle am Zivilprozess beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln haben und sie daher gehalten sind, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich – mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels – vorzubringen, ansonsten sie diese nicht mehr erheben können. Aus diesem Grund muss die beklagte Partei, die am Schlichtungsverfahren teilnimmt, auf der persönlichen Teil- nahme bzw. rechtskonformen Vertretung der klägerischen Partei insistieren und kann sich nicht mehr vor Gericht auf die Ungültigkeit der Klagebewilligung berufen. Demnach muss die beklag- te Partei zur erfolgreichen Geltendmachung der fehlenden Gültigkeit der Klagebewilligung be- reits im Schlichtungsverfahren ausdrücklich auf der persönlichen Teilnahme der Klägerin be- stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2024 vom 26. August 2024 E. 5.1 m.w.H., u.a. auf BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 140 III 70 E. 5; s. auch Carr, Stolpersteine im Schlichtungsverfah- ren, ZZZ 2023 342 ff., 345 f.; Hurni/Stadler, Die Ausschöpfung von Verfahrensrügen im Zivil- und Strafprozess, AJP 2026 46 ff.). Letzteres hat der Beklagte – entgegen der Auffassung der Klägerin – getan, blieb doch unbestritten, dass er an der Schlichtungsverhandlung auf die mangelnde Vollmacht des für die Klägerin erschienenen H.________ hingewiesen hat (act. 42 Rz 68 und 88; act. 48
Seite 17/37 Rz 66-68; act. 78 Rz 69; act. 81 Rz 75). Der vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren erneut vorgebrachte Einwand, die Klagebewilligung sei mangels persönlicher Teilnahme der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung ungültig, ist demnach nicht verwirkt (s. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2025 vom 14. November 2025 E. 3.3).
E. 2.4 Nach dem Gesagten trat die Vorinstanz mangels gültiger Klagebewilligung zu Recht nicht auf die Klage ein, was – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 78 Rz 71) – nicht überspitzt formalistisch ist. Der von ihr geltend gemachte "Leerlauf", der wegen des Nichteintretens auf die Klage und der damit verbundenen Notwendigkeit, ein neues Schlichtungsverfahren einzu- leiten, entstehe, beruht auf Umständen, welche die Klägerin selbst zu vertreten hat, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das Verfahren auf die Frage des Eintretens beschränken müssen (act. 78 Rz 72), vermag am Er- gebnis nichts zu ändern. Somit ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist (vgl. vorne E. 2.2). Folglich erübrigen sich Ausführungen zu der von der Klägerin verlangten Entschädigung nach Art. 337d OR. Die Frage, ob der Beklagte die Arbeitsstelle am 13. April 2023 vertragswidrig verliess (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.9; act. 78 Rz 22-47 und Rz 49), wird allerdings noch im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung der Klägerin zu prüfen sein (s. hinten E. 6 und E. 6.2).
E. 3 Bezüglich der Widerklage hielt die Vorinstanz vorab fest, dass darauf einzutreten sei, da der Beklagte – entgegen der Meinung der Klägerin – keine (unzulässige) Teilklage erhoben habe und nicht erkennbar sei, inwiefern "die hohen Anforderungen an die Annahme eines rechts- missbräuchlichen Verhaltens" erfüllt seien (act. 76 E. 4.1.4).
E. 3.1 Die Klägerin hält diese Feststellung für falsch. Der Beklagte habe in der WiderklagerepIik vom 16. Dezember 2024 zwar tatsächlich vorgebracht, dass er keine Teilklage erhoben habe (act. 42 Rz 7). In der Widerklage vom 2. November 2023 habe er indessen noch behauptet, dass ihm eine Lohnforderung von CHF 25'532.50 brutto zustehe, von der er (neben einer Strafzahlung von CHF 10'380.00) CHF 19'620.00 brutto geltend mache (act. 8 Rz 35-37). Beim Begehren des Beklagten handle sich also um eine klassische Teilklage. Die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die zahlreichen Lehrmeinungen miss- achtet, die eine Teilwiderklage immer dann als rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig qualifizierten, wenn damit die sachliche Zuständigkeit und/oder die Verfahrensart zu Gunsten einer Partei beeinflusst werden solle (act. 78 Rz 73-77).
E. 3.2 Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, können die Ausführungen des Beklagten in act. 8 Rz 35 nicht anders verstanden werden, als er mit der Widerklage (im Sinne einer Teilklage) tatsäch- lich nur einen Teilbetrag seines Anspruchs auf Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR gel- tend macht (CHF 19'620.00 brutto statt CHF 25'532.50 brutto; s. hierzu auch E. 4.7.1 des vor- instanzlichen Entscheids [act. 76], auf welche die Klägerin in act. 78 Rz 76 zutreffend hin- weist). Damit ist ihr allerdings nicht geholfen, legt sie doch nicht näher dar (und ist auch nicht ersichtlich), inwiefern "die hohen Anforderungen an die Annahme eines rechtsmissbräuchli- chen Verhaltens" im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen (act. 81 Rz 80 a.E.; s. hierzu das von der Vorinstanz in E. 4.1.3 a.E. zitierte Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2.3.2: "Der Genuss der Vorteile einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfahrens durch Teilklage begründet grundsätzlich keinen Rechtsmiss-
Seite 18/37 brauch"). Demnach ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Wider- klage eintrat.
E. 4 Materiell hiess die Vorinstanz die Widerklage gut und verpflichtete die Klägerin, dem Beklag- ten den Nettobetrag von CHF 17'658.00 (Lohnersatz) sowie den Betrag von CHF 10'380.00 (Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR) je zuzüglich Zins zu bezahlen. In der Begrün- dung stellte sie u.a. auf die von H.________ an der Parteibefragung vom 17. Juni 2025 ge- machten Aussagen ab, was die Klägerin in der Berufung moniert. H.________ habe das Protokoll unbestrittenermassen nicht unterzeichnet, weshalb auf seine Aussagen nicht ab- gestellt werden könne. Ein nicht unterzeichnetes Protokoll könne – mangels entsprechender Grundlage in der ZPO – nicht einfach für anerkannt [bzw. für genehmigt] erklärt werden. Daran vermöchten auch die gegenteiligen (unbelegten) "Behauptungen" der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 28. August 2025 bzw. im angefochtenen Entscheid (act. 75; act. 76 Sachverhalt Ziff. 26; vorne Sachverhalt Ziff. 7.10) nichts zu ändern. Eine Pflicht zur Unter- zeichnung des Protokolls bestehe nicht (Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176a lit. b ZPO). Ausserdem sei das Protokoll der Parteibefragung vom vorinstanzlichen Einzelrichter selbst mittels "i.V.-Unterschrift" unterzeichnet worden. Somit habe dieser sowohl die Fragen an die Parteien gestellt als auch deren Antworten protokolliert, obwohl im Protokoll eine separate Protokollführerin (Auditorin Q.________) genannt sei. Auch dieser Umstand müsse zur Un- gültigkeit der Parteibefragung und zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen. Die Befragung sei formell korrekt zu wiederholen (vgl. act. 78 Rz 18-21).
E. 4.1 Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen abzulehnen:
E. 4.1.1 Gemäss Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO) werden die Aussagen der Parteien in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, den Parteien vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von den Parteien unterzeichnet (Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen ge- eigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden (Art. 176 Abs. 2 ZPO). Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten gemäss Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176a ZPO (vgl. Art. 407f ZPO) für die Protokollierung folgen- de Abweichungen: Das Protokoll kann nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt wer- den (lit. a). Das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied kann darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen [bzw. den Parteien] das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und es von ihr oder ihm unterzeichnen zu lassen (lit. b). Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen (lit. c). Die Unterzeichnung des Protokolls ist mithin dann entbehrlich, wenn (i) eine Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln und (ii) ein entsprechender Entscheid des Gerichts über den Verzicht des Vorlesens bzw. Lesens und der Unterzeichnung gemäss Art. 176a lit. b ZPO vorliegen (vgl. Weibel/Singh, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 176/176a ZPO N 11a; Guyan, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 176a ZPO N 10).
E. 4.1.2 Nachdem der Einzelrichter mit Schreiben vom 8. August 2025 die Parteien um persönliche Unterzeichnung des ausgefertigten Protokolls der Parteibefragung ersucht hatte (act. 71), lehnte die Klägerin bzw. H.________ am 25. August 2025 die Unterzeichnung infolge der "Aufnahme [der Parteibefragung] auf einem digitalen Tonträger" mit "Hinweis auf Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176a lit. b ZPO" ab (act. 74). Mit Schreiben vom 28. August 2025 wies der Einzelrichter die Klägerin darauf hin, dass der Entscheid, ob auf eine Unterzeichnung des
Seite 19/37 Protokolls verzichtet werde, gemäss Art. 176a lit. b ZPO dem Gericht und nicht den Parteien obliege. Er hielt sie in der Folge erneut an, innert einer Nachfrist von 5 Tagen der Aufforde- rung [um persönliche Unterzeichnung des Protokolls] gemäss dem Schreiben vom 8. August 2025 nachzukommen. Gleichzeitig hielt er fest, dass auf die Unterzeichnung verzichtet werde und das Protokoll als genehmigt gelte, falls die Rücksendung innerhalb der angesetzten Nachfrist unterbleibe (act. 75). Da die Frist unbenutzt verstrich, wurde androhungsgemäss auf die Unterzeichnung verzichtet. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das Proto- koll als genehmigt gilt, kann doch auch ohne die Unterzeichnung durch H.________ darauf abgestellt werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 10 vom 22. Juli 2022 E. 3.3.1).
E. 4.1.3 Selbst wenn das Gericht nicht auf die Unterzeichnung verzichtet hätte, hätte die fehlende Unterschrift im vorliegenden Fall nicht die Ungültigkeit des Einvernahmeprotokolls bzw. die Unverwertbarkeit der dort festgehaltenen Aussagen zur Folge. Zur Frage der Verwertbarkeit von Aussagen bei fehlender Protokollunterzeichnung hat sich das Bundesgericht zwar bislang nicht geäussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_946/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 176 ZPO N 4). Wenn allerdings – wie vorliegend – eine Par- tei ohne erkennbaren oder nachvollziehbaren Grund die Unterzeichnung des anhand der Ton- aufnahmen erstellten (und somit ohne Weiteres auf entsprechende Richtigkeit überprüfbaren) Protokolls verweigert, kann diese grundlose Verweigerung nicht automatisch zur Ungültigkeit der Einvernahme führen. Andernfalls würde einer Partei – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 81 Rz 17 f.) – die Möglichkeit eröffnet, durch blosse Verweigerung der Unterschrift ein- seitig über die Verwertbarkeit der von ihr gemachten Aussagen zu befinden, was nicht ange- hen kann. Vielmehr müssen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Art und Um- fang der Berücksichtigung der protokollierten Aussagen im Einzelfall auch bei fehlender Un- terzeichnung im Ermessen des entscheidenden Gerichts verbleiben (vgl. Rüetschi, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 176 ZPO N 12; Gaser/Rickli/Josi, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2025, Art. 176 ZPO N 3; Borla-Geier, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2023 Art. 176 ZPO N 2; a.M. Weibel/Singh, a.a.O., Art. 176/176a ZPO N 11; Guyan, a.a.O., Art. 176 ZPO N 10 und Art. 176a ZPO N 13). Im vorliegenden Fall kann somit vollumfänglich auf die Aussagen von H.________ abgestellt werden, brachte die Klägerin doch weder in ihrem Schreiben vom
25. August 2025 noch in der Berufung vor, dass die von ihm gemachten Aussagen nicht rich- tig protokolliert worden seien. Auch stellte sie kein Gesuch um Protokollberichtigung (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Sie hielt offenbar einfach die Unterschrift mit "Hinweis auf Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176a lit. b ZPO" nicht für erforderlich, ohne sich aber an den protokollierten Aussagen zu stören (act. 74).
E. 4.2 Auch die Einwendungen hinsichtlich der Unterzeichnung des Protokolls durch den Einzel- richter mittels "i.V.-Unterschrift" anstelle der Auditorin Q.________ sind unbegründet.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 235 Abs. 1 lit. f ZPO enthält das Protokoll die Unterschrift der protokollführenden Person. Wer das Protokoll als protokollführende Person zu unterzeichnen hat, bestimmt das kantonale Gerichtsorganisationsrecht (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 235 ZPO N 6; Willisegger, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 235 ZPO N 26). Nach § 13 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Zug (GOG; BGS 161.1) regelt die Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung die Protokollführung, wenn gesetzliche Re-
Seite 20/37 gelungen über die Protokollführung fehlen. Die Protokollführung kann bei Sitzungen von Ein- zelrichterinnen und Einzelrichtern gemäss § 13 Abs. 3 GOG durch Mitarbeitende der Kanzlei erfolgen, wozu auch die Auditorinnen und Auditoren gehören (vgl. § 8 Abs. 1 lit d der Ge- schäftsordnung des Kantonsgerichts Zug [GO KG; BGS 161.111]; s. auch § 18 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts Zug [GO OG; BGS 161.11], wonach Praktikantinnen und Praktikanten im Verfahren vor der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter und im Beweis- verfahren zur Protokollführung beigezogen werden können, soweit bei diesen Verfahren nicht eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber mitwirken muss). Protokolle werden von der protokollführenden Person einzeln unterzeichnet, soweit die Prozessordnungen nichts anderes vorsehen (§ 12 Abs. 5 GO KG).
E. 4.2.2 Da nach § 13 Abs. 2 und 3 GOG die Verfahrensleitung (d.h. im vorliegenden Fall der Einzel- richter) die Protokollführung regelt und hierzu auch Auditorinnen und Auditoren beziehen kann (aber nicht muss), durften sowohl der Einzelrichter wie auch die beigezogene Auditorin (Q.________) das Protokoll unterzeichnen (vgl. Killias/Lienhard, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 235 ZPO N 14; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, 2019, N 4.291 m.w.H.; Guyan, a.a.O., Art. 176a ZPO N 7). Ausserdem ist allgemein festzuhalten, dass die "protokollführende Person" (bzw. die das Protokoll unterzeichnende Person) für die Richtig- keit und Vollständigkeit des Protokolls verantwortlich ist. Sie muss somit nicht zwingend während der Verhandlung selbst schreiben, sondern kann auch eine schreibende Hilfsperson überwachen (s. Pahud, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., Art. 235 ZPO N 5a; Urteil des Appellationsgerichts Basel Stadt BEZ.2021.22 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2). Dass sodann der Einzelrichter das Protokoll nach der Durchsicht "in Vertretung von Auditorin Q.________" (und nicht selbst, d.h. ohne den Zusatz "in Vertretung") unterzeichnete (act. 72), nachdem die Auditorin das Kantonsgericht nach Ablauf ihrer festen Praktikumsdauer verlas- sen hatte (act. 80), vermag an der Gültigkeit der Unterzeichnung durch den Einzelrichter ebenfalls nichts zu ändern (vgl. hierzu sinngemäss das Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2025 vom 25. November 2025 E. 3.3). Auf das gültig unterzeichnete Protokoll kann mithin abgestellt werden.
E. 4.2.3 Selbst wenn das Protokoll vom Einzelrichter nicht gültig unterzeichnet worden wäre, könnte sich die Klägerin im Berufungsverfahren – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 81 Rz 20)
– nicht mehr auf den Formmangel berufen. Sie hätte den Fehler so bald als möglich, d.h. be- reits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen, um ihn im Berufungsverfahren erneut anrufen zu können (vgl. vorne E. 2.3.2; s. auch Willisegger, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 235 ZPO N 25). Dies hat die Klägerin nicht getan.
E. 5 Die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten netto CHF 17'658.00 (Lohnersatz) und CHF 10'380.00 (Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR) zu bezahlen, begründete die Vorinstanz wie folgt (vgl. act. 76 E. 4.4-4.8.5):
E. 5.1 Zunächst sei zu klären, wie das Verhalten des Beklagten vom 13. April 2023 (Verlassen der Arbeitsstelle) zu beurteilen sei (vgl. act. 76 E. 4.4):
E. 5.1.1 Unbestritten sei, dass der Beklagte am 13. April 2023 seinen Arbeitsplatz bei der Klägerin verlassen habe, da er keinen Zugriff mehr auf seinen "E-Mail- und Serverzugang" gehabt habe. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der zuvor und danach verschickten E-Mails, könne dies aber nicht eindeutig als fristloses Verlassen der Arbeitsstelle [im Sinne
Seite 21/37 von Art. 337d OR] beurteilt werden. Obwohl er die Arbeitsstelle nicht hätte verlassen dürfen, habe er nicht "aus heiterem Himmel" [sondern wegen des gesperrten "E-Mail- und Server- zugangs"] gehandelt, was die Klägerin dazu hätte veranlassen müssen, die Kündigungsab- sicht des Beklagten genau zu hinterfragen. Dieser habe danach ausdrücklich und hinreichend klar mitgeteilt, dass ihn die Klägerin über das weitere Vorgehen informieren solle, womit er "den Ball betreffend das weitere Arbeitsverhältnis" also bei der Klägerin und nicht bei sich "gesehen" habe. Wäre das Arbeitsverhältnis beendet gewesen, hätte es schliesslich auch keinen Grund gegeben, weshalb er seine Erreichbarkeit per Handy hätte anbieten sollen. Weiter habe der Beklagte ausgeführt, er habe am Nachmittag des 13. April 2023 einen Kundentermin im Rahmen des Projekts "R.________" wahrgenommen. Dabei habe es sich um einen Termin der IA.________ AG gehandelt, die das Mandat – mangels eigener Ange- stellter – an die Klägerin "vergeben" habe. Diese Darstellung sei [von der Klägerin] nicht genügend bestritten worden (vgl. act. 70 Ziff. 9), weshalb davon auszugehen sei, dass der Beklagte beim Kundentermin die Interessen der Klägerin wahrgenommen habe. Demnach habe er auch nach seiner angeblichen fristlosen Kündigung für die Klägerin weitergearbeitet, was er offenkundig nicht getan hätte, wenn er die Arbeitsstelle sofort hätte verlassen wollen. Die Weiterführung der Arbeitstätigkeit im Interesse der Klägerin stehe somit klar im Wider- spruch zu einer [seinerseitigen] Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
E. 5.1.2 Die E-Mail des Beklagten vom 14. April 2023, 10:24 Uhr, an die Mitarbeitenden der Klägerin könnte – für sich allein betrachtet – allenfalls als fristloses Verlassen der Arbeitsstelle ange- sehen werden ("Schlussstrich ziehen"), nicht jedoch im Kontext mit den an F.________ und G.________ adressierten E-Mails des Beklagten vom 13. April 2023, 09:37 Uhr (act. 8/10), und vom 14. April 2023, 09:47 Uhr (act. 8/11). In Letzterer habe der Beklagte erneut verdeut- licht, dass er "den Entscheid" betreffend das weitere Arbeitsverhältnis bei der Klägerin "ge- sehen habe" (er gehe aufgrund der Handlungen der Klägerin von der umgehenden Aufhe- bung seines Arbeitsverhältnisses aus). Die E-Mail enthalte aber keinen Hinweis, dass der Beklagte selbst hätte fristlos kündigen wollen. Auch spreche die Mitteilung des Beklagten, dass er nun sein Guthaben an Ferientagen und Überstunden in Anspruch nehmen werde, gegen eine eindeutige endgültige Arbeitsverweigerung. Ein Bezug solcher Guthaben wäre bei sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht möglich gewesen. Ob ein sol- ches Guthaben bestanden habe, könne dabei offenbleiben. Der Vorwurf der Klägerin, es handle sich um eine blosse Schutzbehauptung, greife in Anbetracht der vom Beklagten ein- gereichten detaillierten eigenen Aufzeichnungen über die Arbeitszeit und der Bestätigung der Klägerin an der Parteibefragung, dass der Beklagte in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei gewesen sei und diese Freiheit nicht negativ ausgenutzt habe (act. 70 Ziff. 32), jedenfalls zu kurz. Anzumerken bleibe, dass die Klägerin dem von ihr zunächst behaupteten eigenmächti- gen Ferienbezug des Beklagten (act. 38 Rz 48) an der Parteibefragung selbst widersprochen habe, indem sie [bzw. H.________] ausgesagt habe, der Beklagte sei in Bezug auf die Ein- teilung der Ferien "autonom" gewesen (act. 70 Ziff. 32).
E. 5.1.3 Als Zwischenfazit könne somit festgehalten werden, dass keine ausdrückliche fristlose Kün- digung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten erfolgt sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Klägerin auch nicht von einer solchen ausgehen dürfen.
Seite 22/37
E. 5.2 Ausgehend von dieser Feststellung sei zu prüfen, ob die Klägerin mit Schreiben vom
14. April 2023 dem Beklagten berechtigterweise (d.h. aus wichtigen Gründen) fristlos ge- kündigt habe (vgl. Art. 337 OR; act. 76 E. 4.5-4.7):
E. 5.2.1 Im unberechtigten Verlassen der Arbeitsstelle am 13. April 2023 könne keine schwerwie- gende Pflichtverletzung erkannt werden. Zwar sei es dem Beklagten damals nicht erlaubt gewesen, seine Arbeitsstelle zu verlassen, bleibe doch "die Arbeitszeit auch bei fehlenden Arbeitsmitteln geschuldet". Ein einmaliges unentschuldigtes Verlassen der Arbeitsstelle berechtige aber nicht zur fristlosen Kündigung. Zudem habe der Beklagte unstrittig keinen Zugang zu E-Mail-Account und Server mehr gehabt (act. 20 Rz 29) und habe die Klägerin an der Parteibefragung nicht darzulegen vermocht, welche konkreten Tätigkeiten er ohne diese Zugänge noch hätte ausführen können (act. 70 Ziff. 6). Der pauschale Hinweis auf seine Funktion als Projektleiter genüge ohne Angaben zu den im damaligen Zeitpunkt aktuel- len Aufgaben in diesem Bereich nicht. Insofern sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch das Vorgehen des Beklagten ein Nachteil entstanden sei. Das Verlassen der Arbeitsstelle wiege folglich nicht schwer. Schliesslich habe der Beklagte am Nachmittag des 13. April 2023 noch einen Kundentermin für die Klägerin wahrgenommen. Eine fristlose Kündigung gestützt auf das Verlassen der Arbeitsstelle am 13. April 2023 sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Auch die E-Mail, welche der Beklagte am 14. April 2023 an seine Arbeits- kollegen verschickt habe (act. 1/11), stelle keine Pflichtverletzung dar. Das von der Klägerin behauptete "Anschwärzen" der Arbeitgeberin sei dieser E-Mail nicht zu entnehmen, werde sie doch in der E-Mail nicht einmal erwähnt.
E. 5.2.2 Dass der Beklagte seit dem 23. März 2023 "zuhauf" Gründe für eine fristlose Kündigung ge- setzt habe, habe die Klägerin nicht näher ausgeführt und auch nicht bewiesen. Es könne da- her nicht beurteilt werden, ob eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Beklagten vorliege. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe – entgegen der Aufforderung des Verwaltungs- rats der Klägerin – wichtige Dokumente nicht vorgelegt, sei ebenfalls nicht ausreichend sub- stanziiert. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, um welche Verträge und Auskünf- te es sich dabei gehandelt haben solle. Auch die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe hinsichtlich des aggressiven Verhaltens sowie der Beleidigungen und Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen gegenüber F.________ ("Du bist nada") seien grösstenteils nicht substanziiert. Die Behauptung, der Beklagte habe gegenüber F.________ gesagt, dieser sei "nada", habe der Beklagte an der Parteibefragung bestritten (act. 39 Ziff. 40) und der für die Klägerin anwesende H.________ habe den Vor- wurf lediglich vom Hörensagen bestätigt (act. 39 Ziff. 40). Bei diesem Ergebnis gelte der Vorwurf als nicht bewiesen. Hinzu komme, dass das Attribut "nada" inhaltlich ohnehin nicht schwer genug wiegen würde, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Klägerin bringe sodann vor, der Beklagte sei statt in ihrem Interesse im Interesse einer anderen Gesellschaft ("K.________-Gruppe") tätig geworden. Auch diese Behauptung sei nicht genügend substanziiert. Insbesondere werde nicht detailliert aufgezeigt, - [i] inwiefern der Beklagte konkret mit einer Gesellschaft der K.________-Gruppe "gemein- same Sache" gemacht und welche Interessen der Klägerin er dabei verletzt haben solle; - [ii] zu welchen Punkten keine Rechenschaft abgelegt worden sei bzw. was genau hätte transparent gemacht werden müssen (insbesondere welche "wichtigen Verträge");
Seite 23/37 - [iii] inwiefern der Beklagte einen Wechsel zur K.________-Gruppe vorbereitet habe, und - [iv] wann es beim K.________-Projekt zu einem Projektstopp gekommen sei und welche Bestellungen der Beklagte in der Folge noch getätigt habe sowie inwiefern diese die Klä- gerin finanziell hätten belasten sollen. An der Parteibefragung habe die Klägerin ferner bestätigt, dass der Beklagte, bevor er im Frühling 2023 in die Ferien gegangen sei, Unterlagen zum "Projekt K.________/A.________" an sie übergeben habe und dies "absolut in Ordnung" gewesen sei; man könne dem Beklag- ten da keinen Vorwurf machen. Es könne zudem sein, dass nach der Rückkehr des Beklagten aus seinen Ferien am 11. April 2023 ein ganztägiges Meeting mit "Frau G.________ und Herrn P.________" von der Klägerin betreffend das entsprechende Projekt stattgefunden habe (act. 70 Ziff. 28 f.). Mit diesem Wissen hätte die Klägerin – so die Vorinstanz – erst recht die angeblichen in diesem Zusammenhang erfolgten Pflichtverletzungen näher darlegen müs- sen und sich nicht damit begnügen dürfen, auf eine zeitlich vor diesem Meeting datierende Beweisurkunde (vgl. das Schreiben vom 6. April 2023 in act. 1/10; vorne Sachverhalt Ziff. 3.1) zu verweisen (act. 38 Rz 48).
E. 5.2.3 Generell sei zu beachten, dass für die fristlose Kündigung vom 14. April 2023 an sich nur Pflichtverletzungen relevant seien, die sich in den letzten zwei bis drei Tagen vor diesem Datum zugetragen hätten. Abgesehen vom bereits abgehandelten Verlassen der Arbeits- stelle am 13. April 2023 habe die Klägerin jedoch keine spezifischen Pflichtverletzungen des Beklagten aus diesem Zeitraum genannt. Für alle früheren Pflichtverletzungen sei davon auszugehen, dass diese von der Klägerin nicht als so schwerwiegend gewertet worden seien, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Da in zeitlicher Hinsicht für die fristlose Kündigung nur ein Ereignis in Frage komme, das sich vor der fristlosen Kündigung zugetragen habe, könne die (unstrittige) Tatsache, dass der Beklagte am 17. April 2023 die Räumlichkeiten der Klägerin betreten habe, somit kein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Zudem sei die Klägerin erst am 1. Dezember 2023 von O.________ kontaktiert worden und habe daraufhin wegen angeblichen Fehlver- haltens des Beklagten einen Abzug von CHF 20'000.00 auf deren Rechnung vorgenommen. Die Klägerin habe mithin erst nach der Kündigung von der Reklamation von O.________ Kenntnis erlangt. Ein vermeintlicher "Schaden i.S. O.________" habe folglich nicht zur Kün- digung berechtigt.
E. 5.2.4 Bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs und des Entwendens von Unterlagen aus den Räumlichkeiten der Klägerin wende der Beklagte zu Recht ein, dass sich damals auch der Sitz der IA.________ AG an der ________strasse ________ in E.________ befunden habe. Als Geschäftsführer der IA.________ AG habe der Beklagte ein Zutrittsrecht zu diesem Gebäude gehabt; nach der fristlosen Kündigung aber nicht mehr zu den Räumen der Klägerin. Diese habe jedoch die "Anordnung ihrer Geschäftsräume" und jene der IA.________ AG nicht dargelegt. Dies wäre erforderlich gewesen, um bei identischer Adresse beurteilen zu können, ob der Beklagte Räumlichkeiten betreten habe, die nur die Klägerin genutzt habe. Zudem hätte die Klägerin substanziiert darlegen müssen, welche Akten der Beklagte mitgenommen haben solle. Nur so hätte sich bei doppelt genutzten Ge- schäftsräumen nachweisen lassen, dass der Beklagte Unterlagen der Klägerin und nicht – wie von ihm behauptet – solche der IA.________ AG mitgenommen habe. An der Parteibe- fragung habe der Beklagte denn auch nochmals explizit ausgesagt, dass es sich nur um Un-
Seite 24/37 terlagen der IA.________ AG gehandelt habe (act. 70 Ziff. 53). Schliesslich habe die Kläge- rin auch nicht substanziiert aufgezeigt, dass am 17. April 2023 bereits ein Hausverbot ge- genüber dem Beklagten bestanden habe. So würden Angaben dazu fehlen, wann, von wem und mit welchem genauen Inhalt ein solches ausgesprochen worden sein solle. Ob der Be- klagte als Geschäftsführer schliesslich dazu berechtigt gewesen sei, die Unterlagen der IA.________ AG aus deren Büros mitzunehmen, könne offenbleiben. Die Klägerin habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Pflichtverletzung des Be- klagten gegenüber der IA.________ AG als Eigentümerin dieser Unterlagen die Klägerin zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten berechtigt hätte.
E. 5.2.5 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kein Grund für eine fristlose Kündigung des Ar- beitsverhältnisses vorgelegen und die Klägerin diese somit ungerechtfertigt ausgesprochen habe. Entlasse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so habe dieser gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten (Art. 335c Abs. 1 OR) hätte das Arbeitsverhältnis am
14. April 2023 frühstens auf den 30. Juni 2023 beendet werden können. Bei einem monat- lichen Bruttolohn von CHF 10'380.00 belaufe sich der Ersatzanspruch für die Zeit vom
14. April 2023 bis zum 30. Juni 2023 somit auf CHF 25'532.40 brutto (= 2 x CHF 10'380.00 [Mai und Juni 2023] + CHF 10'380.00 : 21.75 x 10 [10 Arbeitstage im April]). Davon mache der Beklagte allerdings nur einen Betrag von CHF 19'620.00 brutto geltend. Da das Kantons- gericht nach konstanter Praxis bei arbeitsrechtlichen Forderungen nicht Brutto-, sondern Nettobeträge zuspreche, ergebe sich somit eine Forderung von CHF 17'658.00 netto (CHF 19'620.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 10 %), welche dem Beklagten gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR als Lohnersatz zuzusprechen sei.
E. 5.2.6 Der Arbeitnehmer müsse sich gemäss Art. 337c Abs. 2 OR daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart habe und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen habe.
E. 5.2.6.1 Die Klägerin mache geltend, der Beklagte habe zwischen Kündigung und Ablauf der Kündi- gungsfrist ein Ersatzeinkommen erzielt. Der von ihr behauptete Lohn aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der IA.________ AG könne dem Beklagten allerdings nicht angerechnet werden. Obwohl er zur Edition entsprechender Belege aufgefordert worden sei, habe der Be- klagte keine Lohnabrechnung und keinen Lohnausweis eingereicht, da diese Unterlagen nicht vorhanden seien. Er sei gemäss seinen Aussagen kein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft ge- wesen und habe keinen Lohn erhalten. Er habe (nach dem 14. April 2023) mit M.________ nur angeschaut, wie die Projekte grundsätzlich weitergeführt werden könnten, "so dass nicht alles den Bach runter gehe". Zudem habe er noch einzelne Stunden im "Showroom" gearbei- tet. Er sei damals davon ausgegangen, dass er noch bis Ende Juni 2023 angestellt sei; "dies" sei kein neues Arbeitsverhältnis gewesen (act. 70 Ziff. 63 ff.). Aus den eingereichten Bank- auszügen (act. 50/1-2) lasse sich – so die Vorinstanz – nichts Gegenteiliges zu diesen Partei- aussagen entnehmen. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin substanziierter darlegen müssen, dass diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen. Dies gelte umso mehr, als auch gemäss der Lohndeklaration der IA.________ AG für das Jahr 2023 keine Löhne be- zahlt worden seien (act. 50/4). Schliesslich sei zu beachten, dass der Beklagte schon seit dem 4. Januar 2023 in dieser Funktion für die IA.________ AG tätig gewesen sei. Selbst
Seite 25/37 wenn er also eine Entschädigung erhalten hätte, sei anzunehmen, dass diese vor und nach der fristlosen Kündigung gleichgeblieben wäre und sich nicht kurzfristig erhöht hätte bzw. er nicht derart kurzfristig mehr hätte arbeiten und verdienen können. Anderes hätte die Klägerin wiederum nachvollziehbar darlegen müssen. Der bereits vor der fristlosen Kündigung erhalte- ne Lohn könnte dem Beklagten nicht angerechnet werden. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass er in dieser Zeit Lohn von "einer Unternehmung der K.________-Gruppe" oder von der "S.________ ag" [einer vom ihm gegründeten, am tt.mm.2023 im Handelsregister eingetrage- nen Unternehmung] erhalten habe.
E. 5.2.6.2 Die edierten Urkunden [u.a. die Auszüge der Bankkonten des Beklagten] würden keinerlei Rückschlüsse auf ein effektiv erzieltes Ersatzeinkommen des Beklagten zulassen. Es sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Urkunden die Einkommenssituation des Be- klagten von April bis Juni 2023 vollständig abbilden würden. Die Klägerin habe nicht darge- legt, inwiefern dies nicht der Fall sein solle. Die weiter zur Edition offerierten Beweismittel (namentlich die Steuererklärung 2023 des Beklagten und die "Buchhaltung 2023" der "S.________ AG") seien daher nicht erforderlich und würden im Übrigen – auch gemessen an den "wenigen Behauptungen" der Klägerin – "klar zu weit gehen". Auch von einer Befra- gung von M.________ als Zeuge sei mangels substanziierter Tatsachenbehauptungen der Klägerin abzusehen. Sachverhaltsnächste Beweismittel für ein angebliches Ersatzeinkom- men seien die Urkunden, die ediert worden seien. Wenn sich daraus keine Hinweise auf sol- che Einkünfte ergäben und die beweisbelastete Verfahrenspartei [d.h. die Klägerin] dies nicht vernünftig erklären könne, sei eine Zeugenbefragung nicht geboten. Von einer Abnahme der entsprechenden Beweise sei somit abzusehen.
E. 5.2.6.3 Die Klägerin habe "vorsorglich" auch eine Verletzung der Schadenminderungspflicht geltend gemacht, da es dem Beklagten ohne Weiteres offengestanden hätte und ihm zumutbar ge- wesen wäre, während der Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist ein Erwerbseinkommen zu erzielen (act. 20 Rz 44). Die auch in diesem Punkt beweisbelastete Klägerin habe jedoch nicht dargelegt, dass es im fraglichen Berufsfeld zur massgeblichen Zeit eine Nachfrage nach Arbeitskräften gegeben habe und es dem Beklagten effektiv möglich gewesen wäre, vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bereits eine neue Anstellung zu finden (vgl. Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020 [und 8. A. 2026], Art. 337c OR N 3). Dem Einwand der Klägerin könne demnach nicht gefolgt werden.
E. 5.2.6.4 Im Ergebnis sei dem Beklagten somit kein Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 337c Abs. 2 OR anzurechnen. Die Klägerin habe ihn daher gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR mit einem Nettobetrag von CHF 17'658.00 zu entschädigen (vgl. vorne E. 5.2.5 a.E.).
E. 5.2.7 Die vom Beklagten gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR verlangte Entschädigung bzw. Strafzah- lung in der Höhe eines monatlichen Bruttolohns sei angemessen. Eine Reduktion aufgrund des Vorfalls vom 17. April 2023 (Zutritt des Beklagten zur Geschäftsliegenschaft der Klägerin bzw. Entnahme von Unterlagen; vgl. vorne E. 5.2.4) sei nicht angezeigt, weshalb die Klägerin dem Beklagten CHF 10'380.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. April 2023 zu bezahlen habe (act. 78 E. 4.8.1-4.8.5).
E. 6 In der Berufung stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die von ihr am 14. April 2023 frist- los ausgesprochene Kündigung sei zulässig gewesen. Die Vorinstanz habe das unberechtigte
Seite 26/37 Verlassen der Arbeitsstelle am 13. April 2023 zu Unrecht nicht als schwerwiegende Pflichtver- letzung des Beklagten qualifiziert. Ausserdem habe er am Nachmittag dieses Tages keinen Kundentermin für die Klägerin wahrgenommen. Aktenwidrig sei sodann die Feststellung, dass die Klägerin im E-Mail des Beklagten vom 14. April 2023 nicht erwähnt werde. Es sei auch nicht so, dass bei nicht bestehendem Zugang zu Computer- und E-Mail-Servern ein Arbeiten unmöglich sei, sei doch die Arbeit als Projektleiter nicht darauf beschränkt, E-Mails zu schrei- ben und im Internet zu recherchieren. Der Beklagte habe denn auch immer wieder Aussen- termine wahrgenommen. Es hätte daher zumindest über den konkreten Tätigkeitsbereich des Beklagten und dessen Pflichtenheft Beweis abgenommen werden müssen, bevor eine solche Aussage hätte getroffen werden können. Somit sei auch die "zeitliche Komponente" der aus- serordentlichen Kündigung "kein Problem", sei die Kündigung doch einen halben Tag nach dem Verlassen der Arbeitsstelle und am gleichen Tag wie das "Schlussstrich-E-Mail" ausge- sprochen worden. Nicht haltbar sei die Auffassung, dass das Attribut "nada" inhaltlich nicht schwer genug wiege, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es sei schlicht unvorstell- bar, dass ein Angestellter seinen Vorgesetzten und Geschäftsinhaber respektlos einfach so als "Null" oder "Nichts" bezeichnen könne, ohne dafür Konsequenzen gewärtigen zu müssen. Ausserdem habe der Beklagte zu Recht nicht bestritten, dass es im "Projekt K.________" einen Projekt-Stopp gegeben habe. Diesen habe er nachweislich missachtet. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass nicht der Beklagte (als damals noch eingetragener Geschäftsführer der IA.________ AG) darüber entscheide, ob er die Räumlichkeiten der Klägerin noch betreten dürfe, sondern einzig und allein die Klägerin als Inhaberin des Haus- rechts an der Liegenschaft in E.________. Werde dem Beklagten ein Hausverbot erteilt, so habe dies allenfalls einen Einfluss auf die Möglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung; es berechtige ihn jedoch nicht zum Betreten der Liegenschaft. Der Beklagte habe zudem gar nicht bestritten, dass er die Räumlichkeiten der Klägerin (und nicht bloss diejenigen der IA.________ AG) betreten habe. Für die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Klägerin die "Anordnung ihrer Geschäftsräume" und jene der IA.________ AG nicht dargelegt habe, fehle es somit an einer bestrittenen Tatsachenbehauptung, die von der Klägerin hätte wider- legt bzw. bewiesen werden müssen. Die Akten, die der Beklagte am 17. April 2023 zusam- men mit M.________ und weiteren Personen mitgenommen habe, könne die Klägerin natur- gemäss nicht benennen. Ihr Beweisantrag auf entsprechende Offenlegung durch den Beklag- ten sei von der Vorinstanz (stillschweigend) abgelehnt worden. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz der Klägerin "dies" [wohl die fehlende Benennung der Akten] einerseits vorwer- fe und ihr andererseits verunmögliche, den Beweis effektiv anzutreten. Der Beklagte habe in seinen Rechtsschriften die Auskunft darüber verweigert. Die beantragte Zeugenbefragung von M.________, der im Überwachungsvideo klar zu sehen sei, habe die Vorinstanz ebenfalls stillschweigend und ohne Grundangabe abgelehnt. Genau diese wäre jedoch hinsichtlich der Art und Bedeutung der unrechtmässig mitgenommenen Unterlagen entscheidend gewesen, weshalb "der Beweisantrag ausdrücklich bekräftigt werde". Die Vorinstanz "stelle eine Hypo- these bzw. Bagatellisierung dazu an", wonach nur unbedeutendes Material mitgenommen worden sei. Wenn die Frage, ob das Material wichtig gewesen sei oder nicht, relevant sei, müsse darüber Beweis erhoben werden, wozu ebenfalls M.________ als Zeuge zu befragen sei (act. 78 Rz 48-54).
E. 6.1 Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die Begründung einer Berufung gemäss Art. 311 ZPO in grossen Teilen nicht (vgl. vorne E. 1.1).
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E. 6.1.1 Die Klägerin verkennt, dass sie sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids argumentativ auseinandersetzen und aufzeigen muss, inwiefern diese falsch bzw. fehlerhaft sein sollen. Es genügt mithin nicht, einfach die bereits in ihren erstinstanzlichen Rechtsschrif- ten eingenommenen Standpunkte zu wiederholen oder schlichtweg das Gegenteil der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zu behaupten, ohne darzutun, weshalb diese nicht zu- treffen sollen (vgl. vorne E. 6 a.A.). Hinsichtlich ihrer Behauptung, wonach der Beklagte den nicht bestrittenen Projektstopp im Zusammenhang mit dem "Projekt K.________" nachweis- lich missachtet habe, zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie – entgegen der Auffassung der Vor- instanz – substanziiert behauptet hat, wann es beim K.________-Projekt zu einem Projekt- stopp gekommen sei und welche Bestellungen der Beklagte in der Folge noch getätigt habe sowie inwiefern diese Bestellungen die Klägerin finanziell hätten belasten sollen (vgl. vorne E. 5.2.2).
E. 6.1.2 Nicht ersichtlich ist sodann, worauf die Klägerin mit dem Einwand abzielt, der Beklagte hätte seine Arbeit auch ohne Zugang zu Computer- und E-Mail-Servern verrichten können. Die Vor- instanz gelangte nämlich gerade aus diesem Grund zum Schluss, dass der Beklagte nicht be- rechtigt war, die Arbeitsstelle zu verlassen (vgl. vorne E. 5.1.1 a.A. und E. 5.2.1 a.A.). Sollte sich der Einwand der Klägerin darauf beziehen, dass ihr die Vorinstanz vorwarf, keine kon- kreten Tätigkeiten dargelegt zu haben, welche der Beklagte auch ohne diesen Zugang noch hätte ausführen können, so betrifft dies nur die von der Vorinstanz zusätzlich geprüfte "Schwere" des unberechtigten Verlassens der Arbeitsstelle am Morgen des 13. April 2023 (vgl. vorne E. 5.2.1). Ausserdem ist erstellt, dass der Beklagte am Nachmittag des 13. April 2023 noch einen Kundentermin für die Klägerin wahrnahm. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach das einmalige unentschuldigte Verlassen der Arbeitsstelle keine fristlose Kündigung rechtfertigte, setzt die Klägerin denn auch nichts Stichhaltiges entgegen. Ebenso bleibt un- klar, worauf sie mit dem Einwand hinauswill, die "zeitliche Komponente" stelle hinsichtlich des Verlassens der Arbeitsstelle "kein Problem" dar. Auch die Vorinstanz hielt nämlich fest, dass das Verlassen der Arbeitsstelle in zeitlicher Hinsicht als wichtiger Grund für die fristlose Kün- digung hätte geltend gemacht werden können (vgl. vorne E. 5.2.3 a.A.). Sie qualifizierte eben dieses Verhalten aber gerade nicht als hinreichenden Grund.
E. 6.1.3 Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Klägerin, der Beklagte habe F.________ mit den Worten "Du bist nada" beleidigt, ist die Berufung nicht hinreichend begründet. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in einem ersten Schritt fest, der Vorwurf der Klägerin sei weder hinreichend substanziiert noch bewiesen (vgl. vorne E. 5.2.2). Mit dieser Feststellung setzt sich die Klä- gerin überhaupt nicht auseinander. Bleibt der Vorwurf aber unsubstanziiert und unbewiesen, ist auch nicht mehr zu beurteilen, ob die Worte "Du bist nada" eine fristlose Kündigung im Sinne einer Eventualbegründung zu rechtfertigen vermöchten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht auf eine Eventualbegründung nicht mehr eingegangen zu werden, wenn eine selbständige Hauptbegründung unangefochten bleibt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_52/2025 vom 16. Juni 2025 E. 4.3 a.E.; 4A_466/2024 vom 18. Februar 2025 E. 3.3 a.E.; BGE 142 III 364 E. 2.4). Ausserdem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Kläge- rin in der E-Mail vom 14. April 2023, 10:24 Uhr, nicht "angeschwärzt" wurde (act. 1/11).
E. 6.1.4 Schliesslich ist – wie der Beklagte zu Recht einwendet (act. 81 Rz 59-61) – auch nicht einzu- sehen, was die Klägerin mit ihren Vorbringen zur Aktenmitnahme vom 17. April 2023 (s. vorne
Seite 28/37 E. 6 zweiter Absatz) zu ihren Gunsten ableiten will, kann diese doch – wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt – bereits in zeitlicher Hinsicht nicht als wichtiger Grund für die fristlose Kün- digung herangezogen werden (s. vorne E. 5.2.3). Auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ist daher – mangels Relevanz – nicht näher einzugehen; insbesondere kann auch auf die von ihr beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_993/2020 vom 2. November 2021 E. 4.3.4 a.E.; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3).
E. 6.2 Hinzu kommt, dass das Verlassen der Arbeitsstelle am 13. April 2023 bzw. die E-Mail vom
14. April 2023, 10:24 Uhr, ohnehin nicht als fristlose Kündigung des Beklagten im Sinne von Art. 337d OR angesehen werden kann. Eine solche hätte – wie die Klägerin zu Recht vor- bringt (act. 84 Rz 33) – das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet, womit die von der Klägerin am 14. April 2023 (nachträglich) ausgesprochene fristlose Kündigung gar nicht mehr möglich bzw. wirkungslos gewesen wäre (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2024 vom 24. Juni 2025 E. 4.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeits- vertrag, 7. A. 2012, Art. 337d OR N 7). Ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben. Diesbezüglich kann vorab wiederum auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 76 E. 4.4; vorne E. 5.1). Was die Klägerin dagegen vor- bringt (act. 78 Rz 22-46), vermag die Begründung der Vorinstanz nicht umzustossen.
E. 6.2.1 Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die weitere Erbringung seiner Arbeitsleistung bewusst, absichtlich und end- gültig verweigert. Liegt diesbezüglich keine eindeutige Erklärung des Arbeitnehmers vor, ist darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen durfte, der Arbeitnehmer habe die Arbeits- stelle definitiv verlassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2025 vom 12. Mai 2025 E. 3.1; 4A_204/2020 vom 27. August 2020 E. 2.1, m.w.H., u.a. auf BGE 121 V 277 E. 3a; 112 II 41 E. 2). Der Arbeitgeber darf erwarten, dass ihn ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz ab- rupt verlässt, von sich aus über seine Absichten informiert. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann er nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihn weiterhin "als am Erhalt seiner Stelle interessiert" betrachtet. Wenn der Arbeitnehmer während einer relativ langen Abwesenheit keinen Kontakt zu seinem Arbeitgeber aufnimmt, darf dieser nach Treu und Glauben daraus schliessen, dass der Arbeitnehmer seine Stelle nicht mehr behalten möchte. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber aus seinem Verhalten einen solchen Schluss zieht. Nach der Rechtsprechung gilt daher, dass bei einer kurzen unentschuldigten Abwesenheit des Arbeitnehmers (z.B. einige Tage nach dem Ende der Ferien [bzw. zwei bis vier Tage gemäss Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 13. De- zember 2000 E. 4, JAR 2002 S. 297 ff., 300]) der Arbeitgeber aus den Umständen nicht schliessen kann, dass der Arbeitnehmer seine Stelle aufgegeben hat. Umgekehrt ist eine mehrmonatige Abwesenheit als Weigerung zu betrachten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, selbst wenn der Arbeitnehmer später unerwartet anbietet, seine Arbeit wieder aufzunehmen. In diesem Fall genügt die Dauer der Abwesenheit allein, um anzunehmen, dass der Arbeit- nehmer seinen Willen zum Stellenabbruch gezeigt hat. In zeitlich dazwischen liegenden Fällen ("situations intermédiaires") ist die Frage nach dem Vertrauensprinzip und im Lichte der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.303/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 und 4C.169/2001 vom 22. August 2001 E. 3b/aa, je m.w.H., u.a. auf BGE 121 V 277 E. 3a). Wenn das Verhalten des Arbeitnehmers zwei- bzw. mehr-
Seite 29/37 deutig ist, obliegt es dem Arbeitgeber, ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern. Im Prozess trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Tatsachen, die auf das Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR schliessen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2025 vom 12. Mai 2025 E. 3.1; 4A_91/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.1; 4A_337/2013 vom 12. November 2013 E. 3).
E. 6.2.2 Auch die Vorinstanz erkannte, dass die an die Mitarbeitenden der Klägerin gerichtete E-Mail des Beklagten vom 14. April 2023, 10:24 Uhr, – für sich allein betrachtet – allenfalls als frist- loses Verlassen der Arbeitsstelle angesehen werden könnte ("Schlussstrich ziehen"; act. 1/11). Jedoch könne dieser Schluss im Kontext mit den an F.________ und G.________ adressierten E-Mails des Beklagten vom 13. April 2023, 09:37 Uhr (act. 8/10; Information über das weitere Vorgehen; Erreichbarkeit per Handy) und vom 14. April 2023, 09:47 Uhr (act. 8/11; kein Hin- weis auf eine fristlose Kündigung; Inanspruchnahme des Guthabens an Ferientagen und Über- stunden) nicht gezogen werden. Ausserdem habe der Beklagte am Nachmittag des 13. April 2023 noch für die Klägerin weitergearbeitet (act. 76 E. 4.4; vgl. vorne E. 5.1). Dieser Auffas- sung ist zuzustimmen (vgl. sogleich E. 6.2.3-6.2.8). Ergänzend kann sodann hervorgehoben werden, dass der Beklagte in der E-Mail vom 14. April 2023, 09:47 Uhr, zur Klärung der Situa- tion und gemeinsamen Einigung explizit ein persönliches Gespräch mit F.________ und G.________ wünschte (act. 8/11), was ebenfalls gegen ein fristloses Verlassen der Arbeits- stelle spricht.
E. 6.2.3 Im Weiteren wendet die Klägerin ein, die Vorinstanz hätte die "unspezifische" (von ihr nicht genügend bestrittene) Behauptung des Beklagten, er habe am Nachmittag des 13. April 2023 für die Klägerin "einen Kundentermin wahrgenommen", nicht berücksichtigen dürfen. Der Be- klagte habe an der Parteibefragung selbst eingeräumt, dass es sich bei diesem Kundentermin nicht um einen Termin der Klägerin, sondern um einen der IA.________ AG gehandelt habe. Zudem habe er in seinen Rechtsschriften nie geltend gemacht, einen Termin formell zwar für die IA.________ AG, materiell aber für die Klägerin wahrgenommen zu haben. Folglich hand- le es sich um eine neue und damit gemäss Art. 229 ZPO unzulässige Behauptung (act. 78 Rz 42 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Die Klägerin verkennt, dass die (neuen) Erkenntnisse aus der Parteibefragung im Rahmen dessen lagen, was der Beklagte behauptet hatte (act. 42 Rz 32 f. [inkl. Beweisofferte: Befragung des Beklagten]). Im Übrigen konnte er gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO entsprechende Behauptungen noch nachträglich vorbringen, was er denn auch tat (act. 70 S. 18 [Zu Rz 4] i.V.m. act. 70 S. 3 Ziff. 7-9). Diese Erkenntnisse dürfen mithin vom Gericht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.5.2), zumal die Klägerin die fehlen- de bzw. ungenügende Bestreitung gar nicht in Abrede stellt. Sie ist lediglich der Meinung, dass sie keine Bestreitungslast getroffen habe (act. 78 Rz 43), was indessen nicht zutrifft.
E. 6.2.4 Auch die weitere Rüge der Klägerin, dass über die Frage des Bestehens eines "Guthabens an Ferientagen und Überstunden" kein Beweis abgenommen worden sei (act. 78 Rz 45), greift in mehrfacher Hinsicht zu kurz. Einerseits wurde dazu H.________ effektiv befragt (s. act. 70 Ziff. 32; vorne E. 5.1.2). Andererseits hätte die Klägerin die Befragung weiterer bzw. anderer Personen in der Berufung erneut beantragen und überdies näher darlegen müssen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme dieses Beweises geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni
Seite 30/37 2019 E. 3.3.1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., 2021, Art. 311 ZPO N 7). Schliesslich hätte sie die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach – gestützt auf die dargelegten Gründe – offenbleiben könne, ob ein solches Guthaben bestanden habe (vgl. vorne E. 5.1.2), anfechten und insbesondere aufzeigen sowie begründen müssen, weshalb diese antizipierte Beweis- würdigung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Da sie dies unterlassen hat, kann darauf nicht zurückgekommen werden (vgl. vorne E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3).
E. 6.2.5 Die erstmals in der Berufung vorgetragene Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe seine Haltung zwischenzeitlich [d.h. nach den ersten beiden E-Mails] geändert und be- schlossen, [mit der E-Mail vom 14. April 2023, 10:24 Uhr] selbst einen "Schlussstrich" unter das Arbeitsverhältnis zu ziehen (act. 78 Rz 27 und 29), kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden; die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb sie diese Behauptung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können (vgl. vorne E. 1.5). Selbst wenn die Behauptung aber rechtzeitig vorgebracht worden wäre, wäre ein solcher Gesinnungswandel des Beklagten (act. 81 Rz 25) nicht nachgewiesen. Vielmehr durfte die Klägerin wegen ihres Wissens über den Inhalt der ersten beiden E-Mails vom 13. April 2023, 09:37 Uhr, und vom 14. April 2023, 09:47 Uhr, mit der an ihre Mitarbeitenden gerichteten E-Mail vom 14. April 2023, 10:24 Uhr, nicht von einer eindeutigen Erklärung des Beklagten ausgehen. Hinzu kommt, dass der Beklagte und F.________ am 13. April 2023 im Streit auseinandergegangen waren und zwischen den Parteien wegen dem "K.________-Projekt" bereits zuvor erhebliche Spannungen bestanden hatten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1 und 5.1). Die Ausführungen des Beklagten dürfen daher nicht unkritisch übernommen werden bzw. sind mit gewisser Zurückhaltung zu würdigen (vgl. Urteil der Cour de Justice des Kan- tons Genf vom 24. Februar 2014 E. 3.1.2 und 3.2.1, JAR 2015 S. 447 ff., 450 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1999, JAR 2000 S. 227 f.; s. act. 70 Ziff. 10 ["Sammel- surium von Gefühlen"; Ungewissheit darüber, wie es weitergeht]).
E. 6.2.6 Im Weiteren moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass der Beklagte am 13. April 2023 von sich aus seinen "Badge" abgegeben habe, mit keinem Wort gewür- digt. Diese von H.________ an der Parteibefragung gemachte Aussage (act. 70 Ziff. 2) sei unbestritten geblieben (act. 78 Rz 35). Diese Rüge trifft insofern zu, als die Klägerin die Aussage von H.________ nachträglich (aber vor dem Aktenschluss) behauptete und diese Tatsache unbestritten blieb, weshalb sie von der Vorinstanz hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. act. 70 Ziff. 2 und S. 16 f.; s. vorne E. 1.5.2). Am Ergebnis ändert sich aller- dings nichts. Auch in diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es zwi- schen dem Beklagten und F.________ am 13. April 2023 zu einem heftigen Streit kam und der Beklagte wiederum keinen Zugriff auf die IT-Systeme hatte, den er für seine Arbeit sinn- vollerweise benötigt hätte (vgl. vorne E. 5.2.1 sowie Sachverhalt Ziff. 3.1 und 5.1). Unter diesen Umständen musste auch der Klägerin bewusst sein, dass der Beklagte mit der Rückgabe des "Badges" nicht eindeutig zum Ausdruck brachte, die Arbeitsstelle fristlos zu verlassen (bzw. diese Handlung keine "qualifizierte Willensbetätigung durch schlüssiges Handeln" [Staehelin, Zürcher Kommentar, 2014, Art. 337d OR N 2] darstellte; vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 25. Juni 2009 E. 2, JAR 2010 S. 604 ff., 605 ff.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337d OR N 2 S. 1177; s. auch Staehelin, a.a.O., Art. 337d OR N 3). Vielmehr kann angenommen werden, dass die Rückgabe – ge- rade auch nach dem vorangegangenen Streit – aus Frustration über den erneut verweiger-
Seite 31/37 ten Zugriff auf die IT-Systeme erfolgte, weshalb die Reaktion des Beklagten zu relativieren ist (vgl. soeben E. 6.2.5 a.E.). Eine eindeutige Erklärung des Beklagten liegt somit auch mit der Rückgabe des "Badges" nicht vor.
E. 6.2.7 Da das Verhalten des Beklagten aufgrund der drei erwähnten E-Mails offensichtlich mehr-
deutig war, wäre die Klägerin im Sinne einer Obliegenheit gehalten gewesen, ihn zur Wie-
deraufnahme der Arbeit aufzufordern (s. vorne E. 6.2.1 a.E.; s. auch das Urteil der Cour de
Justice des Kantons Genf vom 24. Februar 2014 E. 3.1.4 und 3.2.2, JAR 2015 S. 447 ff.,
450 f.), was sie nicht getan hat (act. 78 Rz 37 f.). Entgegen ihrer Auffassung (act. 78 Rz 39
f.) kann die in ihrem Schreiben vom 14. April 2023 enthaltene Feststellung, wonach sie das
Verhalten des Beklagten als ausserordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ver-
standen habe, nicht mit einer Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit gleichgesetzt
werden. Während mit der Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit vom Beklagten näm-
lich ein aktives Tätigwerden verlangt wird, dessen Unterlassen ihm vorgeworfen werden
kann, vermag eine blosse Feststellung – unabhängig von ihrer Richtigkeit – keinen entspre-
chenden Vorwurf zu begründen (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 337d OR N 5).
Mangels einer expliziten Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit misslingt der Klägerin
somit der Nachweis, dass der Beklagte die Arbeitsstelle definitiv verlassen wollte (vgl. vorne
E. 6.2.1 a.E.). Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 78 Rz 32 f. und 40) musste der Beklagte
ebenso wenig dem in ihrem Schreiben vom 14. April 2023 festgehaltenen Verständnis sofort
widersprechen oder unmittelbar darauf reagieren, gilt doch Schweigen grundsätzlich nicht als
Zustimmung. Dies hat – mangels besonderer Umstände – auch im vorliegenden Fall zu gelten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_667/2024 vom 25. September 2025 E. 6.4; 4A_231/2010
vom 10. August 2010 E. 2.4.1). Insbesondere durfte die Klägerin nach einer Abwesenheit des
Beklagten von weniger als einem ganzen Tag (14. April 2023) nicht darauf schliessen, dieser
habe seine Stelle aufgegeben (vgl. vorne E. 6.2.1). Vielmehr hätte sie ihn – wie erwähnt – zur
Wiederaufnahme der Arbeit auffordern müssen. Stattdessen teilte sie ihm mit Schreiben
vom 14. April 2023 lediglich mit, sie erachte sein Verhalten als eigenmächtiges Verlassen der
Arbeitsstätte [im Sinne von Art. 337d OR], was – wie dargelegt – nicht genügt, zumal sie auf-
grund der zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Gesamtumstände eine derartige Überzeugung
nach Treu und Glauben gar nicht haben durfte (s. hierzu das Urteil des Kantonsgerichts
Graubünden vom 18. Mai 2010 E. 4.1 a.E. [i.V.m. dem Sachverhalt], JAR 2011 S. 495 ff., 496
und 500). Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 78 Rz 32) kann dem Beklagten auch nicht
vorgeworfen werden, er habe aufgrund seines Schweigens während zwölf Tagen zu lange mit
einer Reaktion zugewartet (s. im Übrigen das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 15. Januar
2015 E. 3.b, JAR 2016 S. 535 ff., 538, wonach der Arbeitgeber auch nach Ablauf von zwölf
Tagen noch nicht darauf schliessen darf, der Arbeitnehmer habe seine Stelle aufgegeben).
Ausserdem hat die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 14. April 2023 sowieso ausser-
ordentlich bzw. fristlos gekündigt, womit das Arbeitsverhältnis am gleichen Tag endete. Aus
diesem Grund musste der Beklagte – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 78 Rz 34) –
seine Arbeitsleistung im Schreiben vom 25. April 2023 auch nicht mehr anbieten (act. 81
Rz 32).
E. 6.2.8 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beklagte die Arbeitsstelle am 13./14. April 2023 nicht im Sinne von Art. 337d OR fristlos verlassen hat. Da das Arbeitsver-
Seite 32/37 hältnis deswegen noch nicht beendet war, war eine fristlose Kündigung somit weiterhin mög- lich. Die Klägerin sprach diese am 14. April 2023 wirksam aus (vgl. vorne E. 6.2).
E. 6.3 Die Klägerin wendet diesbezüglich ein, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie die [frist- lose] Kündigung bedingt ausgesprochen habe (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.4: "Sollte dies nicht der Fall sein […]"). Die (angebliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klä- gerin habe unter der ausdrücklichen Bedingung (Art. 151 OR) gestanden, dass nicht bereits eine Kündigung/Vertragsbeendigung durch den Beklagten erfolgt sei (was zu diesem Zeit- punkt noch nicht festgestanden habe). Da die Kündigung "bedingungsfeindlich" sei, entfalte eine unter einer Bedingung ausgesprochene Kündigung keine Rechtswirkungen (act. 78 Rz 48 i.V.m. Rz 78-80).
E. 6.3.1 Diese erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Ausführungen können nicht mehr berücksichtigt werden, legt doch die Klägerin nicht näher dar, weshalb sie die neuen Behaup- tungen zur angeblichen Bedingung ihrer fristlosen Kündigung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz hätte geltend machen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vorne E. 1.5.3). Die von ihr erst in der Berufung geltend gemachte Ungültigkeit dieser Kündigung ist daher nicht näher zu prüfen. Auch der Hinweis auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; act. 78 Rz 79) hilft ihr nicht weiter, setzt diese doch entsprechende (rechtzeitig ins Verfahren eingebrachte) Behauptungen voraus.
E. 6.3.2 Am Ergebnis würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn das verspätete Vor- bringen der Klägerin noch zu berücksichtigen wäre. Ihre mit Schreiben vom 14. April 2023 "per sofort" ausgesprochene Kündigung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. vor- ne Sachverhalt Ziff. 5.4) würde nämlich eine sog. Ersatzkündigung darstellen, die ohne Wei- teres zulässig ist (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 335 OR N 3 S. 894 f.; Farner, in: von Kaenel/Rudolph [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2. A. 2024, N 11.130).
E. 6.4 Nach dem Gesagten sind die Einwendungen der Klägerin unbegründet bzw. nicht hinrei- chend begründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1).
E. 7 Im Weiteren bemängelt die Klägerin, die Vorinstanz habe dem Beklagten kein Ersatzeinkom- men im Sinne von Art. 337c Abs. 2 OR angerechnet.
E. 7.1 Die Klägerin moniert, die Vorinstanz habe übersehen, dass die IA.________ AG, deren Ge- schäftsführer der Beklagte noch bis am 1. Juli 2025 [bzw. tt.mm.2025] gewesen sei, nie eigene Angestellte gehabt habe (act. 70 Ziff. 8). Dass der Beklagte nach dem 13. April 2023 nicht auf der Lohnliste der IA.________ AG erscheine, sei also nicht überraschend und stelle keinen Be- leg dafür dar, dass er in diesem Zeitraum kein Ersatzeinkommen erzielt habe. Die Lohndeklara- tion 2023 der IA.________ AG (act. 50/4) sei ausserdem vom Beklagten selbst erstellt worden, nachdem er bei der Klägerin ausgeschieden sei. Folglich komme dieser Aufstellung keinerlei Beweiswert zu. Es handle sich um eine "reine Parteibehauptung", die überdies prozesstaktisch motiviert sei. Die Klägerin beantrage – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Befra- gung von M.________ zur Frage, was die IA.________ AG und "K.________" dem Beklagten im Zeitraum vom 14. April 2023 bis zum 30. Juni 2023 bezahlt hätten. Zudem habe M.________ in zwei E-Mails an die Klägerin bestätigt, dass der Beklagte in dieser Zeit für
Seite 33/37 die erwähnten Firmen zu den gleichen Bedingungen [wie bisher] gearbeitet habe (act. 42/14). Indem die Vorinstanz – ohne "diesen kritischen Beweis abzunehmen" – einfach davon ausge- he, der Beklagte habe kein anrechenbares Ersatzeinkommen erzielt, habe sie sowohl den Sachverhalt falsch festgestellt als auch Art. 8 ZGB sowie das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Der Beklagte widerspreche sich in diesem Zusammenhang selbst, wenn er einerseits kategorisch abstreite, ab dem 14. April 2023 [noch] gearbeitet zu haben, andererseits aber aus- führe, am 17. April 2023 aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer der IA.________ AG be- rechtigt gewesen zu sein, in die Räumlichkeiten der Klägerin in E.________ einzudringen und dort Geschäftsunterlagen sowie diverses Material abzuholen (act. 70 Ziff. 54 und 67). Als Privatperson sei er dazu sicher nicht berechtigt gewesen (act. 78 Rz 56-62). Ausserdem habe es die Vorinstanz versäumt, zu untersuchen und Beweis darüber abzu- nehmen, ob der Beklagte die Erzielung eines Einkommens absichtlich unterlassen habe (Art. 337c Abs. 2 OR). Obwohl die Klägerin dies substanziiert geltend gemacht habe, "finde sich dazu im angefochtenen Entscheid nichts". Genau das habe der Beklagte aber bestätigt, indem er erklärt habe, für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der IA.________ AG vom
14. April 2023 bis zum 30. Juni 2023 keinen Lohn erhalten zu haben (wofür er zuvor von der Klägerin entschädigt worden sei); und dies, obwohl er nachweislich und in erheblichem Um- fang für diese Gesellschaft und für die "K.________-Gruppe" von M.________ gearbeitet ha- be, was dieser – in einer hiermit erneut beantragten Zeugenbefragung – bestätigen könne (act. 78 Rz 62).
E. 7.2 Auch diese Ausführungen vermögen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 311 ZPO nicht zu genügen (vgl. vorne E. 1.1).
E. 7.2.1 Einerseits ficht die Klägerin die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die edierten Unterla- gen die Einkommenssituation des Beklagten von April bis Juni 2023 vollständig abbilden und diese mit seinen Aussagen korrelieren (vgl. vorne E. 5.2.6.1 f.), in der Berufung nicht an. Sie äussert lediglich zur "Lohnliste" bzw. Lohndeklaration der IA.________ AG Bedenken, was so nicht genügt. Sodann ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beklagte keine "Schwarzzahlungen" erhielt (act. 70 S. 19 f.). Andererseits beharrt die Klägerin zwar auf der Zeugeneinvernahme von M.________. Auch in diesem Zusammenhang setzt sie sich aber mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander, und zwar in zweierlei Hinsicht: Erstens sah die Vorinstanz von der Zeugeneinvernahme infolge nicht hinreichend substanziierter Tatsachenbehauptungen ab (vgl. vorne E. 5.2.6.2 a.E.). Diese Begründung ficht die Klägerin nicht an und legt insbesondere nicht dar, inwiefern (und an welchen Stellen in ihren Rechtsschriften) sie tatsächlich hinreichend substanziierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Zweitens geht sie auch auf die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ein, wonach eine Zeugeneinvernahme von M.________ nicht geboten sei (s. vorne E. 5.2.6.2 a.E.), und begründet nicht, weshalb diese antizipierte Beweiswürdigung falsch sein soll (vgl. vorne E. 1.1 und 6.2.4). Das blosse Festhalten am Antrag auf Zeugeneinvernahme vermag das Versäumnis einer hinreichend begründeten Berufung nicht zu beheben. Wenn aber auf die Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts nicht eingetreten werden kann, fällt die Abnahme von Beweisen ausser Betracht (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2025 14 vom 1. Mai 2026 E. 3.3.3.3). Unangefochten blieben schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des nicht nachgewiesenen Ersatzeinkommens von "einer Unterneh- mung der K.________-Gruppe" oder von der "S.________ ag" (s. vorne E. 5.2.6.1 a.E.).
Seite 34/37 Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines effektiv erzielten Ersatzeinkom- mens (vgl. vorne E. 1.1).
E. 7.2.2 Dasselbe gilt im Grundsatz auch hinsichtlich des Vorwurfs der Klägerin, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der Beklagte die Erzielung eines Einkommens absichtlich unterlassen habe. Dies trifft zwar insofern zu, als sich die Vorinstanz nur mit der Frage des effektiv erzielten Er- satzeinkommens des Beklagten und der Möglichkeit, noch während der Kündigung eine neue Anstellung zu finden, befasste (s. vorne E. 5.2.6.2 f.), sich aber nicht explizit zur Frage äus- serte, ob es der Beklagte absichtlich unterlassen habe, ein Einkommen zu erzielen. Sie ging jedoch auf die von der Klägerin geltend gemachte Weiterbeschäftigung des Beklagten bei der "K.________-Gruppe" bzw. bei einem "K.________-Unternehmen" ein und kam dabei zum Schluss, dass es sich diesbezüglich um reine Spekulation handle und die Klägerin keine kon- kreten Angaben dazu gemacht habe, bei welchem "K.________-Unternehmen" und in wel- cher Funktion der Beklagte tätig gewesen sein solle. Ein solcher Einsatz sei im Übrigen auch nicht zu erwarten gewesen, nachdem der Beklagte nur knapp drei Monate nach der fristlosen Kündigung sein eigenes Unternehmen, die "S.________ ag", gegründet habe. Den Ent- schluss, sich selbständig zu machen, habe er "in diesem ganzen Zusammenhang" (d.h. im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung) gefasst (act. 70 Ziff. 44), der kaum so ausgefal- len wäre, wenn er sich bereits zu einer Tätigkeit für die "K.________-Gruppe" entschlossen gehabt hätte. Der Aufbau der "S.________ ag" innerhalb von weniger als drei Monaten habe nicht übermässig lange gedauert und "nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstossen" (vgl. act. 76 E. 4.3.7 und 4.7.2.3 f.). Die in E. 4.7.2.5 zusammenfassend erfolgte Feststellung, wonach mangels substanziierter Tatsachenbehauptungen der Klägerin von der Zeugenbefra- gung von M.________ abzusehen sei und diese nicht als geboten erscheine, erstreckt sich dabei zweifellos auch auf die Thematik der geltend gemachten Weiterbeschäftigung des Be- klagten bei der "K.________-Gruppe". Nachdem die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nicht mittels klarer und sauberer Verweisungen auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen auf- zeigt, wo sie die massgebenden (hinreichend substanziierten) Behauptungen vorgebracht haben will, und auch die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht in Frage stellt, ist die Berufung wiederum nicht hinreichend begründet (vgl. vorne E. 1.1). Der Nachweis der Weiterbeschäftigung des Beklagten wäre aber eine Voraussetzung gewesen, um das absicht- liche Unterlassen einer Einkommenserzielung (d.h. die fehlende Entlöhnung trotz geleisteter Arbeit) überhaupt in Betracht zu ziehen.
E. 7.2.3 Hinzu kommt, dass die Klägerin auch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beklagte in dieser Zeit mit dem Aufbau seiner Selbständigkeit beschäftigt gewesen sei und daher nicht für die "K.________-Gruppe" habe tätig sein können, nicht beanstandet. Da auf die Berufung hinsichtlich dieses Streitpunkts somit ohnehin nicht eingetreten werden kann (s. vorne E. 1.1; die späteren Ausführungen in der Eingabe vom 16. Dezember 2025 [vgl. act. 84 Rz 28] sind unbeachtlich [s. vorne E. 1.3]), fällt auch die Abnahme von (weiteren) Beweisen ausser Be- tracht (vgl. vorne E. 7.2.1 a.E.). Ausserdem hat die beweisbelastete Klägerin die vorinstanz- liche Feststellung, wonach sie nicht dargelegt habe, dass es im fraglichen Berufsfeld zur massgeblichen Zeit eine Nachfrage nach Arbeitskräften gegeben habe und es dem Beklag- ten effektiv möglich gewesen wäre, vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bereits eine neue Anstellung zu finden (s. act. 78 E. 4.7.2.6 a.E.; vorne E. 5.2.6.3), nicht beanstandet. Mangels eines entsprechenden Nachweises kommt daher eine Verdienstanrechnung nicht in Frage (vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 337c OR N 3), und zwar selbst dann nicht, wenn
Seite 35/37 in dieser Zeit die eigene Selbständigkeit aufgebaut wurde und daher im Grundsatz die für die Gründung der eigenen Firma aufgewendete Zeit hätte angerechnet werden können (s. Staehelin, a.a.O., Art. 337c OR N 11). Für die allfällige Anrechnung hätte die Klägerin nämlich zwingend die vorinstanzliche Begründung anfechten und überdies die gestützt auf die zur Gründung der eigenen Firma aufgewendete Zeit geltend machen müssen, was aber beides unterblieb, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen (vgl. vorne E. 1.1).
E. 7.2.4 Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Beklagte habe für seine Tätigkeit als Ge- schäftsführer bei der IA.________ AG absichtlich auf ein Einkommen verzichtet, führt die Klägerin nicht näher aus, auf welche "substanziiert geltend gemachten" Vorbringen sie Bezug nimmt, weshalb auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist.
E. 7.3 Im Übrigen wäre der Klägerin selbst dann nicht geholfen, wenn sie mit den "substanziiert geltend gemachten" Vorbringen (act. 78 Rz 62) ihre in act. 20 Rz 41 sowie act. 48 Rz 52 und 73 f. aufgestellten Ausführungen meinte. Nach ihrer dort vertretenen Auffassung müsste sich der Beklagte auch dann ein Ersatzeinkommen anrechnen lassen, wenn er von der IA.________ AG bzw. von "K.________" für seine geleistete Arbeit nicht entschädigt worden wäre, da er in diesem Fall bewusst [bzw. absichtlich] auf ein Ersatzeinkommen verzichtet hätte (act. 20 Rz 41).
E. 7.3.1 Ihre Behauptung, wonach es der Beklagte absichtlich unterlassen habe, ein Ersatzeinkom- men zu erzielen, hat die Klägerin nicht bewiesen: Eine Weiterbeschäftigung bei der "K.________-Gruppe" ist mangels hinreichender Berufungsbegründung nicht mehr näher zu prüfen (vgl. vorne E. 7.2.2) und hinsichtlich einer allfälligen Weiterbeschäftigung bei der IA.________ AG offerierte sie M.________ in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht als Zeugen (s. act. 20 Rz 41; act. 48 Rz 74), weshalb diese Befragung vom Obergericht nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. vorne E. 1.5). Auch die E-Mail-Korrespondenz vom 16.-18. April 2023 (act. 42/14; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.5-5.5.2) vermag die (dauerhafte) Weiterbeschäftigung des Beklagten bei der IA.________ AG allein nicht zu beweisen. Ins- besondere ist nicht erstellt, ob er seine Arbeit als Geschäftsführer der IA.________ AG am
17. April 2023 effektiv wieder aufnahm, wie M.________ in der E-Mail vom 16. April 2023 ausführte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.5), oder ob – entsprechend den auf den Aussagen basierenden (unangefochtenen) Feststellungen der Vorinstanz – nebst einzelner Arbeitsstun- den im "Showroom" nur noch angeschaut wurde, wie die Projekte grundsätzlich weitergeführt werden könnten, "so dass nicht alles den Bach runter gehe" (vgl. vorne E. 5.2.6; act. 70 Ziff. 63 ff.). Auch der blosse Eintrag im Handelsregister als Geschäftsführer sagt noch nichts darüber aus, ob der Beklagte effektiv weiterbeschäftigt wurde. Die in act. 48 Rz 74 im Weite- ren angerufenen Beweismittel ("Google-Rezension Beklagter zu K.________" [act. 38/33] und "LinkedIn-Profil K.________ ________" [act. 38/34]) vermögen ebenso wenig eine Weiterbe- schäftigung des Beklagten zu beweisen, geht doch daraus nur eine Zusammenarbeit zwi- schen der "S.________ ag" und der "K.________ ________" hervor. Ausserdem sind auch in diesem Zusammenhang die unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz zum Aufbau der Selbständigkeit des Beklagten bzw. zur Gründung der eigenen Firma in dieser Zeit zu beachten (vgl. vorne E. 7.2.2 f.).
E. 7.3.2 Selbst wenn der Beklagte im Übrigen bei der IA.________ AG nahtlos als Geschäftsführer weitergearbeitet hätte und dafür nicht entlöhnt worden wäre (act. 70 Ziff. 62), könnte die Klä-
Seite 36/37 gerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nämlich unbestritten, dass sie den Be- klagten für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der IA.________ AG entlöhnte (act. 64 S. 4; act. 78 Rz 62; act. 81 Rz 66). War sie aber – trotz der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der A.________ AG – mit der Weiterführung "zu den gleichen Bedingungen" einverstanden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.5), hätte sie – entgegen ihrer Auffassung (act. 84 Rz 26) – auch weiterhin für die Löhne des Beklagten als Geschäftsführer der IA.________ AG aufkommen müssen. Eine Kürzung des Lohnersatzes fiele somit auch in diesem Fall ausser Betracht (s. hierzu auch die unangefochten gebliebene Feststellung der Vorinstanz, wonach der be- reits vor der fristlosen Kündigung erhaltene Lohn dem Beklagten nicht angerechnet werden kann; vorne E. 5.2.6.1 a.E.).
E. 8 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR sowie zu den abgewiesenen Verrechnungsforderungen hat die Klägerin in der Berufung nicht bzw. nicht hinreichend angefochten (act. 78 Rz 55; die späteren Ausführungen in der Eingabe vom 16. Dezember 2025 [vgl. act. 84 Rz 24] sind unbeachtlich [s. vorne E. 1.3]), weshalb sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. vorne E. 1.1).
E. 9 Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet bzw. nicht hinreichend begrün- det, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entgegen ihrer Auffassung (act. 78 Rz 72) besteht kein Anlass, der Vorinstanz bzw. dem Kanton (vorinstanzlich verursachte) Prozesskosten aufzuerlegen. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das Verfahren vorab auf die Frage der Gültigkeit der Klagebe- willigung beschränken müssen, ist nicht zu hören. Auch im Falle eines Nichteintretens auf die Hauptklage hätte über die grundsätzlich denselben Sachverhalt betreffende Widerklage ohnehin befunden werden müssen. Daher ist – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 81 Rz 78) – nicht ersichtlich, worin der Klägerin mit dem Entscheid des Einzelrichters, das Ver- fahren nicht auf diese Frage zu beschränken, ein erheblicher Mehraufwand entstanden sein soll.
E. 10.1 Handelt es sich wie vorliegend um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00, sind – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – keine Ge- richtskosten zu erheben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO; Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 114 ZPO N 3). Die Kostenlosigkeit betrifft aber ausschliesslich die Gerichtskosten, nicht auch die Parteientschädigung, die der obsiegenden Partei auf entsprechenden Antrag zuzusprechen ist (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 114 ZPO N 1).
E. 10.2 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist im Rechtsmittelverfahren der noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend CHF 28'038.00, was ein Grundhonorar von CHF 4'784.20 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Dieses ist praxisgemäss auf zwei Drittel (= CHF 3'189.45) zu reduzieren. Gründe, die es ausnahms- weise rechtfertigen würden, das volle Honorar zu berechnen (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT), sind nicht ersichtlich. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 95.70; § 25 Abs. 1 AnwT) und der MWST von 8,1 % (= CHF 266.10; § 25a AnwT) ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'550.00.
Seite 37/37 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 10. September 2025 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Klägerin und Widerbeklagte hat den Beklagten und Widerkläger für das Berufungsver- fahren mit CHF 3'550.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2023 151) - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (zur Kenntnisnahme; im Doppel) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger den Nettobetrag von CHF 17'658.00 sowie den Betrag von CHF 10'380.00, je zuzüglich Zins von 5 % seit 15. April 2023, zu bezahlen.
- Es werden keine gerichtlichen Kosten erhoben.
- Die Klägerin und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger eine Parteien- tschädigung von CHF 9'727.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] Seite 11/37 Zusammengefasst erwog der Einzelrichter, auf die Klage sei nicht einzutreten, da die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung nicht persönlich anwesend gewesen sei und es daher an einer gültigen Klagebewilligung fehle (act. 76 E. 3). Demgegenüber sei die Widerklage gutzuheissen und dem Beklagten infolge der von der Klägerin ungerechtfertigt ausgesprochenen fristlosen Kündigung einen Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR von CHF 17'658.00 netto (anstatt CHF 19'620.00 brutto) und eine Entschädigung bzw. Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 10'380.00 – jeweils nebst Zins – zuzusprechen (act. 76 E. 4). Die von der Klägerin eventualiter zur Verrechnung gestellten Forderungen von CHF 20'000.00 (Preisnachlass zu- gunsten der Kundin O.________ infolge angeblich ungenügender Bauleitungstätigkeit des Beklagten) und "mindestens CHF 7'000.00" (Schaden [Rechtsberatungs-/Anwaltskosten und Spesen] wegen der vom Beklagten versäumten und in der Folge auf dem gerichtlichen Weg eingeklagten Einberufung der Generalversammlung der IA.________ AG) seien unbegründet bzw. bestünden nicht (act. 76 E. 5).
- Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 beim Ober- gericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 78). In der Berufungsantwort vom 17. November 2025 stellte der Beklagte seinerseits das ein- gangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 81). Sodann reichte der vorinstanzlich zuständige Ein- zelrichter am 23. Oktober 2025 eine schriftliche Stellungnahme ein, zu der ihn der Abteilungs- präsident mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 aufgefordert hatte (act. 79 f.). Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Klägerin und der Beklagte reichten am 16. Dezem- ber 2025 (act. 84) bzw. am 12. Januar 2026 (act. 86) weitere Stellungnahmen ein. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen
- Bevor auf die von der Klägerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwen- dungen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Beru- fungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_675/2024 vom 15. August 2025 E. 2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Seite 12/37 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.). 1.3 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht und insbesondere auch über volle Ermessensfreiheit verfügt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht ge- halten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen (und hinreichend begründeten) Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2024 vom 14. Juli 2025 E. 11.3). 1.5 Der Prozess muss grundsätzlich vollständig vor der ersten Instanz geführt werden. Deshalb müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert be- hauptet und dargelegt werden, um den Rahmen des Verfahrens abzustecken, eine gewisse Transparenz zu gewährleisten und insbesondere eine wirksame Anfechtung durch die Ge- genpartei zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). 1.5.1 Nach gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Nach dem sogenannten Aktenschluss haben sie im erstinstanzlichen Verfahren – soweit der Ver- handlungsgrundsatz anwendbar ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO) – nur noch unter den einge- schränkten Voraussetzungen von Art. 229 aAbs. 1 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO) das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Neue Tatsachen und Beweismittel werden dem- gemäss nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Aktenschluss entstanden sind (sog. echte Noven [lit. a]) oder bereits vor dem Akten- schluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorge- bracht werden können (sog. unechte Noven [lit. b]). Sobald das erstinstanzliche Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übertritt, können – und müssen – (echte oder unechte) Noven hingegen nicht mehr vorgebracht werden; solche Noven sind im Rechtsmittelverfahren gel- tend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1024/2021 vom 1. Dezember 2022 Seite 13/37 E. 2.3.2.4 und 4A_41/2022 vom 24. Mai 2022 E. 2.2, je m.w.H.; Urteil des Appellations- gerichts Basel-Stadt ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1). Hat das Gericht – wie vorliegend – den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO; sog. beschränkter bzw. eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz; s. act. 76 E. 2). 1.5.2 Aus den eben dargelegten Gründen trat im vorliegenden Fall der Aktenschluss im vorinstanz- lichen Verfahren erst mit der Urteilsberatung ein. Bis dahin konnten somit (echte oder unech- te) Noven bzw. neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unbeschränkt und voraus- setzungslos vorgebracht werden (vgl. Killias/Möhler, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 229 ZPO N 22 f. und 29; Pahud, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. A. 2025, Art. 229 ZPO N 23). Nicht explizit behauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen dürfen berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen dessen liegen, was behauptet wurde (vgl. Domenig/Hurni, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 55 ZPO N 37; Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.4.5; 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.2). Nicht im Rahmen des Behaupteten liegende "überschiessende Beweisergebnisse" müssen nach Massgabe von Art. 229 ZPO nachträglich behauptet werden, um vom Gericht berück- sichtigt werden zu können (vgl. Domenig/Hurni, a.a.O., Art. 55 ZPO N 38). In Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO sind solche (nachträgliche) Behauptungen bis zum Urteilszeitpunkt mög- lich (s. Leuenberger; in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 221 ZPO N 42 und Art. 229 ZPO N 34). 1.5.3 Soweit im Berufungsverfahren der Verhandlungsgrundsatz oder der beschränkte bzw. einge- schränkte Untersuchungsgrundsatz anwendbar ist, werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f; s. auch Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO, der nur bei der Anwendung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zur Anwendung gelangt; Hurni/Schlup/Sterchi, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 317 ZPO N 10).
- Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, weil keine gültige Klagebewilligung vorliege, nach- dem die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung nicht persönlich erschienen sei (Art. 204 Abs. 1 ZPO). 2.1 Im Einzelnen führte die Vorinstanz Folgendes aus (vgl. act. 76 E. 3.3.1-3.3.7): 2.1.1 Die in Art. 204 Abs. 1 ZPO vorgesehene Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Schlich- tungsverhandlung gelte auch für juristische Personen. Diese müssten an einer Schlichtungs- Seite 14/37 verhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer kaufmännischen Hand- lungsvollmacht ausgestattete, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugte und mit dem Streitgegenstand vertraute Person vertreten sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_530/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1). Unter einer kaufmännischen Handlungsvollmacht seien die Prokura nach Art. 458 ff. OR sowie die "andere Handlungsvollmacht" nach Art. 462 OR zu verstehen. Eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR liege vor, wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Ge- werbe als Vertreter bestelle; die Vollmacht erstrecke sich dabei auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhn- lich mit sich bringe (Art. 462 Abs. 1 OR). Zur Prozessführung sei der Handlungsbevollmächtigte hingegen nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden sei (Art. 462 Abs. 2 OR). Wenn das Bundesgericht eine kaufmännische Handlungsvollmacht voraussetze, so ergebe sich daraus, dass eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) nicht ausreiche (BGE 141 III 159 E. 3.2). Werde – wie vorliegend – eine Person schriftlich bevollmächtigt, eine Partei an der Schlich- tungsverhandlung zu vertreten, so stelle sich die Frage, ob lediglich eine (unzureichende) bürgerliche Bevollmächtigung nach Art. 32 OR oder eine nach Art. 462 Abs. 2 OR erforderli- che, einem Handlungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 462 OR ausdrücklich erteilte Be- fugnis zur Prozessführung vorliege. Eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR setze voraus, dass eine Person nicht für ein einzelnes Rechtsgeschäft gezielt bevollmächtigt, son- dern für alle Rechtshandlungen als Vertreter bestellt werde, die der Betrieb eines ganzen Gewerbes oder die Ausführung bestimmter Geschäfte in einem Gewerbe mit sich bringe; die Ermächtigung zur Prozessführung nach Art. 462 Abs. 2 OR könne demnach nur einer Person erteilt werden, die (bereits) Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR sei. Aus der Vollmacht zur Prozessführung (Art. 462 Abs. 2 OR) müsse sich mithin gleichzeitig ergeben, dass eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR vorliege (BGE 141 III 159 E. 3.3 m.w.H.). 2.1.2 Nicht persönlich erscheinen müsse und sich vertreten lassen könne, wer in Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO [u.a. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00] als Arbeitgeber eine angestellte Person delegiere, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sei (Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO). 2.1.3 H.________ sei als faktisches Organ zur Vertretung der Klägerin an der Schlichtungsver- handlung bevollmächtigt worden (act. 38/24), doch sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Vertretung einer juristischen Person durch ein faktisches Organ aus- geschlossen (BGE 141 III 159 E. 2.6). Weiter werde in der Vollmacht explizit festgehalten, dass diese ausschliesslich für die Schlichtungsverhandlung vom 27. Juni 2023 gelte und nach deren Abschluss ohne Weiteres erlösche. Diese Bevollmächtigung für ein einzelnes Rechts- geschäft "stehe ebenfalls im Konflikt" zur bundesgerichtlichen Definition einer Handlungsvoll- macht im Sinne von Art. 462 OR. Ausserdem behaupte und belege die Klägerin nicht, dass H.________ am Tag der Schlichtungsverhandlung bei ihr angestellt gewesen sei und somit als delegierte Person gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO hätte auftreten können. Demnach sei Seite 15/37 davon auszugehen, dass H.________ die Klägerin nicht habe vertreten können. Sodann ver- lange Art. 204 Abs. 1 ZPO, dass der an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreter einer juristischen Person vorbehaltlos und gültig handeln könne (BGE 141 III 159 E. 2.3). Die von der Klägerin geltend gemachte nachträgliche Bestätigung/Genehmigung [der prozessua- len Handlungen von H.________] vom 19. November 2024 durch F.________ reiche somit nicht aus, die im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung fehlende Vertretungsbefugnis von H.________ zu korrigieren. Folglich könne auf die Klage mangels gültiger Klagebewilligung nicht eingetreten werden. 2.2 Was die Klägerin dagegen in der Berufung zum Status von H.________ als Organ, zum Wort- laut der Vollmacht, zur "Organstellung durch Kundgabe" sowie zur "Anscheins- und Duldungs- vollmacht" und zur "Bestätigung/Genehmigung vom 19. November 2024" vorbringt (vgl. act. 78 Rz 64-68 und 70), vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. Die sich in appellatorischer Kritik am erstinstanzlichen Entscheid erschöpfenden Vorbringen der Klägerin sind nicht zu hören. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1). 2.2.1 Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre der Klägerin nicht geholfen. Vorab kann diesbezüglich auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz verwie- sen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. das Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2026 vom 23. April 2026 E. 3.2 m.w.H.). Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen (formelle und/oder materielle) Organe im Handelsregister eingetragen sein, damit diese – eine hinreichende Zeichnungsberechtigung vorausgesetzt – für die juristische Person persönlich erscheinen können (vgl. BGE 141 III 159 E. 2.6; Alvarez/Peter, Berner Kommentar,
- A. 2026, Art. 204 ZPO N 2; Egli/Mrose, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., Art. 204 ZPO N 6a). H.________ war aber im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung un- bestrittenermassen im Handelsregister nicht als eine zur Vertretung der Gesellschaft ermäch- tigte Person eingetragen. Die in der Vollmacht beschriebene "organschaftlich[e] und mit allen Rechten, Pflichten und Kompetenzen vollumfänglich[e] [Vertretung]" vermag den fehlenden Eintrag nicht zu ersetzen. Vielmehr qualifizierte die Vorinstanz H.________ – dem Wortlaut der Vollmacht entsprechend – zu Recht als faktisches Organ der Klägerin, das für die Gesell- schaft nicht persönlich erscheinen kann (BGE 141 III 159 E. 2.6). 2.2.2 Auch die Ausführungen der Klägerin zur "Organstellung durch Kundgabe" sowie zur "An- scheins- und Duldungsvollmacht" und zur "Bestätigung/Genehmigung vom 19. November 2024" (s. act. 78 Rz 68 und 70; s. zu den Begriffen das Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 23 vom 24. November 2022 E. 4.4) treffen nicht zu. Solches wäre allenfalls im Rahmen der Vertre- tung einer Partei nach Art. 68 bzw. Art. 204 Abs. 3 ZPO näher zu prüfen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_500/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 6.2; Bauer/Sterchi, Berner Kommentar,
- A. 2026, Art. 68 ZPO N 16; Tenchio, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 68 ZPO N 14), bleibt aber bezüglich des persönlichen Erscheinens gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO unbeachtlich (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 2.3). 2.3 Im Weiteren rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe den von ihr bereits in der Replik vorge- brachten Einwand nicht geprüft, wonach der Beklagte keinen Widerspruch erhoben habe, dass in der Klagebewilligung – nebst der "Nichteinigung" – [implizit] auch die Anwesenheit der Parteien festgestellt worden sei bzw. die Klagebewilligung nicht festgehalten habe, die Klägerin sei an der Schlichtungsverhandlung nicht erschienen oder nicht persönlich anwe- Seite 16/37 send gewesen. Der [vom Beklagten erst in der Klageantwort – und nicht bereits an der Schlichtungsverhandlung – erhobene] Einwand [der fehlenden Anwesenheit der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung] sei verwirkt (act. 78 Rz 69; act. 38 Rz 13 und 41). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 2.3.1 Gemäss Art. 318 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen (lit. a), neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Eine Bestätigung oder ein Neuentscheid sind die Regelfälle. Die Rückweisung an die erste Instanz hat aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots die Ausnahme zu blei- ben (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 ZPO N 29). Da Art. 318 ZPO als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem pflichtgemässen Ermessen, ob sie ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt. Aus diesem Grund kann einer Prozesspartei von vornherein kein Rechtsanspruch auf Fäl- lung eines Rückweisungsentscheids zukommen. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der "double instance", dem nicht Verfassungsrang zukommt, nicht zum massgeblichen Kriterium erhoben und folglich in Kauf genommen, dass einer Partei nicht in jedem Fall zwei Instanzen mit voller Kognition zur Verfügung stehen (vgl. Urteile des Obergerichts Zug Z2 2025 18 vom 1. Mai 2025 E. 9.1 und Z2 2022 10 vom 23. Februar 2023 E. 3.2, je m.w.H., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2 f.). Vorliegend erscheint eine Rückweisung hinsichtlich des spruchreifen Sachverhalts weder erforderlich noch sachgerecht. Eine Rückweisung würde das Verfahren unnötig in die Länge ziehen und folglich dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Prozesserledigung zuwiderlaufen, sodass – entgegen dem Antrag der Klägerin (act. 78 Rz 83) – davon abzuse- hen ist (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 318 ZPO N 2, 7 und 9; Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 318 ZPO N 8 und 24). 2.3.2 Der Klägerin ist vorab insofern beizupflichten, als alle am Zivilprozess beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln haben und sie daher gehalten sind, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich – mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels – vorzubringen, ansonsten sie diese nicht mehr erheben können. Aus diesem Grund muss die beklagte Partei, die am Schlichtungsverfahren teilnimmt, auf der persönlichen Teil- nahme bzw. rechtskonformen Vertretung der klägerischen Partei insistieren und kann sich nicht mehr vor Gericht auf die Ungültigkeit der Klagebewilligung berufen. Demnach muss die beklag- te Partei zur erfolgreichen Geltendmachung der fehlenden Gültigkeit der Klagebewilligung be- reits im Schlichtungsverfahren ausdrücklich auf der persönlichen Teilnahme der Klägerin be- stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2024 vom 26. August 2024 E. 5.1 m.w.H., u.a. auf BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 140 III 70 E. 5; s. auch Carr, Stolpersteine im Schlichtungsverfah- ren, ZZZ 2023 342 ff., 345 f.; Hurni/Stadler, Die Ausschöpfung von Verfahrensrügen im Zivil- und Strafprozess, AJP 2026 46 ff.). Letzteres hat der Beklagte – entgegen der Auffassung der Klägerin – getan, blieb doch unbestritten, dass er an der Schlichtungsverhandlung auf die mangelnde Vollmacht des für die Klägerin erschienenen H.________ hingewiesen hat (act. 42 Rz 68 und 88; act. 48 Seite 17/37 Rz 66-68; act. 78 Rz 69; act. 81 Rz 75). Der vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren erneut vorgebrachte Einwand, die Klagebewilligung sei mangels persönlicher Teilnahme der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung ungültig, ist demnach nicht verwirkt (s. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2025 vom 14. November 2025 E. 3.3). 2.4 Nach dem Gesagten trat die Vorinstanz mangels gültiger Klagebewilligung zu Recht nicht auf die Klage ein, was – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 78 Rz 71) – nicht überspitzt formalistisch ist. Der von ihr geltend gemachte "Leerlauf", der wegen des Nichteintretens auf die Klage und der damit verbundenen Notwendigkeit, ein neues Schlichtungsverfahren einzu- leiten, entstehe, beruht auf Umständen, welche die Klägerin selbst zu vertreten hat, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das Verfahren auf die Frage des Eintretens beschränken müssen (act. 78 Rz 72), vermag am Er- gebnis nichts zu ändern. Somit ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist (vgl. vorne E. 2.2). Folglich erübrigen sich Ausführungen zu der von der Klägerin verlangten Entschädigung nach Art. 337d OR. Die Frage, ob der Beklagte die Arbeitsstelle am 13. April 2023 vertragswidrig verliess (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.9; act. 78 Rz 22-47 und Rz 49), wird allerdings noch im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung der Klägerin zu prüfen sein (s. hinten E. 6 und E. 6.2).
- Bezüglich der Widerklage hielt die Vorinstanz vorab fest, dass darauf einzutreten sei, da der Beklagte – entgegen der Meinung der Klägerin – keine (unzulässige) Teilklage erhoben habe und nicht erkennbar sei, inwiefern "die hohen Anforderungen an die Annahme eines rechts- missbräuchlichen Verhaltens" erfüllt seien (act. 76 E. 4.1.4). 3.1 Die Klägerin hält diese Feststellung für falsch. Der Beklagte habe in der WiderklagerepIik vom 16. Dezember 2024 zwar tatsächlich vorgebracht, dass er keine Teilklage erhoben habe (act. 42 Rz 7). In der Widerklage vom 2. November 2023 habe er indessen noch behauptet, dass ihm eine Lohnforderung von CHF 25'532.50 brutto zustehe, von der er (neben einer Strafzahlung von CHF 10'380.00) CHF 19'620.00 brutto geltend mache (act. 8 Rz 35-37). Beim Begehren des Beklagten handle sich also um eine klassische Teilklage. Die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die zahlreichen Lehrmeinungen miss- achtet, die eine Teilwiderklage immer dann als rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig qualifizierten, wenn damit die sachliche Zuständigkeit und/oder die Verfahrensart zu Gunsten einer Partei beeinflusst werden solle (act. 78 Rz 73-77). 3.2 Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, können die Ausführungen des Beklagten in act. 8 Rz 35 nicht anders verstanden werden, als er mit der Widerklage (im Sinne einer Teilklage) tatsäch- lich nur einen Teilbetrag seines Anspruchs auf Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR gel- tend macht (CHF 19'620.00 brutto statt CHF 25'532.50 brutto; s. hierzu auch E. 4.7.1 des vor- instanzlichen Entscheids [act. 76], auf welche die Klägerin in act. 78 Rz 76 zutreffend hin- weist). Damit ist ihr allerdings nicht geholfen, legt sie doch nicht näher dar (und ist auch nicht ersichtlich), inwiefern "die hohen Anforderungen an die Annahme eines rechtsmissbräuchli- chen Verhaltens" im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen (act. 81 Rz 80 a.E.; s. hierzu das von der Vorinstanz in E. 4.1.3 a.E. zitierte Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2.3.2: "Der Genuss der Vorteile einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfahrens durch Teilklage begründet grundsätzlich keinen Rechtsmiss- Seite 18/37 brauch"). Demnach ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Wider- klage eintrat.
- Materiell hiess die Vorinstanz die Widerklage gut und verpflichtete die Klägerin, dem Beklag- ten den Nettobetrag von CHF 17'658.00 (Lohnersatz) sowie den Betrag von CHF 10'380.00 (Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR) je zuzüglich Zins zu bezahlen. In der Begrün- dung stellte sie u.a. auf die von H.________ an der Parteibefragung vom 17. Juni 2025 ge- machten Aussagen ab, was die Klägerin in der Berufung moniert. H.________ habe das Protokoll unbestrittenermassen nicht unterzeichnet, weshalb auf seine Aussagen nicht ab- gestellt werden könne. Ein nicht unterzeichnetes Protokoll könne – mangels entsprechender Grundlage in der ZPO – nicht einfach für anerkannt [bzw. für genehmigt] erklärt werden. Daran vermöchten auch die gegenteiligen (unbelegten) "Behauptungen" der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 28. August 2025 bzw. im angefochtenen Entscheid (act. 75; act. 76 Sachverhalt Ziff. 26; vorne Sachverhalt Ziff. 7.10) nichts zu ändern. Eine Pflicht zur Unter- zeichnung des Protokolls bestehe nicht (Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176a lit. b ZPO). Ausserdem sei das Protokoll der Parteibefragung vom vorinstanzlichen Einzelrichter selbst mittels "i.V.-Unterschrift" unterzeichnet worden. Somit habe dieser sowohl die Fragen an die Parteien gestellt als auch deren Antworten protokolliert, obwohl im Protokoll eine separate Protokollführerin (Auditorin Q.________) genannt sei. Auch dieser Umstand müsse zur Un- gültigkeit der Parteibefragung und zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen. Die Befragung sei formell korrekt zu wiederholen (vgl. act. 78 Rz 18-21). 4.1 Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen abzulehnen: 4.1.1 Gemäss Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO) werden die Aussagen der Parteien in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, den Parteien vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von den Parteien unterzeichnet (Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen ge- eigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden (Art. 176 Abs. 2 ZPO). Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten gemäss Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176a ZPO (vgl. Art. 407f ZPO) für die Protokollierung folgen- de Abweichungen: Das Protokoll kann nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt wer- den (lit. a). Das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied kann darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen [bzw. den Parteien] das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und es von ihr oder ihm unterzeichnen zu lassen (lit. b). Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen (lit. c). Die Unterzeichnung des Protokolls ist mithin dann entbehrlich, wenn (i) eine Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln und (ii) ein entsprechender Entscheid des Gerichts über den Verzicht des Vorlesens bzw. Lesens und der Unterzeichnung gemäss Art. 176a lit. b ZPO vorliegen (vgl. Weibel/Singh, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 176/176a ZPO N 11a; Guyan, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 176a ZPO N 10). 4.1.2 Nachdem der Einzelrichter mit Schreiben vom 8. August 2025 die Parteien um persönliche Unterzeichnung des ausgefertigten Protokolls der Parteibefragung ersucht hatte (act. 71), lehnte die Klägerin bzw. H.________ am 25. August 2025 die Unterzeichnung infolge der "Aufnahme [der Parteibefragung] auf einem digitalen Tonträger" mit "Hinweis auf Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176a lit. b ZPO" ab (act. 74). Mit Schreiben vom 28. August 2025 wies der Einzelrichter die Klägerin darauf hin, dass der Entscheid, ob auf eine Unterzeichnung des Seite 19/37 Protokolls verzichtet werde, gemäss Art. 176a lit. b ZPO dem Gericht und nicht den Parteien obliege. Er hielt sie in der Folge erneut an, innert einer Nachfrist von 5 Tagen der Aufforde- rung [um persönliche Unterzeichnung des Protokolls] gemäss dem Schreiben vom 8. August 2025 nachzukommen. Gleichzeitig hielt er fest, dass auf die Unterzeichnung verzichtet werde und das Protokoll als genehmigt gelte, falls die Rücksendung innerhalb der angesetzten Nachfrist unterbleibe (act. 75). Da die Frist unbenutzt verstrich, wurde androhungsgemäss auf die Unterzeichnung verzichtet. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das Proto- koll als genehmigt gilt, kann doch auch ohne die Unterzeichnung durch H.________ darauf abgestellt werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 10 vom 22. Juli 2022 E. 3.3.1). 4.1.3 Selbst wenn das Gericht nicht auf die Unterzeichnung verzichtet hätte, hätte die fehlende Unterschrift im vorliegenden Fall nicht die Ungültigkeit des Einvernahmeprotokolls bzw. die Unverwertbarkeit der dort festgehaltenen Aussagen zur Folge. Zur Frage der Verwertbarkeit von Aussagen bei fehlender Protokollunterzeichnung hat sich das Bundesgericht zwar bislang nicht geäussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_946/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 176 ZPO N 4). Wenn allerdings – wie vorliegend – eine Par- tei ohne erkennbaren oder nachvollziehbaren Grund die Unterzeichnung des anhand der Ton- aufnahmen erstellten (und somit ohne Weiteres auf entsprechende Richtigkeit überprüfbaren) Protokolls verweigert, kann diese grundlose Verweigerung nicht automatisch zur Ungültigkeit der Einvernahme führen. Andernfalls würde einer Partei – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 81 Rz 17 f.) – die Möglichkeit eröffnet, durch blosse Verweigerung der Unterschrift ein- seitig über die Verwertbarkeit der von ihr gemachten Aussagen zu befinden, was nicht ange- hen kann. Vielmehr müssen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Art und Um- fang der Berücksichtigung der protokollierten Aussagen im Einzelfall auch bei fehlender Un- terzeichnung im Ermessen des entscheidenden Gerichts verbleiben (vgl. Rüetschi, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 176 ZPO N 12; Gaser/Rickli/Josi, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2025, Art. 176 ZPO N 3; Borla-Geier, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2023 Art. 176 ZPO N 2; a.M. Weibel/Singh, a.a.O., Art. 176/176a ZPO N 11; Guyan, a.a.O., Art. 176 ZPO N 10 und Art. 176a ZPO N 13). Im vorliegenden Fall kann somit vollumfänglich auf die Aussagen von H.________ abgestellt werden, brachte die Klägerin doch weder in ihrem Schreiben vom
- August 2025 noch in der Berufung vor, dass die von ihm gemachten Aussagen nicht rich- tig protokolliert worden seien. Auch stellte sie kein Gesuch um Protokollberichtigung (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Sie hielt offenbar einfach die Unterschrift mit "Hinweis auf Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176a lit. b ZPO" nicht für erforderlich, ohne sich aber an den protokollierten Aussagen zu stören (act. 74). 4.2 Auch die Einwendungen hinsichtlich der Unterzeichnung des Protokolls durch den Einzel- richter mittels "i.V.-Unterschrift" anstelle der Auditorin Q.________ sind unbegründet. 4.2.1 Gemäss Art. 235 Abs. 1 lit. f ZPO enthält das Protokoll die Unterschrift der protokollführenden Person. Wer das Protokoll als protokollführende Person zu unterzeichnen hat, bestimmt das kantonale Gerichtsorganisationsrecht (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 235 ZPO N 6; Willisegger, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 235 ZPO N 26). Nach § 13 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Zug (GOG; BGS 161.1) regelt die Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung die Protokollführung, wenn gesetzliche Re- Seite 20/37 gelungen über die Protokollführung fehlen. Die Protokollführung kann bei Sitzungen von Ein- zelrichterinnen und Einzelrichtern gemäss § 13 Abs. 3 GOG durch Mitarbeitende der Kanzlei erfolgen, wozu auch die Auditorinnen und Auditoren gehören (vgl. § 8 Abs. 1 lit d der Ge- schäftsordnung des Kantonsgerichts Zug [GO KG; BGS 161.111]; s. auch § 18 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts Zug [GO OG; BGS 161.11], wonach Praktikantinnen und Praktikanten im Verfahren vor der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter und im Beweis- verfahren zur Protokollführung beigezogen werden können, soweit bei diesen Verfahren nicht eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber mitwirken muss). Protokolle werden von der protokollführenden Person einzeln unterzeichnet, soweit die Prozessordnungen nichts anderes vorsehen (§ 12 Abs. 5 GO KG). 4.2.2 Da nach § 13 Abs. 2 und 3 GOG die Verfahrensleitung (d.h. im vorliegenden Fall der Einzel- richter) die Protokollführung regelt und hierzu auch Auditorinnen und Auditoren beziehen kann (aber nicht muss), durften sowohl der Einzelrichter wie auch die beigezogene Auditorin (Q.________) das Protokoll unterzeichnen (vgl. Killias/Lienhard, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 235 ZPO N 14; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, 2019, N 4.291 m.w.H.; Guyan, a.a.O., Art. 176a ZPO N 7). Ausserdem ist allgemein festzuhalten, dass die "protokollführende Person" (bzw. die das Protokoll unterzeichnende Person) für die Richtig- keit und Vollständigkeit des Protokolls verantwortlich ist. Sie muss somit nicht zwingend während der Verhandlung selbst schreiben, sondern kann auch eine schreibende Hilfsperson überwachen (s. Pahud, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., Art. 235 ZPO N 5a; Urteil des Appellationsgerichts Basel Stadt BEZ.2021.22 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2). Dass sodann der Einzelrichter das Protokoll nach der Durchsicht "in Vertretung von Auditorin Q.________" (und nicht selbst, d.h. ohne den Zusatz "in Vertretung") unterzeichnete (act. 72), nachdem die Auditorin das Kantonsgericht nach Ablauf ihrer festen Praktikumsdauer verlas- sen hatte (act. 80), vermag an der Gültigkeit der Unterzeichnung durch den Einzelrichter ebenfalls nichts zu ändern (vgl. hierzu sinngemäss das Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2025 vom 25. November 2025 E. 3.3). Auf das gültig unterzeichnete Protokoll kann mithin abgestellt werden. 4.2.3 Selbst wenn das Protokoll vom Einzelrichter nicht gültig unterzeichnet worden wäre, könnte sich die Klägerin im Berufungsverfahren – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 81 Rz 20) – nicht mehr auf den Formmangel berufen. Sie hätte den Fehler so bald als möglich, d.h. be- reits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen, um ihn im Berufungsverfahren erneut anrufen zu können (vgl. vorne E. 2.3.2; s. auch Willisegger, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 235 ZPO N 25). Dies hat die Klägerin nicht getan.
- Die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten netto CHF 17'658.00 (Lohnersatz) und CHF 10'380.00 (Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR) zu bezahlen, begründete die Vorinstanz wie folgt (vgl. act. 76 E. 4.4-4.8.5): 5.1 Zunächst sei zu klären, wie das Verhalten des Beklagten vom 13. April 2023 (Verlassen der Arbeitsstelle) zu beurteilen sei (vgl. act. 76 E. 4.4): 5.1.1 Unbestritten sei, dass der Beklagte am 13. April 2023 seinen Arbeitsplatz bei der Klägerin verlassen habe, da er keinen Zugriff mehr auf seinen "E-Mail- und Serverzugang" gehabt habe. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der zuvor und danach verschickten E-Mails, könne dies aber nicht eindeutig als fristloses Verlassen der Arbeitsstelle [im Sinne Seite 21/37 von Art. 337d OR] beurteilt werden. Obwohl er die Arbeitsstelle nicht hätte verlassen dürfen, habe er nicht "aus heiterem Himmel" [sondern wegen des gesperrten "E-Mail- und Server- zugangs"] gehandelt, was die Klägerin dazu hätte veranlassen müssen, die Kündigungsab- sicht des Beklagten genau zu hinterfragen. Dieser habe danach ausdrücklich und hinreichend klar mitgeteilt, dass ihn die Klägerin über das weitere Vorgehen informieren solle, womit er "den Ball betreffend das weitere Arbeitsverhältnis" also bei der Klägerin und nicht bei sich "gesehen" habe. Wäre das Arbeitsverhältnis beendet gewesen, hätte es schliesslich auch keinen Grund gegeben, weshalb er seine Erreichbarkeit per Handy hätte anbieten sollen. Weiter habe der Beklagte ausgeführt, er habe am Nachmittag des 13. April 2023 einen Kundentermin im Rahmen des Projekts "R.________" wahrgenommen. Dabei habe es sich um einen Termin der IA.________ AG gehandelt, die das Mandat – mangels eigener Ange- stellter – an die Klägerin "vergeben" habe. Diese Darstellung sei [von der Klägerin] nicht genügend bestritten worden (vgl. act. 70 Ziff. 9), weshalb davon auszugehen sei, dass der Beklagte beim Kundentermin die Interessen der Klägerin wahrgenommen habe. Demnach habe er auch nach seiner angeblichen fristlosen Kündigung für die Klägerin weitergearbeitet, was er offenkundig nicht getan hätte, wenn er die Arbeitsstelle sofort hätte verlassen wollen. Die Weiterführung der Arbeitstätigkeit im Interesse der Klägerin stehe somit klar im Wider- spruch zu einer [seinerseitigen] Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5.1.2 Die E-Mail des Beklagten vom 14. April 2023, 10:24 Uhr, an die Mitarbeitenden der Klägerin könnte – für sich allein betrachtet – allenfalls als fristloses Verlassen der Arbeitsstelle ange- sehen werden ("Schlussstrich ziehen"), nicht jedoch im Kontext mit den an F.________ und G.________ adressierten E-Mails des Beklagten vom 13. April 2023, 09:37 Uhr (act. 8/10), und vom 14. April 2023, 09:47 Uhr (act. 8/11). In Letzterer habe der Beklagte erneut verdeut- licht, dass er "den Entscheid" betreffend das weitere Arbeitsverhältnis bei der Klägerin "ge- sehen habe" (er gehe aufgrund der Handlungen der Klägerin von der umgehenden Aufhe- bung seines Arbeitsverhältnisses aus). Die E-Mail enthalte aber keinen Hinweis, dass der Beklagte selbst hätte fristlos kündigen wollen. Auch spreche die Mitteilung des Beklagten, dass er nun sein Guthaben an Ferientagen und Überstunden in Anspruch nehmen werde, gegen eine eindeutige endgültige Arbeitsverweigerung. Ein Bezug solcher Guthaben wäre bei sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht möglich gewesen. Ob ein sol- ches Guthaben bestanden habe, könne dabei offenbleiben. Der Vorwurf der Klägerin, es handle sich um eine blosse Schutzbehauptung, greife in Anbetracht der vom Beklagten ein- gereichten detaillierten eigenen Aufzeichnungen über die Arbeitszeit und der Bestätigung der Klägerin an der Parteibefragung, dass der Beklagte in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei gewesen sei und diese Freiheit nicht negativ ausgenutzt habe (act. 70 Ziff. 32), jedenfalls zu kurz. Anzumerken bleibe, dass die Klägerin dem von ihr zunächst behaupteten eigenmächti- gen Ferienbezug des Beklagten (act. 38 Rz 48) an der Parteibefragung selbst widersprochen habe, indem sie [bzw. H.________] ausgesagt habe, der Beklagte sei in Bezug auf die Ein- teilung der Ferien "autonom" gewesen (act. 70 Ziff. 32). 5.1.3 Als Zwischenfazit könne somit festgehalten werden, dass keine ausdrückliche fristlose Kün- digung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten erfolgt sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Klägerin auch nicht von einer solchen ausgehen dürfen. Seite 22/37 5.2 Ausgehend von dieser Feststellung sei zu prüfen, ob die Klägerin mit Schreiben vom
- April 2023 dem Beklagten berechtigterweise (d.h. aus wichtigen Gründen) fristlos ge- kündigt habe (vgl. Art. 337 OR; act. 76 E. 4.5-4.7): 5.2.1 Im unberechtigten Verlassen der Arbeitsstelle am 13. April 2023 könne keine schwerwie- gende Pflichtverletzung erkannt werden. Zwar sei es dem Beklagten damals nicht erlaubt gewesen, seine Arbeitsstelle zu verlassen, bleibe doch "die Arbeitszeit auch bei fehlenden Arbeitsmitteln geschuldet". Ein einmaliges unentschuldigtes Verlassen der Arbeitsstelle berechtige aber nicht zur fristlosen Kündigung. Zudem habe der Beklagte unstrittig keinen Zugang zu E-Mail-Account und Server mehr gehabt (act. 20 Rz 29) und habe die Klägerin an der Parteibefragung nicht darzulegen vermocht, welche konkreten Tätigkeiten er ohne diese Zugänge noch hätte ausführen können (act. 70 Ziff. 6). Der pauschale Hinweis auf seine Funktion als Projektleiter genüge ohne Angaben zu den im damaligen Zeitpunkt aktuel- len Aufgaben in diesem Bereich nicht. Insofern sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch das Vorgehen des Beklagten ein Nachteil entstanden sei. Das Verlassen der Arbeitsstelle wiege folglich nicht schwer. Schliesslich habe der Beklagte am Nachmittag des 13. April 2023 noch einen Kundentermin für die Klägerin wahrgenommen. Eine fristlose Kündigung gestützt auf das Verlassen der Arbeitsstelle am 13. April 2023 sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Auch die E-Mail, welche der Beklagte am 14. April 2023 an seine Arbeits- kollegen verschickt habe (act. 1/11), stelle keine Pflichtverletzung dar. Das von der Klägerin behauptete "Anschwärzen" der Arbeitgeberin sei dieser E-Mail nicht zu entnehmen, werde sie doch in der E-Mail nicht einmal erwähnt. 5.2.2 Dass der Beklagte seit dem 23. März 2023 "zuhauf" Gründe für eine fristlose Kündigung ge- setzt habe, habe die Klägerin nicht näher ausgeführt und auch nicht bewiesen. Es könne da- her nicht beurteilt werden, ob eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Beklagten vorliege. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe – entgegen der Aufforderung des Verwaltungs- rats der Klägerin – wichtige Dokumente nicht vorgelegt, sei ebenfalls nicht ausreichend sub- stanziiert. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, um welche Verträge und Auskünf- te es sich dabei gehandelt haben solle. Auch die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe hinsichtlich des aggressiven Verhaltens sowie der Beleidigungen und Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen gegenüber F.________ ("Du bist nada") seien grösstenteils nicht substanziiert. Die Behauptung, der Beklagte habe gegenüber F.________ gesagt, dieser sei "nada", habe der Beklagte an der Parteibefragung bestritten (act. 39 Ziff. 40) und der für die Klägerin anwesende H.________ habe den Vor- wurf lediglich vom Hörensagen bestätigt (act. 39 Ziff. 40). Bei diesem Ergebnis gelte der Vorwurf als nicht bewiesen. Hinzu komme, dass das Attribut "nada" inhaltlich ohnehin nicht schwer genug wiegen würde, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Klägerin bringe sodann vor, der Beklagte sei statt in ihrem Interesse im Interesse einer anderen Gesellschaft ("K.________-Gruppe") tätig geworden. Auch diese Behauptung sei nicht genügend substanziiert. Insbesondere werde nicht detailliert aufgezeigt, - [i] inwiefern der Beklagte konkret mit einer Gesellschaft der K.________-Gruppe "gemein- same Sache" gemacht und welche Interessen der Klägerin er dabei verletzt haben solle; - [ii] zu welchen Punkten keine Rechenschaft abgelegt worden sei bzw. was genau hätte transparent gemacht werden müssen (insbesondere welche "wichtigen Verträge"); Seite 23/37 - [iii] inwiefern der Beklagte einen Wechsel zur K.________-Gruppe vorbereitet habe, und - [iv] wann es beim K.________-Projekt zu einem Projektstopp gekommen sei und welche Bestellungen der Beklagte in der Folge noch getätigt habe sowie inwiefern diese die Klä- gerin finanziell hätten belasten sollen. An der Parteibefragung habe die Klägerin ferner bestätigt, dass der Beklagte, bevor er im Frühling 2023 in die Ferien gegangen sei, Unterlagen zum "Projekt K.________/A.________" an sie übergeben habe und dies "absolut in Ordnung" gewesen sei; man könne dem Beklag- ten da keinen Vorwurf machen. Es könne zudem sein, dass nach der Rückkehr des Beklagten aus seinen Ferien am 11. April 2023 ein ganztägiges Meeting mit "Frau G.________ und Herrn P.________" von der Klägerin betreffend das entsprechende Projekt stattgefunden habe (act. 70 Ziff. 28 f.). Mit diesem Wissen hätte die Klägerin – so die Vorinstanz – erst recht die angeblichen in diesem Zusammenhang erfolgten Pflichtverletzungen näher darlegen müs- sen und sich nicht damit begnügen dürfen, auf eine zeitlich vor diesem Meeting datierende Beweisurkunde (vgl. das Schreiben vom 6. April 2023 in act. 1/10; vorne Sachverhalt Ziff. 3.1) zu verweisen (act. 38 Rz 48). 5.2.3 Generell sei zu beachten, dass für die fristlose Kündigung vom 14. April 2023 an sich nur Pflichtverletzungen relevant seien, die sich in den letzten zwei bis drei Tagen vor diesem Datum zugetragen hätten. Abgesehen vom bereits abgehandelten Verlassen der Arbeits- stelle am 13. April 2023 habe die Klägerin jedoch keine spezifischen Pflichtverletzungen des Beklagten aus diesem Zeitraum genannt. Für alle früheren Pflichtverletzungen sei davon auszugehen, dass diese von der Klägerin nicht als so schwerwiegend gewertet worden seien, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Da in zeitlicher Hinsicht für die fristlose Kündigung nur ein Ereignis in Frage komme, das sich vor der fristlosen Kündigung zugetragen habe, könne die (unstrittige) Tatsache, dass der Beklagte am 17. April 2023 die Räumlichkeiten der Klägerin betreten habe, somit kein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Zudem sei die Klägerin erst am 1. Dezember 2023 von O.________ kontaktiert worden und habe daraufhin wegen angeblichen Fehlver- haltens des Beklagten einen Abzug von CHF 20'000.00 auf deren Rechnung vorgenommen. Die Klägerin habe mithin erst nach der Kündigung von der Reklamation von O.________ Kenntnis erlangt. Ein vermeintlicher "Schaden i.S. O.________" habe folglich nicht zur Kün- digung berechtigt. 5.2.4 Bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs und des Entwendens von Unterlagen aus den Räumlichkeiten der Klägerin wende der Beklagte zu Recht ein, dass sich damals auch der Sitz der IA.________ AG an der ________strasse ________ in E.________ befunden habe. Als Geschäftsführer der IA.________ AG habe der Beklagte ein Zutrittsrecht zu diesem Gebäude gehabt; nach der fristlosen Kündigung aber nicht mehr zu den Räumen der Klägerin. Diese habe jedoch die "Anordnung ihrer Geschäftsräume" und jene der IA.________ AG nicht dargelegt. Dies wäre erforderlich gewesen, um bei identischer Adresse beurteilen zu können, ob der Beklagte Räumlichkeiten betreten habe, die nur die Klägerin genutzt habe. Zudem hätte die Klägerin substanziiert darlegen müssen, welche Akten der Beklagte mitgenommen haben solle. Nur so hätte sich bei doppelt genutzten Ge- schäftsräumen nachweisen lassen, dass der Beklagte Unterlagen der Klägerin und nicht – wie von ihm behauptet – solche der IA.________ AG mitgenommen habe. An der Parteibe- fragung habe der Beklagte denn auch nochmals explizit ausgesagt, dass es sich nur um Un- Seite 24/37 terlagen der IA.________ AG gehandelt habe (act. 70 Ziff. 53). Schliesslich habe die Kläge- rin auch nicht substanziiert aufgezeigt, dass am 17. April 2023 bereits ein Hausverbot ge- genüber dem Beklagten bestanden habe. So würden Angaben dazu fehlen, wann, von wem und mit welchem genauen Inhalt ein solches ausgesprochen worden sein solle. Ob der Be- klagte als Geschäftsführer schliesslich dazu berechtigt gewesen sei, die Unterlagen der IA.________ AG aus deren Büros mitzunehmen, könne offenbleiben. Die Klägerin habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Pflichtverletzung des Be- klagten gegenüber der IA.________ AG als Eigentümerin dieser Unterlagen die Klägerin zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten berechtigt hätte. 5.2.5 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kein Grund für eine fristlose Kündigung des Ar- beitsverhältnisses vorgelegen und die Klägerin diese somit ungerechtfertigt ausgesprochen habe. Entlasse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so habe dieser gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten (Art. 335c Abs. 1 OR) hätte das Arbeitsverhältnis am
- April 2023 frühstens auf den 30. Juni 2023 beendet werden können. Bei einem monat- lichen Bruttolohn von CHF 10'380.00 belaufe sich der Ersatzanspruch für die Zeit vom
- April 2023 bis zum 30. Juni 2023 somit auf CHF 25'532.40 brutto (= 2 x CHF 10'380.00 [Mai und Juni 2023] + CHF 10'380.00 : 21.75 x 10 [10 Arbeitstage im April]). Davon mache der Beklagte allerdings nur einen Betrag von CHF 19'620.00 brutto geltend. Da das Kantons- gericht nach konstanter Praxis bei arbeitsrechtlichen Forderungen nicht Brutto-, sondern Nettobeträge zuspreche, ergebe sich somit eine Forderung von CHF 17'658.00 netto (CHF 19'620.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 10 %), welche dem Beklagten gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR als Lohnersatz zuzusprechen sei. 5.2.6 Der Arbeitnehmer müsse sich gemäss Art. 337c Abs. 2 OR daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart habe und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen habe. 5.2.6.1 Die Klägerin mache geltend, der Beklagte habe zwischen Kündigung und Ablauf der Kündi- gungsfrist ein Ersatzeinkommen erzielt. Der von ihr behauptete Lohn aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der IA.________ AG könne dem Beklagten allerdings nicht angerechnet werden. Obwohl er zur Edition entsprechender Belege aufgefordert worden sei, habe der Be- klagte keine Lohnabrechnung und keinen Lohnausweis eingereicht, da diese Unterlagen nicht vorhanden seien. Er sei gemäss seinen Aussagen kein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft ge- wesen und habe keinen Lohn erhalten. Er habe (nach dem 14. April 2023) mit M.________ nur angeschaut, wie die Projekte grundsätzlich weitergeführt werden könnten, "so dass nicht alles den Bach runter gehe". Zudem habe er noch einzelne Stunden im "Showroom" gearbei- tet. Er sei damals davon ausgegangen, dass er noch bis Ende Juni 2023 angestellt sei; "dies" sei kein neues Arbeitsverhältnis gewesen (act. 70 Ziff. 63 ff.). Aus den eingereichten Bank- auszügen (act. 50/1-2) lasse sich – so die Vorinstanz – nichts Gegenteiliges zu diesen Partei- aussagen entnehmen. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin substanziierter darlegen müssen, dass diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen. Dies gelte umso mehr, als auch gemäss der Lohndeklaration der IA.________ AG für das Jahr 2023 keine Löhne be- zahlt worden seien (act. 50/4). Schliesslich sei zu beachten, dass der Beklagte schon seit dem 4. Januar 2023 in dieser Funktion für die IA.________ AG tätig gewesen sei. Selbst Seite 25/37 wenn er also eine Entschädigung erhalten hätte, sei anzunehmen, dass diese vor und nach der fristlosen Kündigung gleichgeblieben wäre und sich nicht kurzfristig erhöht hätte bzw. er nicht derart kurzfristig mehr hätte arbeiten und verdienen können. Anderes hätte die Klägerin wiederum nachvollziehbar darlegen müssen. Der bereits vor der fristlosen Kündigung erhalte- ne Lohn könnte dem Beklagten nicht angerechnet werden. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass er in dieser Zeit Lohn von "einer Unternehmung der K.________-Gruppe" oder von der "S.________ ag" [einer vom ihm gegründeten, am tt.mm.2023 im Handelsregister eingetrage- nen Unternehmung] erhalten habe. 5.2.6.2 Die edierten Urkunden [u.a. die Auszüge der Bankkonten des Beklagten] würden keinerlei Rückschlüsse auf ein effektiv erzieltes Ersatzeinkommen des Beklagten zulassen. Es sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Urkunden die Einkommenssituation des Be- klagten von April bis Juni 2023 vollständig abbilden würden. Die Klägerin habe nicht darge- legt, inwiefern dies nicht der Fall sein solle. Die weiter zur Edition offerierten Beweismittel (namentlich die Steuererklärung 2023 des Beklagten und die "Buchhaltung 2023" der "S.________ AG") seien daher nicht erforderlich und würden im Übrigen – auch gemessen an den "wenigen Behauptungen" der Klägerin – "klar zu weit gehen". Auch von einer Befra- gung von M.________ als Zeuge sei mangels substanziierter Tatsachenbehauptungen der Klägerin abzusehen. Sachverhaltsnächste Beweismittel für ein angebliches Ersatzeinkom- men seien die Urkunden, die ediert worden seien. Wenn sich daraus keine Hinweise auf sol- che Einkünfte ergäben und die beweisbelastete Verfahrenspartei [d.h. die Klägerin] dies nicht vernünftig erklären könne, sei eine Zeugenbefragung nicht geboten. Von einer Abnahme der entsprechenden Beweise sei somit abzusehen. 5.2.6.3 Die Klägerin habe "vorsorglich" auch eine Verletzung der Schadenminderungspflicht geltend gemacht, da es dem Beklagten ohne Weiteres offengestanden hätte und ihm zumutbar ge- wesen wäre, während der Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist ein Erwerbseinkommen zu erzielen (act. 20 Rz 44). Die auch in diesem Punkt beweisbelastete Klägerin habe jedoch nicht dargelegt, dass es im fraglichen Berufsfeld zur massgeblichen Zeit eine Nachfrage nach Arbeitskräften gegeben habe und es dem Beklagten effektiv möglich gewesen wäre, vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bereits eine neue Anstellung zu finden (vgl. Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020 [und 8. A. 2026], Art. 337c OR N 3). Dem Einwand der Klägerin könne demnach nicht gefolgt werden. 5.2.6.4 Im Ergebnis sei dem Beklagten somit kein Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 337c Abs. 2 OR anzurechnen. Die Klägerin habe ihn daher gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR mit einem Nettobetrag von CHF 17'658.00 zu entschädigen (vgl. vorne E. 5.2.5 a.E.). 5.2.7 Die vom Beklagten gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR verlangte Entschädigung bzw. Strafzah- lung in der Höhe eines monatlichen Bruttolohns sei angemessen. Eine Reduktion aufgrund des Vorfalls vom 17. April 2023 (Zutritt des Beklagten zur Geschäftsliegenschaft der Klägerin bzw. Entnahme von Unterlagen; vgl. vorne E. 5.2.4) sei nicht angezeigt, weshalb die Klägerin dem Beklagten CHF 10'380.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. April 2023 zu bezahlen habe (act. 78 E. 4.8.1-4.8.5).
- In der Berufung stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die von ihr am 14. April 2023 frist- los ausgesprochene Kündigung sei zulässig gewesen. Die Vorinstanz habe das unberechtigte Seite 26/37 Verlassen der Arbeitsstelle am 13. April 2023 zu Unrecht nicht als schwerwiegende Pflichtver- letzung des Beklagten qualifiziert. Ausserdem habe er am Nachmittag dieses Tages keinen Kundentermin für die Klägerin wahrgenommen. Aktenwidrig sei sodann die Feststellung, dass die Klägerin im E-Mail des Beklagten vom 14. April 2023 nicht erwähnt werde. Es sei auch nicht so, dass bei nicht bestehendem Zugang zu Computer- und E-Mail-Servern ein Arbeiten unmöglich sei, sei doch die Arbeit als Projektleiter nicht darauf beschränkt, E-Mails zu schrei- ben und im Internet zu recherchieren. Der Beklagte habe denn auch immer wieder Aussen- termine wahrgenommen. Es hätte daher zumindest über den konkreten Tätigkeitsbereich des Beklagten und dessen Pflichtenheft Beweis abgenommen werden müssen, bevor eine solche Aussage hätte getroffen werden können. Somit sei auch die "zeitliche Komponente" der aus- serordentlichen Kündigung "kein Problem", sei die Kündigung doch einen halben Tag nach dem Verlassen der Arbeitsstelle und am gleichen Tag wie das "Schlussstrich-E-Mail" ausge- sprochen worden. Nicht haltbar sei die Auffassung, dass das Attribut "nada" inhaltlich nicht schwer genug wiege, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es sei schlicht unvorstell- bar, dass ein Angestellter seinen Vorgesetzten und Geschäftsinhaber respektlos einfach so als "Null" oder "Nichts" bezeichnen könne, ohne dafür Konsequenzen gewärtigen zu müssen. Ausserdem habe der Beklagte zu Recht nicht bestritten, dass es im "Projekt K.________" einen Projekt-Stopp gegeben habe. Diesen habe er nachweislich missachtet. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass nicht der Beklagte (als damals noch eingetragener Geschäftsführer der IA.________ AG) darüber entscheide, ob er die Räumlichkeiten der Klägerin noch betreten dürfe, sondern einzig und allein die Klägerin als Inhaberin des Haus- rechts an der Liegenschaft in E.________. Werde dem Beklagten ein Hausverbot erteilt, so habe dies allenfalls einen Einfluss auf die Möglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung; es berechtige ihn jedoch nicht zum Betreten der Liegenschaft. Der Beklagte habe zudem gar nicht bestritten, dass er die Räumlichkeiten der Klägerin (und nicht bloss diejenigen der IA.________ AG) betreten habe. Für die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Klägerin die "Anordnung ihrer Geschäftsräume" und jene der IA.________ AG nicht dargelegt habe, fehle es somit an einer bestrittenen Tatsachenbehauptung, die von der Klägerin hätte wider- legt bzw. bewiesen werden müssen. Die Akten, die der Beklagte am 17. April 2023 zusam- men mit M.________ und weiteren Personen mitgenommen habe, könne die Klägerin natur- gemäss nicht benennen. Ihr Beweisantrag auf entsprechende Offenlegung durch den Beklag- ten sei von der Vorinstanz (stillschweigend) abgelehnt worden. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz der Klägerin "dies" [wohl die fehlende Benennung der Akten] einerseits vorwer- fe und ihr andererseits verunmögliche, den Beweis effektiv anzutreten. Der Beklagte habe in seinen Rechtsschriften die Auskunft darüber verweigert. Die beantragte Zeugenbefragung von M.________, der im Überwachungsvideo klar zu sehen sei, habe die Vorinstanz ebenfalls stillschweigend und ohne Grundangabe abgelehnt. Genau diese wäre jedoch hinsichtlich der Art und Bedeutung der unrechtmässig mitgenommenen Unterlagen entscheidend gewesen, weshalb "der Beweisantrag ausdrücklich bekräftigt werde". Die Vorinstanz "stelle eine Hypo- these bzw. Bagatellisierung dazu an", wonach nur unbedeutendes Material mitgenommen worden sei. Wenn die Frage, ob das Material wichtig gewesen sei oder nicht, relevant sei, müsse darüber Beweis erhoben werden, wozu ebenfalls M.________ als Zeuge zu befragen sei (act. 78 Rz 48-54). 6.1 Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die Begründung einer Berufung gemäss Art. 311 ZPO in grossen Teilen nicht (vgl. vorne E. 1.1). Seite 27/37 6.1.1 Die Klägerin verkennt, dass sie sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids argumentativ auseinandersetzen und aufzeigen muss, inwiefern diese falsch bzw. fehlerhaft sein sollen. Es genügt mithin nicht, einfach die bereits in ihren erstinstanzlichen Rechtsschrif- ten eingenommenen Standpunkte zu wiederholen oder schlichtweg das Gegenteil der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zu behaupten, ohne darzutun, weshalb diese nicht zu- treffen sollen (vgl. vorne E. 6 a.A.). Hinsichtlich ihrer Behauptung, wonach der Beklagte den nicht bestrittenen Projektstopp im Zusammenhang mit dem "Projekt K.________" nachweis- lich missachtet habe, zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie – entgegen der Auffassung der Vor- instanz – substanziiert behauptet hat, wann es beim K.________-Projekt zu einem Projekt- stopp gekommen sei und welche Bestellungen der Beklagte in der Folge noch getätigt habe sowie inwiefern diese Bestellungen die Klägerin finanziell hätten belasten sollen (vgl. vorne E. 5.2.2). 6.1.2 Nicht ersichtlich ist sodann, worauf die Klägerin mit dem Einwand abzielt, der Beklagte hätte seine Arbeit auch ohne Zugang zu Computer- und E-Mail-Servern verrichten können. Die Vor- instanz gelangte nämlich gerade aus diesem Grund zum Schluss, dass der Beklagte nicht be- rechtigt war, die Arbeitsstelle zu verlassen (vgl. vorne E. 5.1.1 a.A. und E. 5.2.1 a.A.). Sollte sich der Einwand der Klägerin darauf beziehen, dass ihr die Vorinstanz vorwarf, keine kon- kreten Tätigkeiten dargelegt zu haben, welche der Beklagte auch ohne diesen Zugang noch hätte ausführen können, so betrifft dies nur die von der Vorinstanz zusätzlich geprüfte "Schwere" des unberechtigten Verlassens der Arbeitsstelle am Morgen des 13. April 2023 (vgl. vorne E. 5.2.1). Ausserdem ist erstellt, dass der Beklagte am Nachmittag des 13. April 2023 noch einen Kundentermin für die Klägerin wahrnahm. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach das einmalige unentschuldigte Verlassen der Arbeitsstelle keine fristlose Kündigung rechtfertigte, setzt die Klägerin denn auch nichts Stichhaltiges entgegen. Ebenso bleibt un- klar, worauf sie mit dem Einwand hinauswill, die "zeitliche Komponente" stelle hinsichtlich des Verlassens der Arbeitsstelle "kein Problem" dar. Auch die Vorinstanz hielt nämlich fest, dass das Verlassen der Arbeitsstelle in zeitlicher Hinsicht als wichtiger Grund für die fristlose Kün- digung hätte geltend gemacht werden können (vgl. vorne E. 5.2.3 a.A.). Sie qualifizierte eben dieses Verhalten aber gerade nicht als hinreichenden Grund. 6.1.3 Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Klägerin, der Beklagte habe F.________ mit den Worten "Du bist nada" beleidigt, ist die Berufung nicht hinreichend begründet. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in einem ersten Schritt fest, der Vorwurf der Klägerin sei weder hinreichend substanziiert noch bewiesen (vgl. vorne E. 5.2.2). Mit dieser Feststellung setzt sich die Klä- gerin überhaupt nicht auseinander. Bleibt der Vorwurf aber unsubstanziiert und unbewiesen, ist auch nicht mehr zu beurteilen, ob die Worte "Du bist nada" eine fristlose Kündigung im Sinne einer Eventualbegründung zu rechtfertigen vermöchten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht auf eine Eventualbegründung nicht mehr eingegangen zu werden, wenn eine selbständige Hauptbegründung unangefochten bleibt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_52/2025 vom 16. Juni 2025 E. 4.3 a.E.; 4A_466/2024 vom 18. Februar 2025 E. 3.3 a.E.; BGE 142 III 364 E. 2.4). Ausserdem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Kläge- rin in der E-Mail vom 14. April 2023, 10:24 Uhr, nicht "angeschwärzt" wurde (act. 1/11). 6.1.4 Schliesslich ist – wie der Beklagte zu Recht einwendet (act. 81 Rz 59-61) – auch nicht einzu- sehen, was die Klägerin mit ihren Vorbringen zur Aktenmitnahme vom 17. April 2023 (s. vorne Seite 28/37 E. 6 zweiter Absatz) zu ihren Gunsten ableiten will, kann diese doch – wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt – bereits in zeitlicher Hinsicht nicht als wichtiger Grund für die fristlose Kün- digung herangezogen werden (s. vorne E. 5.2.3). Auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ist daher – mangels Relevanz – nicht näher einzugehen; insbesondere kann auch auf die von ihr beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_993/2020 vom 2. November 2021 E. 4.3.4 a.E.; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3). 6.2 Hinzu kommt, dass das Verlassen der Arbeitsstelle am 13. April 2023 bzw. die E-Mail vom
- April 2023, 10:24 Uhr, ohnehin nicht als fristlose Kündigung des Beklagten im Sinne von Art. 337d OR angesehen werden kann. Eine solche hätte – wie die Klägerin zu Recht vor- bringt (act. 84 Rz 33) – das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet, womit die von der Klägerin am 14. April 2023 (nachträglich) ausgesprochene fristlose Kündigung gar nicht mehr möglich bzw. wirkungslos gewesen wäre (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2024 vom 24. Juni 2025 E. 4.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeits- vertrag, 7. A. 2012, Art. 337d OR N 7). Ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben. Diesbezüglich kann vorab wiederum auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 76 E. 4.4; vorne E. 5.1). Was die Klägerin dagegen vor- bringt (act. 78 Rz 22-46), vermag die Begründung der Vorinstanz nicht umzustossen. 6.2.1 Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die weitere Erbringung seiner Arbeitsleistung bewusst, absichtlich und end- gültig verweigert. Liegt diesbezüglich keine eindeutige Erklärung des Arbeitnehmers vor, ist darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen durfte, der Arbeitnehmer habe die Arbeits- stelle definitiv verlassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2025 vom 12. Mai 2025 E. 3.1; 4A_204/2020 vom 27. August 2020 E. 2.1, m.w.H., u.a. auf BGE 121 V 277 E. 3a; 112 II 41 E. 2). Der Arbeitgeber darf erwarten, dass ihn ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz ab- rupt verlässt, von sich aus über seine Absichten informiert. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann er nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihn weiterhin "als am Erhalt seiner Stelle interessiert" betrachtet. Wenn der Arbeitnehmer während einer relativ langen Abwesenheit keinen Kontakt zu seinem Arbeitgeber aufnimmt, darf dieser nach Treu und Glauben daraus schliessen, dass der Arbeitnehmer seine Stelle nicht mehr behalten möchte. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber aus seinem Verhalten einen solchen Schluss zieht. Nach der Rechtsprechung gilt daher, dass bei einer kurzen unentschuldigten Abwesenheit des Arbeitnehmers (z.B. einige Tage nach dem Ende der Ferien [bzw. zwei bis vier Tage gemäss Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 13. De- zember 2000 E. 4, JAR 2002 S. 297 ff., 300]) der Arbeitgeber aus den Umständen nicht schliessen kann, dass der Arbeitnehmer seine Stelle aufgegeben hat. Umgekehrt ist eine mehrmonatige Abwesenheit als Weigerung zu betrachten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, selbst wenn der Arbeitnehmer später unerwartet anbietet, seine Arbeit wieder aufzunehmen. In diesem Fall genügt die Dauer der Abwesenheit allein, um anzunehmen, dass der Arbeit- nehmer seinen Willen zum Stellenabbruch gezeigt hat. In zeitlich dazwischen liegenden Fällen ("situations intermédiaires") ist die Frage nach dem Vertrauensprinzip und im Lichte der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.303/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 und 4C.169/2001 vom 22. August 2001 E. 3b/aa, je m.w.H., u.a. auf BGE 121 V 277 E. 3a). Wenn das Verhalten des Arbeitnehmers zwei- bzw. mehr- Seite 29/37 deutig ist, obliegt es dem Arbeitgeber, ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern. Im Prozess trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Tatsachen, die auf das Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR schliessen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2025 vom 12. Mai 2025 E. 3.1; 4A_91/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.1; 4A_337/2013 vom 12. November 2013 E. 3). 6.2.2 Auch die Vorinstanz erkannte, dass die an die Mitarbeitenden der Klägerin gerichtete E-Mail des Beklagten vom 14. April 2023, 10:24 Uhr, – für sich allein betrachtet – allenfalls als frist- loses Verlassen der Arbeitsstelle angesehen werden könnte ("Schlussstrich ziehen"; act. 1/11). Jedoch könne dieser Schluss im Kontext mit den an F.________ und G.________ adressierten E-Mails des Beklagten vom 13. April 2023, 09:37 Uhr (act. 8/10; Information über das weitere Vorgehen; Erreichbarkeit per Handy) und vom 14. April 2023, 09:47 Uhr (act. 8/11; kein Hin- weis auf eine fristlose Kündigung; Inanspruchnahme des Guthabens an Ferientagen und Über- stunden) nicht gezogen werden. Ausserdem habe der Beklagte am Nachmittag des 13. April 2023 noch für die Klägerin weitergearbeitet (act. 76 E. 4.4; vgl. vorne E. 5.1). Dieser Auffas- sung ist zuzustimmen (vgl. sogleich E. 6.2.3-6.2.8). Ergänzend kann sodann hervorgehoben werden, dass der Beklagte in der E-Mail vom 14. April 2023, 09:47 Uhr, zur Klärung der Situa- tion und gemeinsamen Einigung explizit ein persönliches Gespräch mit F.________ und G.________ wünschte (act. 8/11), was ebenfalls gegen ein fristloses Verlassen der Arbeits- stelle spricht. 6.2.3 Im Weiteren wendet die Klägerin ein, die Vorinstanz hätte die "unspezifische" (von ihr nicht genügend bestrittene) Behauptung des Beklagten, er habe am Nachmittag des 13. April 2023 für die Klägerin "einen Kundentermin wahrgenommen", nicht berücksichtigen dürfen. Der Be- klagte habe an der Parteibefragung selbst eingeräumt, dass es sich bei diesem Kundentermin nicht um einen Termin der Klägerin, sondern um einen der IA.________ AG gehandelt habe. Zudem habe er in seinen Rechtsschriften nie geltend gemacht, einen Termin formell zwar für die IA.________ AG, materiell aber für die Klägerin wahrgenommen zu haben. Folglich hand- le es sich um eine neue und damit gemäss Art. 229 ZPO unzulässige Behauptung (act. 78 Rz 42 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Die Klägerin verkennt, dass die (neuen) Erkenntnisse aus der Parteibefragung im Rahmen dessen lagen, was der Beklagte behauptet hatte (act. 42 Rz 32 f. [inkl. Beweisofferte: Befragung des Beklagten]). Im Übrigen konnte er gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO entsprechende Behauptungen noch nachträglich vorbringen, was er denn auch tat (act. 70 S. 18 [Zu Rz 4] i.V.m. act. 70 S. 3 Ziff. 7-9). Diese Erkenntnisse dürfen mithin vom Gericht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.5.2), zumal die Klägerin die fehlen- de bzw. ungenügende Bestreitung gar nicht in Abrede stellt. Sie ist lediglich der Meinung, dass sie keine Bestreitungslast getroffen habe (act. 78 Rz 43), was indessen nicht zutrifft. 6.2.4 Auch die weitere Rüge der Klägerin, dass über die Frage des Bestehens eines "Guthabens an Ferientagen und Überstunden" kein Beweis abgenommen worden sei (act. 78 Rz 45), greift in mehrfacher Hinsicht zu kurz. Einerseits wurde dazu H.________ effektiv befragt (s. act. 70 Ziff. 32; vorne E. 5.1.2). Andererseits hätte die Klägerin die Befragung weiterer bzw. anderer Personen in der Berufung erneut beantragen und überdies näher darlegen müssen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme dieses Beweises geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni Seite 30/37 2019 E. 3.3.1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., 2021, Art. 311 ZPO N 7). Schliesslich hätte sie die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach – gestützt auf die dargelegten Gründe – offenbleiben könne, ob ein solches Guthaben bestanden habe (vgl. vorne E. 5.1.2), anfechten und insbesondere aufzeigen sowie begründen müssen, weshalb diese antizipierte Beweis- würdigung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Da sie dies unterlassen hat, kann darauf nicht zurückgekommen werden (vgl. vorne E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3). 6.2.5 Die erstmals in der Berufung vorgetragene Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe seine Haltung zwischenzeitlich [d.h. nach den ersten beiden E-Mails] geändert und be- schlossen, [mit der E-Mail vom 14. April 2023, 10:24 Uhr] selbst einen "Schlussstrich" unter das Arbeitsverhältnis zu ziehen (act. 78 Rz 27 und 29), kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden; die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb sie diese Behauptung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können (vgl. vorne E. 1.5). Selbst wenn die Behauptung aber rechtzeitig vorgebracht worden wäre, wäre ein solcher Gesinnungswandel des Beklagten (act. 81 Rz 25) nicht nachgewiesen. Vielmehr durfte die Klägerin wegen ihres Wissens über den Inhalt der ersten beiden E-Mails vom 13. April 2023, 09:37 Uhr, und vom 14. April 2023, 09:47 Uhr, mit der an ihre Mitarbeitenden gerichteten E-Mail vom 14. April 2023, 10:24 Uhr, nicht von einer eindeutigen Erklärung des Beklagten ausgehen. Hinzu kommt, dass der Beklagte und F.________ am 13. April 2023 im Streit auseinandergegangen waren und zwischen den Parteien wegen dem "K.________-Projekt" bereits zuvor erhebliche Spannungen bestanden hatten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1 und 5.1). Die Ausführungen des Beklagten dürfen daher nicht unkritisch übernommen werden bzw. sind mit gewisser Zurückhaltung zu würdigen (vgl. Urteil der Cour de Justice des Kan- tons Genf vom 24. Februar 2014 E. 3.1.2 und 3.2.1, JAR 2015 S. 447 ff., 450 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1999, JAR 2000 S. 227 f.; s. act. 70 Ziff. 10 ["Sammel- surium von Gefühlen"; Ungewissheit darüber, wie es weitergeht]). 6.2.6 Im Weiteren moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass der Beklagte am 13. April 2023 von sich aus seinen "Badge" abgegeben habe, mit keinem Wort gewür- digt. Diese von H.________ an der Parteibefragung gemachte Aussage (act. 70 Ziff. 2) sei unbestritten geblieben (act. 78 Rz 35). Diese Rüge trifft insofern zu, als die Klägerin die Aussage von H.________ nachträglich (aber vor dem Aktenschluss) behauptete und diese Tatsache unbestritten blieb, weshalb sie von der Vorinstanz hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. act. 70 Ziff. 2 und S. 16 f.; s. vorne E. 1.5.2). Am Ergebnis ändert sich aller- dings nichts. Auch in diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es zwi- schen dem Beklagten und F.________ am 13. April 2023 zu einem heftigen Streit kam und der Beklagte wiederum keinen Zugriff auf die IT-Systeme hatte, den er für seine Arbeit sinn- vollerweise benötigt hätte (vgl. vorne E. 5.2.1 sowie Sachverhalt Ziff. 3.1 und 5.1). Unter diesen Umständen musste auch der Klägerin bewusst sein, dass der Beklagte mit der Rückgabe des "Badges" nicht eindeutig zum Ausdruck brachte, die Arbeitsstelle fristlos zu verlassen (bzw. diese Handlung keine "qualifizierte Willensbetätigung durch schlüssiges Handeln" [Staehelin, Zürcher Kommentar, 2014, Art. 337d OR N 2] darstellte; vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 25. Juni 2009 E. 2, JAR 2010 S. 604 ff., 605 ff.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337d OR N 2 S. 1177; s. auch Staehelin, a.a.O., Art. 337d OR N 3). Vielmehr kann angenommen werden, dass die Rückgabe – ge- rade auch nach dem vorangegangenen Streit – aus Frustration über den erneut verweiger- Seite 31/37 ten Zugriff auf die IT-Systeme erfolgte, weshalb die Reaktion des Beklagten zu relativieren ist (vgl. soeben E. 6.2.5 a.E.). Eine eindeutige Erklärung des Beklagten liegt somit auch mit der Rückgabe des "Badges" nicht vor. 6.2.7 Da das Verhalten des Beklagten aufgrund der drei erwähnten E-Mails offensichtlich mehr- deutig war, wäre die Klägerin im Sinne einer Obliegenheit gehalten gewesen, ihn zur Wie- deraufnahme der Arbeit aufzufordern (s. vorne E. 6.2.1 a.E.; s. auch das Urteil der Cour de Justice des Kantons Genf vom 24. Februar 2014 E. 3.1.4 und 3.2.2, JAR 2015 S. 447 ff., 450 f.), was sie nicht getan hat (act. 78 Rz 37 f.). Entgegen ihrer Auffassung (act. 78 Rz 39 f.) kann die in ihrem Schreiben vom 14. April 2023 enthaltene Feststellung, wonach sie das Verhalten des Beklagten als ausserordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ver- standen habe, nicht mit einer Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit gleichgesetzt werden. Während mit der Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit vom Beklagten näm- lich ein aktives Tätigwerden verlangt wird, dessen Unterlassen ihm vorgeworfen werden kann, vermag eine blosse Feststellung – unabhängig von ihrer Richtigkeit – keinen entspre- chenden Vorwurf zu begründen (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 337d OR N 5). Mangels einer expliziten Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit misslingt der Klägerin somit der Nachweis, dass der Beklagte die Arbeitsstelle definitiv verlassen wollte (vgl. vorne E. 6.2.1 a.E.). Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 78 Rz 32 f. und 40) musste der Beklagte ebenso wenig dem in ihrem Schreiben vom 14. April 2023 festgehaltenen Verständnis sofort widersprechen oder unmittelbar darauf reagieren, gilt doch Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung. Dies hat – mangels besonderer Umstände – auch im vorliegenden Fall zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_667/2024 vom 25. September 2025 E. 6.4; 4A_231/2010 vom 10. August 2010 E. 2.4.1). Insbesondere durfte die Klägerin nach einer Abwesenheit des Beklagten von weniger als einem ganzen Tag (14. April 2023) nicht darauf schliessen, dieser habe seine Stelle aufgegeben (vgl. vorne E. 6.2.1). Vielmehr hätte sie ihn – wie erwähnt – zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern müssen. Stattdessen teilte sie ihm mit Schreiben vom 14. April 2023 lediglich mit, sie erachte sein Verhalten als eigenmächtiges Verlassen der Arbeitsstätte [im Sinne von Art. 337d OR], was – wie dargelegt – nicht genügt, zumal sie auf- grund der zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Gesamtumstände eine derartige Überzeugung nach Treu und Glauben gar nicht haben durfte (s. hierzu das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. Mai 2010 E. 4.1 a.E. [i.V.m. dem Sachverhalt], JAR 2011 S. 495 ff., 496 und 500). Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 78 Rz 32) kann dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, er habe aufgrund seines Schweigens während zwölf Tagen zu lange mit einer Reaktion zugewartet (s. im Übrigen das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 15. Januar 2015 E. 3.b, JAR 2016 S. 535 ff., 538, wonach der Arbeitgeber auch nach Ablauf von zwölf Tagen noch nicht darauf schliessen darf, der Arbeitnehmer habe seine Stelle aufgegeben). Ausserdem hat die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 14. April 2023 sowieso ausser- ordentlich bzw. fristlos gekündigt, womit das Arbeitsverhältnis am gleichen Tag endete. Aus diesem Grund musste der Beklagte – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 78 Rz 34) – seine Arbeitsleistung im Schreiben vom 25. April 2023 auch nicht mehr anbieten (act. 81 Rz 32). 6.2.8 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beklagte die Arbeitsstelle am 13./14. April 2023 nicht im Sinne von Art. 337d OR fristlos verlassen hat. Da das Arbeitsver- Seite 32/37 hältnis deswegen noch nicht beendet war, war eine fristlose Kündigung somit weiterhin mög- lich. Die Klägerin sprach diese am 14. April 2023 wirksam aus (vgl. vorne E. 6.2). 6.3 Die Klägerin wendet diesbezüglich ein, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie die [frist- lose] Kündigung bedingt ausgesprochen habe (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.4: "Sollte dies nicht der Fall sein […]"). Die (angebliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klä- gerin habe unter der ausdrücklichen Bedingung (Art. 151 OR) gestanden, dass nicht bereits eine Kündigung/Vertragsbeendigung durch den Beklagten erfolgt sei (was zu diesem Zeit- punkt noch nicht festgestanden habe). Da die Kündigung "bedingungsfeindlich" sei, entfalte eine unter einer Bedingung ausgesprochene Kündigung keine Rechtswirkungen (act. 78 Rz 48 i.V.m. Rz 78-80). 6.3.1 Diese erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Ausführungen können nicht mehr berücksichtigt werden, legt doch die Klägerin nicht näher dar, weshalb sie die neuen Behaup- tungen zur angeblichen Bedingung ihrer fristlosen Kündigung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz hätte geltend machen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vorne E. 1.5.3). Die von ihr erst in der Berufung geltend gemachte Ungültigkeit dieser Kündigung ist daher nicht näher zu prüfen. Auch der Hinweis auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; act. 78 Rz 79) hilft ihr nicht weiter, setzt diese doch entsprechende (rechtzeitig ins Verfahren eingebrachte) Behauptungen voraus. 6.3.2 Am Ergebnis würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn das verspätete Vor- bringen der Klägerin noch zu berücksichtigen wäre. Ihre mit Schreiben vom 14. April 2023 "per sofort" ausgesprochene Kündigung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. vor- ne Sachverhalt Ziff. 5.4) würde nämlich eine sog. Ersatzkündigung darstellen, die ohne Wei- teres zulässig ist (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 335 OR N 3 S. 894 f.; Farner, in: von Kaenel/Rudolph [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2. A. 2024, N 11.130). 6.4 Nach dem Gesagten sind die Einwendungen der Klägerin unbegründet bzw. nicht hinrei- chend begründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1).
- Im Weiteren bemängelt die Klägerin, die Vorinstanz habe dem Beklagten kein Ersatzeinkom- men im Sinne von Art. 337c Abs. 2 OR angerechnet. 7.1 Die Klägerin moniert, die Vorinstanz habe übersehen, dass die IA.________ AG, deren Ge- schäftsführer der Beklagte noch bis am 1. Juli 2025 [bzw. tt.mm.2025] gewesen sei, nie eigene Angestellte gehabt habe (act. 70 Ziff. 8). Dass der Beklagte nach dem 13. April 2023 nicht auf der Lohnliste der IA.________ AG erscheine, sei also nicht überraschend und stelle keinen Be- leg dafür dar, dass er in diesem Zeitraum kein Ersatzeinkommen erzielt habe. Die Lohndeklara- tion 2023 der IA.________ AG (act. 50/4) sei ausserdem vom Beklagten selbst erstellt worden, nachdem er bei der Klägerin ausgeschieden sei. Folglich komme dieser Aufstellung keinerlei Beweiswert zu. Es handle sich um eine "reine Parteibehauptung", die überdies prozesstaktisch motiviert sei. Die Klägerin beantrage – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Befra- gung von M.________ zur Frage, was die IA.________ AG und "K.________" dem Beklagten im Zeitraum vom 14. April 2023 bis zum 30. Juni 2023 bezahlt hätten. Zudem habe M.________ in zwei E-Mails an die Klägerin bestätigt, dass der Beklagte in dieser Zeit für Seite 33/37 die erwähnten Firmen zu den gleichen Bedingungen [wie bisher] gearbeitet habe (act. 42/14). Indem die Vorinstanz – ohne "diesen kritischen Beweis abzunehmen" – einfach davon ausge- he, der Beklagte habe kein anrechenbares Ersatzeinkommen erzielt, habe sie sowohl den Sachverhalt falsch festgestellt als auch Art. 8 ZGB sowie das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Der Beklagte widerspreche sich in diesem Zusammenhang selbst, wenn er einerseits kategorisch abstreite, ab dem 14. April 2023 [noch] gearbeitet zu haben, andererseits aber aus- führe, am 17. April 2023 aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer der IA.________ AG be- rechtigt gewesen zu sein, in die Räumlichkeiten der Klägerin in E.________ einzudringen und dort Geschäftsunterlagen sowie diverses Material abzuholen (act. 70 Ziff. 54 und 67). Als Privatperson sei er dazu sicher nicht berechtigt gewesen (act. 78 Rz 56-62). Ausserdem habe es die Vorinstanz versäumt, zu untersuchen und Beweis darüber abzu- nehmen, ob der Beklagte die Erzielung eines Einkommens absichtlich unterlassen habe (Art. 337c Abs. 2 OR). Obwohl die Klägerin dies substanziiert geltend gemacht habe, "finde sich dazu im angefochtenen Entscheid nichts". Genau das habe der Beklagte aber bestätigt, indem er erklärt habe, für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der IA.________ AG vom
- April 2023 bis zum 30. Juni 2023 keinen Lohn erhalten zu haben (wofür er zuvor von der Klägerin entschädigt worden sei); und dies, obwohl er nachweislich und in erheblichem Um- fang für diese Gesellschaft und für die "K.________-Gruppe" von M.________ gearbeitet ha- be, was dieser – in einer hiermit erneut beantragten Zeugenbefragung – bestätigen könne (act. 78 Rz 62). 7.2 Auch diese Ausführungen vermögen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 311 ZPO nicht zu genügen (vgl. vorne E. 1.1). 7.2.1 Einerseits ficht die Klägerin die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die edierten Unterla- gen die Einkommenssituation des Beklagten von April bis Juni 2023 vollständig abbilden und diese mit seinen Aussagen korrelieren (vgl. vorne E. 5.2.6.1 f.), in der Berufung nicht an. Sie äussert lediglich zur "Lohnliste" bzw. Lohndeklaration der IA.________ AG Bedenken, was so nicht genügt. Sodann ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beklagte keine "Schwarzzahlungen" erhielt (act. 70 S. 19 f.). Andererseits beharrt die Klägerin zwar auf der Zeugeneinvernahme von M.________. Auch in diesem Zusammenhang setzt sie sich aber mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander, und zwar in zweierlei Hinsicht: Erstens sah die Vorinstanz von der Zeugeneinvernahme infolge nicht hinreichend substanziierter Tatsachenbehauptungen ab (vgl. vorne E. 5.2.6.2 a.E.). Diese Begründung ficht die Klägerin nicht an und legt insbesondere nicht dar, inwiefern (und an welchen Stellen in ihren Rechtsschriften) sie tatsächlich hinreichend substanziierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Zweitens geht sie auch auf die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ein, wonach eine Zeugeneinvernahme von M.________ nicht geboten sei (s. vorne E. 5.2.6.2 a.E.), und begründet nicht, weshalb diese antizipierte Beweiswürdigung falsch sein soll (vgl. vorne E. 1.1 und 6.2.4). Das blosse Festhalten am Antrag auf Zeugeneinvernahme vermag das Versäumnis einer hinreichend begründeten Berufung nicht zu beheben. Wenn aber auf die Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts nicht eingetreten werden kann, fällt die Abnahme von Beweisen ausser Betracht (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2025 14 vom 1. Mai 2026 E. 3.3.3.3). Unangefochten blieben schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des nicht nachgewiesenen Ersatzeinkommens von "einer Unterneh- mung der K.________-Gruppe" oder von der "S.________ ag" (s. vorne E. 5.2.6.1 a.E.). Seite 34/37 Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines effektiv erzielten Ersatzeinkom- mens (vgl. vorne E. 1.1). 7.2.2 Dasselbe gilt im Grundsatz auch hinsichtlich des Vorwurfs der Klägerin, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der Beklagte die Erzielung eines Einkommens absichtlich unterlassen habe. Dies trifft zwar insofern zu, als sich die Vorinstanz nur mit der Frage des effektiv erzielten Er- satzeinkommens des Beklagten und der Möglichkeit, noch während der Kündigung eine neue Anstellung zu finden, befasste (s. vorne E. 5.2.6.2 f.), sich aber nicht explizit zur Frage äus- serte, ob es der Beklagte absichtlich unterlassen habe, ein Einkommen zu erzielen. Sie ging jedoch auf die von der Klägerin geltend gemachte Weiterbeschäftigung des Beklagten bei der "K.________-Gruppe" bzw. bei einem "K.________-Unternehmen" ein und kam dabei zum Schluss, dass es sich diesbezüglich um reine Spekulation handle und die Klägerin keine kon- kreten Angaben dazu gemacht habe, bei welchem "K.________-Unternehmen" und in wel- cher Funktion der Beklagte tätig gewesen sein solle. Ein solcher Einsatz sei im Übrigen auch nicht zu erwarten gewesen, nachdem der Beklagte nur knapp drei Monate nach der fristlosen Kündigung sein eigenes Unternehmen, die "S.________ ag", gegründet habe. Den Ent- schluss, sich selbständig zu machen, habe er "in diesem ganzen Zusammenhang" (d.h. im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung) gefasst (act. 70 Ziff. 44), der kaum so ausgefal- len wäre, wenn er sich bereits zu einer Tätigkeit für die "K.________-Gruppe" entschlossen gehabt hätte. Der Aufbau der "S.________ ag" innerhalb von weniger als drei Monaten habe nicht übermässig lange gedauert und "nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstossen" (vgl. act. 76 E. 4.3.7 und 4.7.2.3 f.). Die in E. 4.7.2.5 zusammenfassend erfolgte Feststellung, wonach mangels substanziierter Tatsachenbehauptungen der Klägerin von der Zeugenbefra- gung von M.________ abzusehen sei und diese nicht als geboten erscheine, erstreckt sich dabei zweifellos auch auf die Thematik der geltend gemachten Weiterbeschäftigung des Be- klagten bei der "K.________-Gruppe". Nachdem die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nicht mittels klarer und sauberer Verweisungen auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen auf- zeigt, wo sie die massgebenden (hinreichend substanziierten) Behauptungen vorgebracht haben will, und auch die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht in Frage stellt, ist die Berufung wiederum nicht hinreichend begründet (vgl. vorne E. 1.1). Der Nachweis der Weiterbeschäftigung des Beklagten wäre aber eine Voraussetzung gewesen, um das absicht- liche Unterlassen einer Einkommenserzielung (d.h. die fehlende Entlöhnung trotz geleisteter Arbeit) überhaupt in Betracht zu ziehen. 7.2.3 Hinzu kommt, dass die Klägerin auch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beklagte in dieser Zeit mit dem Aufbau seiner Selbständigkeit beschäftigt gewesen sei und daher nicht für die "K.________-Gruppe" habe tätig sein können, nicht beanstandet. Da auf die Berufung hinsichtlich dieses Streitpunkts somit ohnehin nicht eingetreten werden kann (s. vorne E. 1.1; die späteren Ausführungen in der Eingabe vom 16. Dezember 2025 [vgl. act. 84 Rz 28] sind unbeachtlich [s. vorne E. 1.3]), fällt auch die Abnahme von (weiteren) Beweisen ausser Be- tracht (vgl. vorne E. 7.2.1 a.E.). Ausserdem hat die beweisbelastete Klägerin die vorinstanz- liche Feststellung, wonach sie nicht dargelegt habe, dass es im fraglichen Berufsfeld zur massgeblichen Zeit eine Nachfrage nach Arbeitskräften gegeben habe und es dem Beklag- ten effektiv möglich gewesen wäre, vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bereits eine neue Anstellung zu finden (s. act. 78 E. 4.7.2.6 a.E.; vorne E. 5.2.6.3), nicht beanstandet. Mangels eines entsprechenden Nachweises kommt daher eine Verdienstanrechnung nicht in Frage (vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 337c OR N 3), und zwar selbst dann nicht, wenn Seite 35/37 in dieser Zeit die eigene Selbständigkeit aufgebaut wurde und daher im Grundsatz die für die Gründung der eigenen Firma aufgewendete Zeit hätte angerechnet werden können (s. Staehelin, a.a.O., Art. 337c OR N 11). Für die allfällige Anrechnung hätte die Klägerin nämlich zwingend die vorinstanzliche Begründung anfechten und überdies die gestützt auf die zur Gründung der eigenen Firma aufgewendete Zeit geltend machen müssen, was aber beides unterblieb, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen (vgl. vorne E. 1.1). 7.2.4 Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Beklagte habe für seine Tätigkeit als Ge- schäftsführer bei der IA.________ AG absichtlich auf ein Einkommen verzichtet, führt die Klägerin nicht näher aus, auf welche "substanziiert geltend gemachten" Vorbringen sie Bezug nimmt, weshalb auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist. 7.3 Im Übrigen wäre der Klägerin selbst dann nicht geholfen, wenn sie mit den "substanziiert geltend gemachten" Vorbringen (act. 78 Rz 62) ihre in act. 20 Rz 41 sowie act. 48 Rz 52 und 73 f. aufgestellten Ausführungen meinte. Nach ihrer dort vertretenen Auffassung müsste sich der Beklagte auch dann ein Ersatzeinkommen anrechnen lassen, wenn er von der IA.________ AG bzw. von "K.________" für seine geleistete Arbeit nicht entschädigt worden wäre, da er in diesem Fall bewusst [bzw. absichtlich] auf ein Ersatzeinkommen verzichtet hätte (act. 20 Rz 41). 7.3.1 Ihre Behauptung, wonach es der Beklagte absichtlich unterlassen habe, ein Ersatzeinkom- men zu erzielen, hat die Klägerin nicht bewiesen: Eine Weiterbeschäftigung bei der "K.________-Gruppe" ist mangels hinreichender Berufungsbegründung nicht mehr näher zu prüfen (vgl. vorne E. 7.2.2) und hinsichtlich einer allfälligen Weiterbeschäftigung bei der IA.________ AG offerierte sie M.________ in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht als Zeugen (s. act. 20 Rz 41; act. 48 Rz 74), weshalb diese Befragung vom Obergericht nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. vorne E. 1.5). Auch die E-Mail-Korrespondenz vom 16.-18. April 2023 (act. 42/14; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.5-5.5.2) vermag die (dauerhafte) Weiterbeschäftigung des Beklagten bei der IA.________ AG allein nicht zu beweisen. Ins- besondere ist nicht erstellt, ob er seine Arbeit als Geschäftsführer der IA.________ AG am
- April 2023 effektiv wieder aufnahm, wie M.________ in der E-Mail vom 16. April 2023 ausführte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.5), oder ob – entsprechend den auf den Aussagen basierenden (unangefochtenen) Feststellungen der Vorinstanz – nebst einzelner Arbeitsstun- den im "Showroom" nur noch angeschaut wurde, wie die Projekte grundsätzlich weitergeführt werden könnten, "so dass nicht alles den Bach runter gehe" (vgl. vorne E. 5.2.6; act. 70 Ziff. 63 ff.). Auch der blosse Eintrag im Handelsregister als Geschäftsführer sagt noch nichts darüber aus, ob der Beklagte effektiv weiterbeschäftigt wurde. Die in act. 48 Rz 74 im Weite- ren angerufenen Beweismittel ("Google-Rezension Beklagter zu K.________" [act. 38/33] und "LinkedIn-Profil K.________ ________" [act. 38/34]) vermögen ebenso wenig eine Weiterbe- schäftigung des Beklagten zu beweisen, geht doch daraus nur eine Zusammenarbeit zwi- schen der "S.________ ag" und der "K.________ ________" hervor. Ausserdem sind auch in diesem Zusammenhang die unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz zum Aufbau der Selbständigkeit des Beklagten bzw. zur Gründung der eigenen Firma in dieser Zeit zu beachten (vgl. vorne E. 7.2.2 f.). 7.3.2 Selbst wenn der Beklagte im Übrigen bei der IA.________ AG nahtlos als Geschäftsführer weitergearbeitet hätte und dafür nicht entlöhnt worden wäre (act. 70 Ziff. 62), könnte die Klä- Seite 36/37 gerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nämlich unbestritten, dass sie den Be- klagten für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der IA.________ AG entlöhnte (act. 64 S. 4; act. 78 Rz 62; act. 81 Rz 66). War sie aber – trotz der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der A.________ AG – mit der Weiterführung "zu den gleichen Bedingungen" einverstanden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.5), hätte sie – entgegen ihrer Auffassung (act. 84 Rz 26) – auch weiterhin für die Löhne des Beklagten als Geschäftsführer der IA.________ AG aufkommen müssen. Eine Kürzung des Lohnersatzes fiele somit auch in diesem Fall ausser Betracht (s. hierzu auch die unangefochten gebliebene Feststellung der Vorinstanz, wonach der be- reits vor der fristlosen Kündigung erhaltene Lohn dem Beklagten nicht angerechnet werden kann; vorne E. 5.2.6.1 a.E.).
- Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR sowie zu den abgewiesenen Verrechnungsforderungen hat die Klägerin in der Berufung nicht bzw. nicht hinreichend angefochten (act. 78 Rz 55; die späteren Ausführungen in der Eingabe vom 16. Dezember 2025 [vgl. act. 84 Rz 24] sind unbeachtlich [s. vorne E. 1.3]), weshalb sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. vorne E. 1.1).
- Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet bzw. nicht hinreichend begrün- det, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen.
- Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entgegen ihrer Auffassung (act. 78 Rz 72) besteht kein Anlass, der Vorinstanz bzw. dem Kanton (vorinstanzlich verursachte) Prozesskosten aufzuerlegen. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das Verfahren vorab auf die Frage der Gültigkeit der Klagebe- willigung beschränken müssen, ist nicht zu hören. Auch im Falle eines Nichteintretens auf die Hauptklage hätte über die grundsätzlich denselben Sachverhalt betreffende Widerklage ohnehin befunden werden müssen. Daher ist – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 81 Rz 78) – nicht ersichtlich, worin der Klägerin mit dem Entscheid des Einzelrichters, das Ver- fahren nicht auf diese Frage zu beschränken, ein erheblicher Mehraufwand entstanden sein soll. 10.1 Handelt es sich wie vorliegend um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00, sind – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – keine Ge- richtskosten zu erheben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO; Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 114 ZPO N 3). Die Kostenlosigkeit betrifft aber ausschliesslich die Gerichtskosten, nicht auch die Parteientschädigung, die der obsiegenden Partei auf entsprechenden Antrag zuzusprechen ist (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 114 ZPO N 1). 10.2 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist im Rechtsmittelverfahren der noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend CHF 28'038.00, was ein Grundhonorar von CHF 4'784.20 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Dieses ist praxisgemäss auf zwei Drittel (= CHF 3'189.45) zu reduzieren. Gründe, die es ausnahms- weise rechtfertigen würden, das volle Honorar zu berechnen (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT), sind nicht ersichtlich. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 95.70; § 25 Abs. 1 AnwT) und der MWST von 8,1 % (= CHF 266.10; § 25a AnwT) ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'550.00. Seite 37/37 Urteilsspruch
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 10. September 2025 wird bestätigt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Klägerin und Widerbeklagte hat den Beklagten und Widerkläger für das Berufungsver- fahren mit CHF 3'550.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2023 151) - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (zur Kenntnisnahme; im Doppel) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Zivilabteilung Z1 2025 33 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 3. Juli 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 10. September 2025)
Seite 2/37 Rechtsbegehren Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin 1. Dispositiv-Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht des Kantons Zug vom 10. September 2025 im Verfahren EV 2023 151 seien aufzuheben. 2. Dispositiv-Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht des Kantons Zug vom 10. September 2025 im Verfahren EV 2023 151 seien wie folgt abzuändern: "1. Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten CHF 2'811.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. April 2023. 2. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten. Eventuell: Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von mindestens CHF 9'727.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen." Eventuell: Die Angelegenheit sei zu neuer Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück- zuweisen, unter Bindung an die Erwägungen des Obergerichts. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten, eventuell zu Lasten des Kantons, sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren. Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung vom 13. Oktober 2025 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsklägerin. Sachverhalt 1.1 Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) hat ihren Sitz in E.________ ZG und bezweckt ________. F.________ ist seit dem tt.mm.1993 Präsident des Verwaltungsrats der Klägerin. G.________ ist seit dem tt.mm.2013 Mitglied des Verwaltungsrats. C.________ (nachfolgend: Beklagter) war ab Mai 2020 bei der Klägerin angestellt und vom tt.mm.2021 bis am tt.mm.2023 als Mitglied der Geschäftsleitung im Handelsregister eingetragen. Ferner war H.________ vom tt.mm.2024 bis am tt.mm.2026 als Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin im Handelsregis- ter eingetragen. 1.2 Die am tt.mm.2024 von IA.________ AG in IB.________ AG umbenannte Aktiengesellschaft hatte ihren Sitz bis am tt.mm.2024 in E.________ an derselben Adresse wie die Klägerin. Seither befindet sich ihr Sitz in J.________ ZG. Sie bezweckt ________. Die Klägerin war seit dem tt.mm.2021 Gesellschafterin (der damaligen IC.________ GmbH) und besass seit dem tt.mm.2022 (nach der Umwandlung zur IA.________ AG) 50 % der Aktien. Im Mai 2024
Seite 3/37 verkaufte sie diese an die K.________ Holding AG. Vom tt.mm.2021 bis zum tt.mm.2022 war F.________ Vorsitzender der Geschäftsleitung und danach bis zum tt.mm.2023 Präsident des Verwaltungsrats sowie Geschäftsführer. G.________ war zunächst Geschäftsführerin und danach bis zum tt.mm.2023 Mitglied des Verwaltungsrats. L.________ und M.________ sind seit dem tt.mm.2023 Mitglieder des Verwaltungsrats, wobei M.________ seit dem tt.mm.2023 als Präsident des Verwaltungsrats amtet. Der Beklagte war vom tt.mm.2023 bis zum tt.mm.2025 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. 2. Im April 2020 schlossen die Klägerin als Arbeitgeberin sowie der Beklagte als Arbeitnehmer mündlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag (mit Arbeitsbeginn ab Mai 2020; act. 1/3 und act. 1/4; act. 1 Rz 9; act. 8 Rz 14). 3. Zur Erarbeitung des Projekts "K.________ / IA.________ AG" zog die Klägerin den Beklag- ten bei. Ab März 2023 warf sie ihm jedoch vor, nicht mehr die Interessen der Klägerin, son- dern vielmehr jene von "K.________ (K.________ Holding AG, K.________ ________ AG, etc.)" zu wahren (act. 1 Rz 9). 3.1 Mit Schreiben vom 6. April 2023 (vorab per SMS bzw. WhatsApp) wandten sich F.________ und G.________ im Namen der Klägerin und der IA.________ AG an den Beklagten und teil- ten ihm Folgendes mit (act. 1/10): Projekt K.________ / A.________ AG – IA.________ AG Werter C.________ Aufgrund der aktuellen Lage im obgenannten Projekt haben wir Dich ersucht, für vollstän- dige Transparenz in diesem Vorgang besorgt zu sein und insbesondere Unterlagen, welche wir von Dir bis dato vergeblich verlangt haben, zusammenzustellen und uns abzugeben. Diese klare Weisung ist bis jetzt von Dir ignoriert worden, bzw. hast Du einzig einen Stapel ungeordneter Unterlagen ohne konkreten Aussagewert hinterlassen, bevor Du Dich in die (nicht autorisierten) Ferien verabschiedet hast. Auch sachrelevante Informationen, die wir von Dir verlangt haben, haben sich zumindest teilweise als unzutreffend erwiesen. Klar hast Du zudem den verhängten Projekt-Stopp missachtet, wobei es derzeit unklar ist, in welchem Umfang Du gegenüber Dritten Zusagen getätigt hast und Verpflichtungen einge- gangen bist. Diese durften sich grundsätzlich einzig im Rahmen der Dir bekannten Verein- barung vom 15. Dezember 2022 bewegen, wobei Deine Aktivitäten offensichtlich von uns grundsätzlich durchwegs nicht autorisiert wurden. Demnach müssen wir Dich auffordern, uns folgende Unterlagen geordnet, in chronologischer Reihenfolge und nachvollziehbar bereitzustellen in unseren Geschäftsräumlichkeiten in E.________:
a) Kopien aller (schriftlich erfolgten) Bestellungen (chronologisch geordnet), die Du in irgend- einer Form namens und auftrags der IA.________ AG oder der A.________ AG getätigt hast;
b) Eine Liste allfälliger Bestellungen, die von Dir namens der IA.________ AG und der A.________ AG getätigt worden sind ohne Schriftlichkeiten;
c) Eine Zusammenstellung aller Verpflichtungen, die Du zulasten der IA.________ AG und/oder der A.________ AG mündlich oder schriftlich eingegangen bist, zusammen mit den allenfalls verfügbaren Belegen.
Seite 4/37 Wir machen Dich nochmals darauf aufmerksam, dass Dir im Rahmen des K.________- Projekt-Stopps am 23. März 2023 die Weisung erteilt worden ist, keinerlei Verpflichtungen mehr für das obgenannte Projekt einzugehen und die Adressaten über den Projekt-Stopp zu orientieren. Ebenso machen wir Dich darauf aufmerksam, dass Du für alle Verpflichtun- gen, die Du für die IA.________ AG oder die A.________ AG gegenüber Dritten ohne aus- drückliche Autorisation unsererseits eingegangen bist, hierfür persönlich haftest und Du dafür verantwortlich gemacht wirst. Nicht akzeptabel ist die [recte: das] bisherige renitente Verhalten von Dir in den letzten Tagen bezüglich des K.________-Projektes. Die obgenannten Unterlagen sind uns bis spätestens Dienstagabend, 11. April 2023, 17 Uhr, chronologisch und nachvollziehbar geordnet bereitzustellen und uns in unseren Geschäftsräumlichkeiten zu überlassen. Es handelt sich bei dieser Aufforderung um eine dienstliche Anweisung (A.________ AG), und es sei im Weigerungsfall auf die entspre- chenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Weigerungs- oder Unterlassungsfall hinge- wiesen. Bei Fragen oder Unklarheiten bist Du befugt, unseren designierten Verwaltungsrat der A.________ AG, Prof. Dr. H.________, zu kontaktieren. […] 3.2 Gleichentags bekundete der Beklagte gegenüber F.________ und G.________ sein Erstau- nen über das per WhatsApp zugestellte Schreiben und bestritt die darin enthaltenen Vorwür- fe. Er bestätigte, der Aufforderung zur Dokumentation nachzukommen, sobald er aus den Ferien zurückgekehrt sei und sein Zugriff auf die IT-Systeme wieder funktioniere (act. 8/8). 4. Mit Nachricht vom 8. April 2023 wandte sich der Beklagte an den Verwaltungsrat der IA.________ AG bzw. an den Prokuristen N.________ und informierte diesen darüber, dass seine Handlungsfähigkeit seit dem 5. April 2023 aufgrund "gesperrter Zugriffe (inkl. Fernzugriff via VPN)" massiv eingeschränkt sei. Weiter sei gegenüber ihm per 17. März 2023 ein "Bestell- verbot" für die laufenden Projekte ausgesprochen worden. Diese Handlung werde "von der A.________ AG mangels vertraglicher Absicherung für die laufenden Bestellungen begründet". Er könne seine Aufgabe als Geschäftsführer nicht weiter ausüben und lehne daraus entste- hende Schäden ab (act. 8/9). 5.1 Am 13. April 2023 verliess der Beklagte die Geschäftsräume der Klägerin in E.________ (act. 8 Rz 17; act. 20 Rz 27), worauf es auf dem Parkplatz zwischen ihm und F.________ zu einem Streit kam (act. 48 Rz 32; act. 70 Ziff. 37-40). Mit E-Mail vom 13. April 2023, 09:37 Uhr, teilte der Beklagte F.________ und G.________ sodann Folgendes mit (act. 8/10): […] Ich wurde von F.________ am Dienstag, 11.04.2023, gebeten, die Unterlagen für das Projekt O.________ für Freitagmorgen zur Übergabe vorzubereiten. Heute Morgen wurden mir wieder alle Mailzugänge und die Serverzugänge durch euch gesperrt. Aus diesem Grund ist es mir nicht möglich, die Unterlagen zeitgerecht fertig zu stellen. Gerne könnt Ihr mich über das weitere Vorgehen informieren. Ich bin, wie Ihr wisst, nur noch auf dem Natel erreichbar… […]
Seite 5/37 5.2 In einer an F.________ und G.________ adressierten E-Mail vom 14. April 2023, 09:47 Uhr, hielt der Beklagte Folgendes fest (act. 8/11): […] Ich schaue auf eine sehr spannende und lehrreiche Zeit in eurer namhaften Unterneh- mung der A.________ AG zurück. Durch eure Handlungen, Sperrung meiner Mailkonten und Serverzugänge, gehe ich von der umgehenden Aufhebung meines Arbeitsverhältnisses aus. Ich kann zur Zeit weder für die Firma A.________ AG noch für die Firma IA.________ AG meine Tätigkeiten ausführen. Entsprechend werde ich mein Guthaben an Ferientagen und der geleisteten Überzeit in Anspruch nehmen. Ich würde es begrüssen, in einem persönlichen Gespräch mit euch beiden und evtl. P.________, die Situation zu klären und uns gemeinsam zu einigen. Die Grundlage zur Beendigung meines Arbeitsverhältnisses legt die Zusammenfassung zum Meeting "Zusammenarbeit vom 03.04.2020" dar. Ich hoffe auf ein konstruktives Gespräch mit euch und möchte mich in diesem Zusammen- hang noch einmal für die lehrreiche Zeit bei euch bedanken. […] 5.3 Wenig später (E-Mail vom 14. April 2023, 10:24 Uhr), wandte sich der Beklagte an seine Arbeitskollegen und schrieb (act. 1/11): Liebes Team Es zerbricht mir das Herz, was in den letzten Tagen abgelaufen ist und ihr alle miterleben musstet. Ich darf auf eine sehr umfangreiche und lehrreiche Zeit mit euch zurückschauen. Es war toll mit euch als Team die spannenden Projekte zu realisieren. Ich muss aus den bekannten Umständen leider für mich persönlich einen Schlussstrich zie- hen. Für mich standen in den letzten Monaten permanent die unternehmerischen Ziele der A.________ AG und der IA.________ AG im Vordergrund. Dies hat sich bis zum Schluss auch nicht geändert. Nun ist es Zeit und in meiner Pflicht meiner Familie auch wieder einmal gerecht zu werden. Es ist mir bewusst, dass nun einiges von meinen Projekten und Arbeiten an euch hängen bleibt. Für eure Arbeit und euren Einsatz möchte ich mich herzlich bedanken. Ich bin immer für euch da und erreichbar. Ich hoffe auf euer Verständnis und wünsche euch eine gute Zeit. […]
Seite 6/37 5.4 Darauf reagierte F.________ namens der Klägerin mit vorab per E-Mail zugesandtem Schrei- ben vom 14. April 2023 und teilte dem Beklagten Folgendes mit (act. 1/12): Ausserordentliche Beendigung des Arbeitsvertrages mit der A.________ AG Guten Tag C.________ Soeben haben wir Deine Mall-Nachricht von heute, 09:47 Uhr erhalten und äussern uns auch hierzu und allgemein wie folgt: Aufgrund Deines Verhaltens in den letzten Tagen, insbesondere seit dem 23. März 2023, und nach Deinem gestrigen Abgang (eigenmächtiges Verlassen der Arbeitsstätte, Verab- schiedung von den meisten Mitarbeitern), der von Dir ohne jegliche Kontaktnahme mit uns erfolgt ist, gehen wir davon aus, dass Du unser Arbeitsvertragsverhältnis gestern selber ausserordentlicherweise beendet hast. Diese durch Dich gestern erfolgte Vertragsbeendi- gung am gestrigen 13. April 2023 können wir hiermit bestätigen. Sollte dies nicht der Fall sein (was wir aufgrund Deines soeben verschickten Rundmails an die Mitarbeitenden unserer Unternehmung von 10:24 [Uhr] allerdings nicht annehmen), be- enden wir dieses Arbeitsvertragsverhältnis per sofort, da uns das Zusammenwirken mit Dir in keiner Weise mehr zumutbar ist. Die zuletzt aggressiven Anwürfe und Beleidigungen unserem F.________ gegenüber waren Verhaltensweisen, die absolut nicht mehr zu tolerie- ren sind. Gründe zu einer gerechtfertigten, ausserordentlichen Vertragsbeendigung hast Du seit dem 23. März 2023 und kontinuierlich bis jetzt zuhauf gesetzt. Wir hatten danach Grün- de genug, um Dich einstweilen von unseren elektronischen Systemen fernzuhalten. Deine in Deinem Rundmail von 10:24 Uhr angebrachten Kritiken und Vorwürfen betrachten wir als massive Persönlichkeitsverletzungen. Alles, was [sich] seit dem 23. März 2023 im bekann- ten Projekt und rundherum ereignet hat, ist alleine Dir zuzuschreiben, und es gibt keine Gründe, uns hier derart ungerechtfertigterweise zu attackieren. Für die Folgen dieses Vor- gangs auf unser Unternehmen machen wir Dich vollumfänglich haftbar und persönlich ver- antwortlich. Im Zuge der Vertragsbeendigung machen wir Dich auf Deine Pflichten nach Beendigung dieses Arbeitsvertragsverhältnisses aufmerksam, so vor allem auf die nachwirkende Treue- pflicht. Es ist Dir zudem u.a. nicht gestattet, das bei uns generierte know-how anderweitig einzusetzen oder die im Rahmen Deiner Tätigkeit bei uns generierten Vorlagen, Unterla- gen, Projekt- und Entwicklungsergebnisse anderweitig zu nutzen. Du bist auch an die ent- sprechenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gebunden. Letztlich willst Du uns noch die uns gehörenden, bei Dir befindlichen Gegenstände, wie Hausschlüssel, Laptop, weitere Hardware etc. umgehend zukommen zu lassen. […] 5.5 Am 16. April 2023, 21:53 Uhr, schickte M.________ eine E-Mail an F.________ und G.________ mit folgendem Inhalt (act. 42/14): Guten Abend G.________, guten Abend F.________ Ich habe das ganze Wochenende mit C.________ verhandelt und versucht, ihn für eine Weiterführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der IA.________ AG zu überzeugen. Dies habe ich gemacht, da Ihr mir mitgeteilt habt, dass Ihr in keinster Weise über die Tätig-
Seite 7/37 keiten und den Stand der Bestellungen der 9 Projekte involviert oder informiert seid. Das habt Ihr uns letzten Freitag mitgeteilt und es ist unsere einzige Möglichkeit, die angenom- menen Aufträge zu erfüllen. Ansonsten drohen der Gesellschaft und dann den verantwortli- chen Personen und Gremien der IA.________ mögliche Konsequenzen in Bezug auf die Auftragserfüllung, welche wir auf keinen Fall – wie einstimmig besprochen – riskieren kön- nen und möchten. Dieser Sachverhalt ist entstanden, da Ihr uns über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von C.________ bei der A.________ AG orientiert habt. Es ist mir gelungen, C.________ davon zu überzeugen, dass er nach dem Unterbruch von letzter Woche (insbesondere hatte er – aufgrund von Serverwartungen und dem Einspielen von Updates gemäss Aussage von G.________ – keinen Zugriff mehr auf den Ordner IA.________ AG und keinen Zugriff mehr auf seinen E-Mail- Account) morgen Montag, 17.4.2023 seine Arbeit als Geschäftsführer der IA.________ AG vollumfänglich zu den gleichen Bedingungen weiterführt. Wie Ihr in Eurem Schreiben vom 16.4.2023 18:22 Uhr mitgeteilt [habt], möchtet Ihr alles daran- setzen, dass C.________ diese Tätigkeit uneingeschränkt weiterführt. Dies bedingt folgendes: • Vollumfänglicher Zugang zu seinem bisherigen Mailaccount und Zugang zu den einge- gangenen Mails der letzten 14 Tage • Unterstützung der internen Mitarbeiter der A.________ AG wie im bisherigen Rahmen • Vollumfänglicher Zugang zu dem Ordner IA.________ AG auf dem Laufwerk • Kommunikation an alle beteiligten Unternehmen und Vertragspartner sowie bei der A.________ AG über diesen Umstand Ich bitte Euch, diese Zugänge bis morgen spätestens um 9:00 Uhr zu ermöglichen. Gerne komme ich morgen Montag, 17.4.2023 um 16:30 Uhr bei Euch vorbei, um allfällige notwendigen Unterlagen noch abzuholen und die weiteren Themen zu besprechen. Ohne Gegenbericht gehe ich davon aus, dass dies für Euch in Ordnung ist. […] 5.5.1 F.________ und G.________ antworteten M.________ darauf per E-Mail vom 17. April 2023, 8:56 Uhr, wie folgt (act. 42/14): Lieber M.________ Der Mailaccount ist bereit für C.________. Die Daten von der IA.________ sind auf Datenträger abgespeichert. Wo befindet sich C.________? Wir können diese Daten umgehend in den Showroom nach Zürich bringen. Deine Mail von gestern Abend werden wir im Verlaufe des Tages noch beantworten. […] 5.5.2 Am 18. April 2023, 13:52 Uhr, schrieb M.________ F.________ und G.________ Folgendes (act. 42/14): Liebe G.________, lieber F.________ Nochmals besten Dank für die Bereitstellung der Unterlagen von gestern. Leider fehlen noch folgende Unterlagen: […] C.________ arbeitet in unserem Showroom und ist jederzeit für Euch erreichbar. […]
Seite 8/37 5.6 Mit vorab per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 18. April 2023 warf G.________ im Namen der Klägerin dem Beklagten vor, sich am 17. April 2023 gemeinsam mit M.________ und einer weiteren unbekannten Person Zugang zu den Geschäfts- und Privaträumlichkeiten der Klägerin in E.________ verschafft und dabei offenbar Gegenstände und Unterlagen der IA.________ AG mitgenommen zu haben. Im Weiteren forderte sie den Beklagten auf, bis zum 18. April 2023, 18:00 Uhr, die aufgelisteten Materialien und Schlüssel zu retournieren. Es werde wiederholt, dass er für die Liegenschaft in E.________ "Hausverbot habe" (act. 1/13). 5.7 Mit vorab per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 20. April 2023 setzten F.________ und G.________ im Namen der Klägerin dem Beklagten letztmals Frist bis am Freitag, 21. April 2023, 12:00 Uhr, für die Rückgabe von Materialien wie Laptop und Schlüssel. Im Weiteren führten sie Folgendes aus (act. 1/14): […] Es ist klar, und Du hast auch nicht widersprochen, dass unser Arbeitsvertragsver- hältnis seit über einer Woche beendet ist und Du auch nie dagegen opponiert hast. Aber wenn dem auch so wäre (was bestritten ist), hättest Du unsere Weisungen zu befolgen. Aufgrund Deines Mitwirkens an der widerrechtlichen Aktion am letzten Montagnachmit- tag (zusammen mit Herrn M.________ und irgendwelchen noch nicht identifizierten Ge- stalten) haben wir allen Grund, von Dir die Schlüssel zu verlangen. […] 5.8 Mit Schreiben vom 25. April 2023 liess der Beklagte von seinem Anwalt bestreiten, das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt zu haben. Vielmehr habe die Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2023 eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung ausgesprochen (act. 1/15). 5.9 Im Schreiben vom 8. Mai 2023 beharrte die Klägerin darauf, dass der Beklagte die Arbeits- stelle am 13. April 2023 eigenmächtig verlassen und dadurch das Arbeitsverhältnis "arbeit- nehmerseits ausserordentlich, d.h. fristlos beendet (Art. 337d OR)" habe. Der Beklagte habe ihr daher eine Entschädigung von einem Viertel seines Monatslohns, konkret CHF 2'595.00, zu bezahlen (act. 1/16). 6.1 Nachdem eine entsprechende Zahlung ausblieb, reichte die Klägerin am 12. Mai 2023 bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug gegen den Beklagten ein Schlich- tungsgesuch ein (act. 1/2). 6.2 Am 27. Juni 2023 fand die Schlichtungsverhandlung statt. Für die Klägerin erschien H.________, begleitet von Rechtsanwalt B.________. Die von F.________ im Namen der Klägerin am 20. Juni 2023 zugunsten von H.________ ausgestellte Vollmacht hatte folgen- den Wortlaut (act. 38/24): Vollmacht Herr Prof. Dr. H.________ wird bevollmächtigt, [die] A.________ AG anlässlich der Schlich- tungsverhandlung (Arbeitsrecht) i.S. A.________ AG c. C.________ vom 27. Juni 2023 in Zug organschaftlich und mit allen Rechten, Pflichten und Kompetenzen vollumfänglich zu vertreten (bis zur kommenden Generalversammlung anfangs Juli 2023, an der die Wahl in den Verwaltungsrat formell erfolgen soll, ist der Bevollmächtigte faktisch als Organ der A.________ AG in Teilbereichen, wie in dieser Angelegenheit, tätig).
Seite 9/37 Der Bevollmächtigte ist insbesondere befugt, in der genannten Sache allenfalls einen Ver- gleich abzuschliessen und umfassend als Vertreter des geschäftsbedingt auslandabwesen- den Firmeninhabers, F.________, zu agieren. Diese Vollmacht gilt ausschliesslich für die Schlichtungsverhandlung vom 27. Juni 2023 und erlischt nach deren Abschluss ohne weiteres. […] 6.3 Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der Klägerin am 27. Juni 2023 die Klagebewilligung erteilt (act. 1/2). 7.1 Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 2'811.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. April 2023.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beklagten. 7.2 In der Klageantwort vom 2. November 2023 beantragte der Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Klage abzuweisen. Gleichzeitig erhob er Widerklage mit fol- gendem Rechtsbegehren (act. 8):
1. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklagten und Widerkläger einen Betrag von CHF 19'620.00 brutto sowie eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'380.00 (ohne sozialversicherungsrechtliche Abzüge) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. April 2023 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten. 7.3 Mit Eingabe vom 17. November 2023 beantragte die Klägerin, das Verfahren sei vorab auf die Frage zu beschränken, ob auf die Klage vom 28. September 2023 einzutreten sei, und forderte vom Beklagten eine Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von mindes- tens CHF 5'500.00 (act. 10). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 stellte der Beklagte An- trag auf Abweisung dieser prozessualen Anträge (act. 13), wozu die Klägerin eine Stellung- nahme einreichte (act. 14). Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 wies der Einzelrichter die prozessualen Anträge der Klägerin ab und setzte ihr eine Frist zur Einreichung der Wider- klageantwort an (act. 15). 7.4 In der Widerklageantwort vom 15. Februar 2024 beantragte die Klägerin, die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen (act. 20). 7.5 An der Instruktionsverhandlung vom 18. Oktober 2024 (ohne Ergänzung des Sachverhalts) konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (act. 32). 7.6 In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 33), wobei die Parteien je an ihren Anträgen festhielten (s. die Replik der Klägerin vom 21. November 2024 [act. 38], die Duplik und Widerklagereplik des Beklagten vom 16. Dezember 2024 [act. 42] sowie die von der Klägerin am 31. Januar 2025 eingereichte Widerklageduplik und Stellungnahme zu den Dupliknoven [act. 48]).
Seite 10/37 7.7 Mit Beweisverfügung vom 12. März 2025 (act. 49) wurde der Beklagte (im Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Ersatzeinkommen [vgl. hinten E. 5.2.6]) aufgefordert, binnen einer Frist von 10 Tagen folgende Urkunden einzureichen: - Auszüge aller Bank- und Postkonten, an welchen der Beklagte alleine oder zusammen mit anderen Personen berechtigt ist, der Monate April 2023 bis Juni 2023; - Lohnabrechnungen 2023 des Beklagten aus seiner Tätigkeit für die IA.________ AG / IB.________ AG; - Lohnausweis 2023 des Beklagten aus seiner Tätigkeit für die IA.________ AG / IB.________ AG. Dieser Aufforderung kam der Beklagte mit Schreiben vom 24. März 2025 teilweise nach, indem er persönliche Bankauszüge und die Lohndeklaration 2023 der IA.________ AG ein- reichte (act. 50 und 50/1-4). 7.8 Am 17. Juni 2025 fanden die Parteibefragung und die Hauptverhandlung statt (act. 62-65 und 70). 7.9 Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 stellte H.________, (damaliger) Verwaltungsrat der Klägerin, gegen den zuständigen Einzelrichter ein Ausstandsgesuch (act. 1 im Verfahren EV 2023 151 A). Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 11. Juli 2025 (rechtskräftig) abgewiesen (act. 5 im Verfahren EV 2023 151 A). 7.10 Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 25. August 2025 die Unterzeichnung des Protokolls der Parteibefragung abgelehnt hatte (act. 74), setzte ihr der Einzelrichter am 28. August 2025 eine Nachfrist an, um die entsprechende Prozesshandlung nachzuholen. Gleichzeitig hielt er fest, dass auf die Unterzeichnung verzichtet werde und das Protokoll als genehmigt gelte, wenn die Rücksendung innerhalb der angesetzten Nachfrist unterbleibe (act. 75). Da die Frist unbenutzt verstrich, wurde androhungsgemäss auf die Unterzeichnung verzichtet und das Protokoll als genehmigt erachtet (act. 76 Sachverhalt Ziff. 26). 7.11 Am 10. September 2025 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Ent- scheid (act. 76; Verfahren EV 2023 151): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger den Nettobetrag von CHF 17'658.00 sowie den Betrag von CHF 10'380.00, je zuzüglich Zins von 5 % seit 15. April 2023, zu bezahlen. 3. Es werden keine gerichtlichen Kosten erhoben. 4. Die Klägerin und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger eine Parteien- tschädigung von CHF 9'727.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]
Seite 11/37 Zusammengefasst erwog der Einzelrichter, auf die Klage sei nicht einzutreten, da die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung nicht persönlich anwesend gewesen sei und es daher an einer gültigen Klagebewilligung fehle (act. 76 E. 3). Demgegenüber sei die Widerklage gutzuheissen und dem Beklagten infolge der von der Klägerin ungerechtfertigt ausgesprochenen fristlosen Kündigung einen Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR von CHF 17'658.00 netto (anstatt CHF 19'620.00 brutto) und eine Entschädigung bzw. Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR von CHF 10'380.00 – jeweils nebst Zins – zuzusprechen (act. 76 E. 4). Die von der Klägerin eventualiter zur Verrechnung gestellten Forderungen von CHF 20'000.00 (Preisnachlass zu- gunsten der Kundin O.________ infolge angeblich ungenügender Bauleitungstätigkeit des Beklagten) und "mindestens CHF 7'000.00" (Schaden [Rechtsberatungs-/Anwaltskosten und Spesen] wegen der vom Beklagten versäumten und in der Folge auf dem gerichtlichen Weg eingeklagten Einberufung der Generalversammlung der IA.________ AG) seien unbegründet bzw. bestünden nicht (act. 76 E. 5). 8. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 beim Ober- gericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 78). In der Berufungsantwort vom 17. November 2025 stellte der Beklagte seinerseits das ein- gangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 81). Sodann reichte der vorinstanzlich zuständige Ein- zelrichter am 23. Oktober 2025 eine schriftliche Stellungnahme ein, zu der ihn der Abteilungs- präsident mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 aufgefordert hatte (act. 79 f.). Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Klägerin und der Beklagte reichten am 16. Dezem- ber 2025 (act. 84) bzw. am 12. Januar 2026 (act. 86) weitere Stellungnahmen ein. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Bevor auf die von der Klägerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwen- dungen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Beru- fungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_675/2024 vom 15. August 2025 E. 2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]).
Seite 12/37 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.). 1.3 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht und insbesondere auch über volle Ermessensfreiheit verfügt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht ge- halten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen (und hinreichend begründeten) Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2024 vom 14. Juli 2025 E. 11.3). 1.5 Der Prozess muss grundsätzlich vollständig vor der ersten Instanz geführt werden. Deshalb müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert be- hauptet und dargelegt werden, um den Rahmen des Verfahrens abzustecken, eine gewisse Transparenz zu gewährleisten und insbesondere eine wirksame Anfechtung durch die Ge- genpartei zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). 1.5.1 Nach gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Nach dem sogenannten Aktenschluss haben sie im erstinstanzlichen Verfahren – soweit der Ver- handlungsgrundsatz anwendbar ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO) – nur noch unter den einge- schränkten Voraussetzungen von Art. 229 aAbs. 1 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO) das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Neue Tatsachen und Beweismittel werden dem- gemäss nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Aktenschluss entstanden sind (sog. echte Noven [lit. a]) oder bereits vor dem Akten- schluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorge- bracht werden können (sog. unechte Noven [lit. b]). Sobald das erstinstanzliche Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übertritt, können – und müssen – (echte oder unechte) Noven hingegen nicht mehr vorgebracht werden; solche Noven sind im Rechtsmittelverfahren gel- tend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1024/2021 vom 1. Dezember 2022
Seite 13/37 E. 2.3.2.4 und 4A_41/2022 vom 24. Mai 2022 E. 2.2, je m.w.H.; Urteil des Appellations- gerichts Basel-Stadt ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1). Hat das Gericht – wie vorliegend
– den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO; sog. beschränkter bzw. eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz; s. act. 76 E. 2). 1.5.2 Aus den eben dargelegten Gründen trat im vorliegenden Fall der Aktenschluss im vorinstanz- lichen Verfahren erst mit der Urteilsberatung ein. Bis dahin konnten somit (echte oder unech- te) Noven bzw. neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unbeschränkt und voraus- setzungslos vorgebracht werden (vgl. Killias/Möhler, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 229 ZPO N 22 f. und 29; Pahud, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. A. 2025, Art. 229 ZPO N 23). Nicht explizit behauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen dürfen berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen dessen liegen, was behauptet wurde (vgl. Domenig/Hurni, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 55 ZPO N 37; Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.4.5; 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.2). Nicht im Rahmen des Behaupteten liegende "überschiessende Beweisergebnisse" müssen nach Massgabe von Art. 229 ZPO nachträglich behauptet werden, um vom Gericht berück- sichtigt werden zu können (vgl. Domenig/Hurni, a.a.O., Art. 55 ZPO N 38). In Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO sind solche (nachträgliche) Behauptungen bis zum Urteilszeitpunkt mög- lich (s. Leuenberger; in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 221 ZPO N 42 und Art. 229 ZPO N 34). 1.5.3 Soweit im Berufungsverfahren der Verhandlungsgrundsatz oder der beschränkte bzw. einge- schränkte Untersuchungsgrundsatz anwendbar ist, werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f; s. auch Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO, der nur bei der Anwendung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zur Anwendung gelangt; Hurni/Schlup/Sterchi, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 317 ZPO N 10). 2. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, weil keine gültige Klagebewilligung vorliege, nach- dem die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung nicht persönlich erschienen sei (Art. 204 Abs. 1 ZPO). 2.1 Im Einzelnen führte die Vorinstanz Folgendes aus (vgl. act. 76 E. 3.3.1-3.3.7): 2.1.1 Die in Art. 204 Abs. 1 ZPO vorgesehene Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Schlich- tungsverhandlung gelte auch für juristische Personen. Diese müssten an einer Schlichtungs-
Seite 14/37 verhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer kaufmännischen Hand- lungsvollmacht ausgestattete, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugte und mit dem Streitgegenstand vertraute Person vertreten sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_530/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1). Unter einer kaufmännischen Handlungsvollmacht seien die Prokura nach Art. 458 ff. OR sowie die "andere Handlungsvollmacht" nach Art. 462 OR zu verstehen. Eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR liege vor, wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Ge- werbe als Vertreter bestelle; die Vollmacht erstrecke sich dabei auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhn- lich mit sich bringe (Art. 462 Abs. 1 OR). Zur Prozessführung sei der Handlungsbevollmächtigte hingegen nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden sei (Art. 462 Abs. 2 OR). Wenn das Bundesgericht eine kaufmännische Handlungsvollmacht voraussetze, so ergebe sich daraus, dass eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) nicht ausreiche (BGE 141 III 159 E. 3.2). Werde – wie vorliegend – eine Person schriftlich bevollmächtigt, eine Partei an der Schlich- tungsverhandlung zu vertreten, so stelle sich die Frage, ob lediglich eine (unzureichende) bürgerliche Bevollmächtigung nach Art. 32 OR oder eine nach Art. 462 Abs. 2 OR erforderli- che, einem Handlungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 462 OR ausdrücklich erteilte Be- fugnis zur Prozessführung vorliege. Eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR setze voraus, dass eine Person nicht für ein einzelnes Rechtsgeschäft gezielt bevollmächtigt, son- dern für alle Rechtshandlungen als Vertreter bestellt werde, die der Betrieb eines ganzen Gewerbes oder die Ausführung bestimmter Geschäfte in einem Gewerbe mit sich bringe; die Ermächtigung zur Prozessführung nach Art. 462 Abs. 2 OR könne demnach nur einer Person erteilt werden, die (bereits) Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR sei. Aus der Vollmacht zur Prozessführung (Art. 462 Abs. 2 OR) müsse sich mithin gleichzeitig ergeben, dass eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR vorliege (BGE 141 III 159 E. 3.3 m.w.H.). 2.1.2 Nicht persönlich erscheinen müsse und sich vertreten lassen könne, wer in Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO [u.a. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00] als Arbeitgeber eine angestellte Person delegiere, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sei (Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO). 2.1.3 H.________ sei als faktisches Organ zur Vertretung der Klägerin an der Schlichtungsver- handlung bevollmächtigt worden (act. 38/24), doch sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Vertretung einer juristischen Person durch ein faktisches Organ aus- geschlossen (BGE 141 III 159 E. 2.6). Weiter werde in der Vollmacht explizit festgehalten, dass diese ausschliesslich für die Schlichtungsverhandlung vom 27. Juni 2023 gelte und nach deren Abschluss ohne Weiteres erlösche. Diese Bevollmächtigung für ein einzelnes Rechts- geschäft "stehe ebenfalls im Konflikt" zur bundesgerichtlichen Definition einer Handlungsvoll- macht im Sinne von Art. 462 OR. Ausserdem behaupte und belege die Klägerin nicht, dass H.________ am Tag der Schlichtungsverhandlung bei ihr angestellt gewesen sei und somit als delegierte Person gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO hätte auftreten können. Demnach sei
Seite 15/37 davon auszugehen, dass H.________ die Klägerin nicht habe vertreten können. Sodann ver- lange Art. 204 Abs. 1 ZPO, dass der an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreter einer juristischen Person vorbehaltlos und gültig handeln könne (BGE 141 III 159 E. 2.3). Die von der Klägerin geltend gemachte nachträgliche Bestätigung/Genehmigung [der prozessua- len Handlungen von H.________] vom 19. November 2024 durch F.________ reiche somit nicht aus, die im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung fehlende Vertretungsbefugnis von H.________ zu korrigieren. Folglich könne auf die Klage mangels gültiger Klagebewilligung nicht eingetreten werden. 2.2 Was die Klägerin dagegen in der Berufung zum Status von H.________ als Organ, zum Wort- laut der Vollmacht, zur "Organstellung durch Kundgabe" sowie zur "Anscheins- und Duldungs- vollmacht" und zur "Bestätigung/Genehmigung vom 19. November 2024" vorbringt (vgl. act. 78 Rz 64-68 und 70), vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. Die sich in appellatorischer Kritik am erstinstanzlichen Entscheid erschöpfenden Vorbringen der Klägerin sind nicht zu hören. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1). 2.2.1 Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre der Klägerin nicht geholfen. Vorab kann diesbezüglich auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz verwie- sen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. das Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2026 vom 23. April 2026 E. 3.2 m.w.H.). Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen (formelle und/oder materielle) Organe im Handelsregister eingetragen sein, damit diese – eine hinreichende Zeichnungsberechtigung vorausgesetzt – für die juristische Person persönlich erscheinen können (vgl. BGE 141 III 159 E. 2.6; Alvarez/Peter, Berner Kommentar,
2. A. 2026, Art. 204 ZPO N 2; Egli/Mrose, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., Art. 204 ZPO N 6a). H.________ war aber im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung un- bestrittenermassen im Handelsregister nicht als eine zur Vertretung der Gesellschaft ermäch- tigte Person eingetragen. Die in der Vollmacht beschriebene "organschaftlich[e] und mit allen Rechten, Pflichten und Kompetenzen vollumfänglich[e] [Vertretung]" vermag den fehlenden Eintrag nicht zu ersetzen. Vielmehr qualifizierte die Vorinstanz H.________ – dem Wortlaut der Vollmacht entsprechend – zu Recht als faktisches Organ der Klägerin, das für die Gesell- schaft nicht persönlich erscheinen kann (BGE 141 III 159 E. 2.6). 2.2.2 Auch die Ausführungen der Klägerin zur "Organstellung durch Kundgabe" sowie zur "An- scheins- und Duldungsvollmacht" und zur "Bestätigung/Genehmigung vom 19. November 2024" (s. act. 78 Rz 68 und 70; s. zu den Begriffen das Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 23 vom 24. November 2022 E. 4.4) treffen nicht zu. Solches wäre allenfalls im Rahmen der Vertre- tung einer Partei nach Art. 68 bzw. Art. 204 Abs. 3 ZPO näher zu prüfen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_500/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 6.2; Bauer/Sterchi, Berner Kommentar,
2. A. 2026, Art. 68 ZPO N 16; Tenchio, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 68 ZPO N 14), bleibt aber bezüglich des persönlichen Erscheinens gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO unbeachtlich (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 2.3). 2.3 Im Weiteren rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe den von ihr bereits in der Replik vorge- brachten Einwand nicht geprüft, wonach der Beklagte keinen Widerspruch erhoben habe, dass in der Klagebewilligung – nebst der "Nichteinigung" – [implizit] auch die Anwesenheit der Parteien festgestellt worden sei bzw. die Klagebewilligung nicht festgehalten habe, die Klägerin sei an der Schlichtungsverhandlung nicht erschienen oder nicht persönlich anwe-
Seite 16/37 send gewesen. Der [vom Beklagten erst in der Klageantwort – und nicht bereits an der Schlichtungsverhandlung – erhobene] Einwand [der fehlenden Anwesenheit der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung] sei verwirkt (act. 78 Rz 69; act. 38 Rz 13 und 41). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 2.3.1 Gemäss Art. 318 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen (lit. a), neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Eine Bestätigung oder ein Neuentscheid sind die Regelfälle. Die Rückweisung an die erste Instanz hat aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots die Ausnahme zu blei- ben (vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 ZPO N 29). Da Art. 318 ZPO als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem pflichtgemässen Ermessen, ob sie ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt. Aus diesem Grund kann einer Prozesspartei von vornherein kein Rechtsanspruch auf Fäl- lung eines Rückweisungsentscheids zukommen. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der "double instance", dem nicht Verfassungsrang zukommt, nicht zum massgeblichen Kriterium erhoben und folglich in Kauf genommen, dass einer Partei nicht in jedem Fall zwei Instanzen mit voller Kognition zur Verfügung stehen (vgl. Urteile des Obergerichts Zug Z2 2025 18 vom 1. Mai 2025 E. 9.1 und Z2 2022 10 vom 23. Februar 2023 E. 3.2, je m.w.H., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2 f.). Vorliegend erscheint eine Rückweisung hinsichtlich des spruchreifen Sachverhalts weder erforderlich noch sachgerecht. Eine Rückweisung würde das Verfahren unnötig in die Länge ziehen und folglich dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Prozesserledigung zuwiderlaufen, sodass – entgegen dem Antrag der Klägerin (act. 78 Rz 83) – davon abzuse- hen ist (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 318 ZPO N 2, 7 und 9; Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 318 ZPO N 8 und 24). 2.3.2 Der Klägerin ist vorab insofern beizupflichten, als alle am Zivilprozess beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln haben und sie daher gehalten sind, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich – mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels – vorzubringen, ansonsten sie diese nicht mehr erheben können. Aus diesem Grund muss die beklagte Partei, die am Schlichtungsverfahren teilnimmt, auf der persönlichen Teil- nahme bzw. rechtskonformen Vertretung der klägerischen Partei insistieren und kann sich nicht mehr vor Gericht auf die Ungültigkeit der Klagebewilligung berufen. Demnach muss die beklag- te Partei zur erfolgreichen Geltendmachung der fehlenden Gültigkeit der Klagebewilligung be- reits im Schlichtungsverfahren ausdrücklich auf der persönlichen Teilnahme der Klägerin be- stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2024 vom 26. August 2024 E. 5.1 m.w.H., u.a. auf BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 140 III 70 E. 5; s. auch Carr, Stolpersteine im Schlichtungsverfah- ren, ZZZ 2023 342 ff., 345 f.; Hurni/Stadler, Die Ausschöpfung von Verfahrensrügen im Zivil- und Strafprozess, AJP 2026 46 ff.). Letzteres hat der Beklagte – entgegen der Auffassung der Klägerin – getan, blieb doch unbestritten, dass er an der Schlichtungsverhandlung auf die mangelnde Vollmacht des für die Klägerin erschienenen H.________ hingewiesen hat (act. 42 Rz 68 und 88; act. 48
Seite 17/37 Rz 66-68; act. 78 Rz 69; act. 81 Rz 75). Der vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren erneut vorgebrachte Einwand, die Klagebewilligung sei mangels persönlicher Teilnahme der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung ungültig, ist demnach nicht verwirkt (s. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2025 vom 14. November 2025 E. 3.3). 2.4 Nach dem Gesagten trat die Vorinstanz mangels gültiger Klagebewilligung zu Recht nicht auf die Klage ein, was – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 78 Rz 71) – nicht überspitzt formalistisch ist. Der von ihr geltend gemachte "Leerlauf", der wegen des Nichteintretens auf die Klage und der damit verbundenen Notwendigkeit, ein neues Schlichtungsverfahren einzu- leiten, entstehe, beruht auf Umständen, welche die Klägerin selbst zu vertreten hat, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das Verfahren auf die Frage des Eintretens beschränken müssen (act. 78 Rz 72), vermag am Er- gebnis nichts zu ändern. Somit ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist (vgl. vorne E. 2.2). Folglich erübrigen sich Ausführungen zu der von der Klägerin verlangten Entschädigung nach Art. 337d OR. Die Frage, ob der Beklagte die Arbeitsstelle am 13. April 2023 vertragswidrig verliess (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.9; act. 78 Rz 22-47 und Rz 49), wird allerdings noch im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung der Klägerin zu prüfen sein (s. hinten E. 6 und E. 6.2). 3. Bezüglich der Widerklage hielt die Vorinstanz vorab fest, dass darauf einzutreten sei, da der Beklagte – entgegen der Meinung der Klägerin – keine (unzulässige) Teilklage erhoben habe und nicht erkennbar sei, inwiefern "die hohen Anforderungen an die Annahme eines rechts- missbräuchlichen Verhaltens" erfüllt seien (act. 76 E. 4.1.4). 3.1 Die Klägerin hält diese Feststellung für falsch. Der Beklagte habe in der WiderklagerepIik vom 16. Dezember 2024 zwar tatsächlich vorgebracht, dass er keine Teilklage erhoben habe (act. 42 Rz 7). In der Widerklage vom 2. November 2023 habe er indessen noch behauptet, dass ihm eine Lohnforderung von CHF 25'532.50 brutto zustehe, von der er (neben einer Strafzahlung von CHF 10'380.00) CHF 19'620.00 brutto geltend mache (act. 8 Rz 35-37). Beim Begehren des Beklagten handle sich also um eine klassische Teilklage. Die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die zahlreichen Lehrmeinungen miss- achtet, die eine Teilwiderklage immer dann als rechtsmissbräuchlich und somit unzulässig qualifizierten, wenn damit die sachliche Zuständigkeit und/oder die Verfahrensart zu Gunsten einer Partei beeinflusst werden solle (act. 78 Rz 73-77). 3.2 Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, können die Ausführungen des Beklagten in act. 8 Rz 35 nicht anders verstanden werden, als er mit der Widerklage (im Sinne einer Teilklage) tatsäch- lich nur einen Teilbetrag seines Anspruchs auf Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR gel- tend macht (CHF 19'620.00 brutto statt CHF 25'532.50 brutto; s. hierzu auch E. 4.7.1 des vor- instanzlichen Entscheids [act. 76], auf welche die Klägerin in act. 78 Rz 76 zutreffend hin- weist). Damit ist ihr allerdings nicht geholfen, legt sie doch nicht näher dar (und ist auch nicht ersichtlich), inwiefern "die hohen Anforderungen an die Annahme eines rechtsmissbräuchli- chen Verhaltens" im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen (act. 81 Rz 80 a.E.; s. hierzu das von der Vorinstanz in E. 4.1.3 a.E. zitierte Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2.3.2: "Der Genuss der Vorteile einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfahrens durch Teilklage begründet grundsätzlich keinen Rechtsmiss-
Seite 18/37 brauch"). Demnach ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Wider- klage eintrat. 4. Materiell hiess die Vorinstanz die Widerklage gut und verpflichtete die Klägerin, dem Beklag- ten den Nettobetrag von CHF 17'658.00 (Lohnersatz) sowie den Betrag von CHF 10'380.00 (Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR) je zuzüglich Zins zu bezahlen. In der Begrün- dung stellte sie u.a. auf die von H.________ an der Parteibefragung vom 17. Juni 2025 ge- machten Aussagen ab, was die Klägerin in der Berufung moniert. H.________ habe das Protokoll unbestrittenermassen nicht unterzeichnet, weshalb auf seine Aussagen nicht ab- gestellt werden könne. Ein nicht unterzeichnetes Protokoll könne – mangels entsprechender Grundlage in der ZPO – nicht einfach für anerkannt [bzw. für genehmigt] erklärt werden. Daran vermöchten auch die gegenteiligen (unbelegten) "Behauptungen" der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 28. August 2025 bzw. im angefochtenen Entscheid (act. 75; act. 76 Sachverhalt Ziff. 26; vorne Sachverhalt Ziff. 7.10) nichts zu ändern. Eine Pflicht zur Unter- zeichnung des Protokolls bestehe nicht (Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176a lit. b ZPO). Ausserdem sei das Protokoll der Parteibefragung vom vorinstanzlichen Einzelrichter selbst mittels "i.V.-Unterschrift" unterzeichnet worden. Somit habe dieser sowohl die Fragen an die Parteien gestellt als auch deren Antworten protokolliert, obwohl im Protokoll eine separate Protokollführerin (Auditorin Q.________) genannt sei. Auch dieser Umstand müsse zur Un- gültigkeit der Parteibefragung und zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen. Die Befragung sei formell korrekt zu wiederholen (vgl. act. 78 Rz 18-21). 4.1 Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen abzulehnen: 4.1.1 Gemäss Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO) werden die Aussagen der Parteien in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, den Parteien vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von den Parteien unterzeichnet (Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen ge- eigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden (Art. 176 Abs. 2 ZPO). Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten gemäss Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176a ZPO (vgl. Art. 407f ZPO) für die Protokollierung folgen- de Abweichungen: Das Protokoll kann nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt wer- den (lit. a). Das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied kann darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen [bzw. den Parteien] das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und es von ihr oder ihm unterzeichnen zu lassen (lit. b). Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen (lit. c). Die Unterzeichnung des Protokolls ist mithin dann entbehrlich, wenn (i) eine Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln und (ii) ein entsprechender Entscheid des Gerichts über den Verzicht des Vorlesens bzw. Lesens und der Unterzeichnung gemäss Art. 176a lit. b ZPO vorliegen (vgl. Weibel/Singh, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 176/176a ZPO N 11a; Guyan, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 176a ZPO N 10). 4.1.2 Nachdem der Einzelrichter mit Schreiben vom 8. August 2025 die Parteien um persönliche Unterzeichnung des ausgefertigten Protokolls der Parteibefragung ersucht hatte (act. 71), lehnte die Klägerin bzw. H.________ am 25. August 2025 die Unterzeichnung infolge der "Aufnahme [der Parteibefragung] auf einem digitalen Tonträger" mit "Hinweis auf Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176a lit. b ZPO" ab (act. 74). Mit Schreiben vom 28. August 2025 wies der Einzelrichter die Klägerin darauf hin, dass der Entscheid, ob auf eine Unterzeichnung des
Seite 19/37 Protokolls verzichtet werde, gemäss Art. 176a lit. b ZPO dem Gericht und nicht den Parteien obliege. Er hielt sie in der Folge erneut an, innert einer Nachfrist von 5 Tagen der Aufforde- rung [um persönliche Unterzeichnung des Protokolls] gemäss dem Schreiben vom 8. August 2025 nachzukommen. Gleichzeitig hielt er fest, dass auf die Unterzeichnung verzichtet werde und das Protokoll als genehmigt gelte, falls die Rücksendung innerhalb der angesetzten Nachfrist unterbleibe (act. 75). Da die Frist unbenutzt verstrich, wurde androhungsgemäss auf die Unterzeichnung verzichtet. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das Proto- koll als genehmigt gilt, kann doch auch ohne die Unterzeichnung durch H.________ darauf abgestellt werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 10 vom 22. Juli 2022 E. 3.3.1). 4.1.3 Selbst wenn das Gericht nicht auf die Unterzeichnung verzichtet hätte, hätte die fehlende Unterschrift im vorliegenden Fall nicht die Ungültigkeit des Einvernahmeprotokolls bzw. die Unverwertbarkeit der dort festgehaltenen Aussagen zur Folge. Zur Frage der Verwertbarkeit von Aussagen bei fehlender Protokollunterzeichnung hat sich das Bundesgericht zwar bislang nicht geäussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_946/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 176 ZPO N 4). Wenn allerdings – wie vorliegend – eine Par- tei ohne erkennbaren oder nachvollziehbaren Grund die Unterzeichnung des anhand der Ton- aufnahmen erstellten (und somit ohne Weiteres auf entsprechende Richtigkeit überprüfbaren) Protokolls verweigert, kann diese grundlose Verweigerung nicht automatisch zur Ungültigkeit der Einvernahme führen. Andernfalls würde einer Partei – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 81 Rz 17 f.) – die Möglichkeit eröffnet, durch blosse Verweigerung der Unterschrift ein- seitig über die Verwertbarkeit der von ihr gemachten Aussagen zu befinden, was nicht ange- hen kann. Vielmehr müssen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Art und Um- fang der Berücksichtigung der protokollierten Aussagen im Einzelfall auch bei fehlender Un- terzeichnung im Ermessen des entscheidenden Gerichts verbleiben (vgl. Rüetschi, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 176 ZPO N 12; Gaser/Rickli/Josi, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2025, Art. 176 ZPO N 3; Borla-Geier, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2023 Art. 176 ZPO N 2; a.M. Weibel/Singh, a.a.O., Art. 176/176a ZPO N 11; Guyan, a.a.O., Art. 176 ZPO N 10 und Art. 176a ZPO N 13). Im vorliegenden Fall kann somit vollumfänglich auf die Aussagen von H.________ abgestellt werden, brachte die Klägerin doch weder in ihrem Schreiben vom
25. August 2025 noch in der Berufung vor, dass die von ihm gemachten Aussagen nicht rich- tig protokolliert worden seien. Auch stellte sie kein Gesuch um Protokollberichtigung (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Sie hielt offenbar einfach die Unterschrift mit "Hinweis auf Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176a lit. b ZPO" nicht für erforderlich, ohne sich aber an den protokollierten Aussagen zu stören (act. 74). 4.2 Auch die Einwendungen hinsichtlich der Unterzeichnung des Protokolls durch den Einzel- richter mittels "i.V.-Unterschrift" anstelle der Auditorin Q.________ sind unbegründet. 4.2.1 Gemäss Art. 235 Abs. 1 lit. f ZPO enthält das Protokoll die Unterschrift der protokollführenden Person. Wer das Protokoll als protokollführende Person zu unterzeichnen hat, bestimmt das kantonale Gerichtsorganisationsrecht (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 235 ZPO N 6; Willisegger, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 235 ZPO N 26). Nach § 13 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Zug (GOG; BGS 161.1) regelt die Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung die Protokollführung, wenn gesetzliche Re-
Seite 20/37 gelungen über die Protokollführung fehlen. Die Protokollführung kann bei Sitzungen von Ein- zelrichterinnen und Einzelrichtern gemäss § 13 Abs. 3 GOG durch Mitarbeitende der Kanzlei erfolgen, wozu auch die Auditorinnen und Auditoren gehören (vgl. § 8 Abs. 1 lit d der Ge- schäftsordnung des Kantonsgerichts Zug [GO KG; BGS 161.111]; s. auch § 18 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts Zug [GO OG; BGS 161.11], wonach Praktikantinnen und Praktikanten im Verfahren vor der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter und im Beweis- verfahren zur Protokollführung beigezogen werden können, soweit bei diesen Verfahren nicht eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber mitwirken muss). Protokolle werden von der protokollführenden Person einzeln unterzeichnet, soweit die Prozessordnungen nichts anderes vorsehen (§ 12 Abs. 5 GO KG). 4.2.2 Da nach § 13 Abs. 2 und 3 GOG die Verfahrensleitung (d.h. im vorliegenden Fall der Einzel- richter) die Protokollführung regelt und hierzu auch Auditorinnen und Auditoren beziehen kann (aber nicht muss), durften sowohl der Einzelrichter wie auch die beigezogene Auditorin (Q.________) das Protokoll unterzeichnen (vgl. Killias/Lienhard, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 235 ZPO N 14; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, 2019, N 4.291 m.w.H.; Guyan, a.a.O., Art. 176a ZPO N 7). Ausserdem ist allgemein festzuhalten, dass die "protokollführende Person" (bzw. die das Protokoll unterzeichnende Person) für die Richtig- keit und Vollständigkeit des Protokolls verantwortlich ist. Sie muss somit nicht zwingend während der Verhandlung selbst schreiben, sondern kann auch eine schreibende Hilfsperson überwachen (s. Pahud, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], a.a.O., Art. 235 ZPO N 5a; Urteil des Appellationsgerichts Basel Stadt BEZ.2021.22 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2). Dass sodann der Einzelrichter das Protokoll nach der Durchsicht "in Vertretung von Auditorin Q.________" (und nicht selbst, d.h. ohne den Zusatz "in Vertretung") unterzeichnete (act. 72), nachdem die Auditorin das Kantonsgericht nach Ablauf ihrer festen Praktikumsdauer verlas- sen hatte (act. 80), vermag an der Gültigkeit der Unterzeichnung durch den Einzelrichter ebenfalls nichts zu ändern (vgl. hierzu sinngemäss das Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2025 vom 25. November 2025 E. 3.3). Auf das gültig unterzeichnete Protokoll kann mithin abgestellt werden. 4.2.3 Selbst wenn das Protokoll vom Einzelrichter nicht gültig unterzeichnet worden wäre, könnte sich die Klägerin im Berufungsverfahren – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 81 Rz 20)
– nicht mehr auf den Formmangel berufen. Sie hätte den Fehler so bald als möglich, d.h. be- reits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen, um ihn im Berufungsverfahren erneut anrufen zu können (vgl. vorne E. 2.3.2; s. auch Willisegger, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 235 ZPO N 25). Dies hat die Klägerin nicht getan. 5. Die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten netto CHF 17'658.00 (Lohnersatz) und CHF 10'380.00 (Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR) zu bezahlen, begründete die Vorinstanz wie folgt (vgl. act. 76 E. 4.4-4.8.5): 5.1 Zunächst sei zu klären, wie das Verhalten des Beklagten vom 13. April 2023 (Verlassen der Arbeitsstelle) zu beurteilen sei (vgl. act. 76 E. 4.4): 5.1.1 Unbestritten sei, dass der Beklagte am 13. April 2023 seinen Arbeitsplatz bei der Klägerin verlassen habe, da er keinen Zugriff mehr auf seinen "E-Mail- und Serverzugang" gehabt habe. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der zuvor und danach verschickten E-Mails, könne dies aber nicht eindeutig als fristloses Verlassen der Arbeitsstelle [im Sinne
Seite 21/37 von Art. 337d OR] beurteilt werden. Obwohl er die Arbeitsstelle nicht hätte verlassen dürfen, habe er nicht "aus heiterem Himmel" [sondern wegen des gesperrten "E-Mail- und Server- zugangs"] gehandelt, was die Klägerin dazu hätte veranlassen müssen, die Kündigungsab- sicht des Beklagten genau zu hinterfragen. Dieser habe danach ausdrücklich und hinreichend klar mitgeteilt, dass ihn die Klägerin über das weitere Vorgehen informieren solle, womit er "den Ball betreffend das weitere Arbeitsverhältnis" also bei der Klägerin und nicht bei sich "gesehen" habe. Wäre das Arbeitsverhältnis beendet gewesen, hätte es schliesslich auch keinen Grund gegeben, weshalb er seine Erreichbarkeit per Handy hätte anbieten sollen. Weiter habe der Beklagte ausgeführt, er habe am Nachmittag des 13. April 2023 einen Kundentermin im Rahmen des Projekts "R.________" wahrgenommen. Dabei habe es sich um einen Termin der IA.________ AG gehandelt, die das Mandat – mangels eigener Ange- stellter – an die Klägerin "vergeben" habe. Diese Darstellung sei [von der Klägerin] nicht genügend bestritten worden (vgl. act. 70 Ziff. 9), weshalb davon auszugehen sei, dass der Beklagte beim Kundentermin die Interessen der Klägerin wahrgenommen habe. Demnach habe er auch nach seiner angeblichen fristlosen Kündigung für die Klägerin weitergearbeitet, was er offenkundig nicht getan hätte, wenn er die Arbeitsstelle sofort hätte verlassen wollen. Die Weiterführung der Arbeitstätigkeit im Interesse der Klägerin stehe somit klar im Wider- spruch zu einer [seinerseitigen] Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5.1.2 Die E-Mail des Beklagten vom 14. April 2023, 10:24 Uhr, an die Mitarbeitenden der Klägerin könnte – für sich allein betrachtet – allenfalls als fristloses Verlassen der Arbeitsstelle ange- sehen werden ("Schlussstrich ziehen"), nicht jedoch im Kontext mit den an F.________ und G.________ adressierten E-Mails des Beklagten vom 13. April 2023, 09:37 Uhr (act. 8/10), und vom 14. April 2023, 09:47 Uhr (act. 8/11). In Letzterer habe der Beklagte erneut verdeut- licht, dass er "den Entscheid" betreffend das weitere Arbeitsverhältnis bei der Klägerin "ge- sehen habe" (er gehe aufgrund der Handlungen der Klägerin von der umgehenden Aufhe- bung seines Arbeitsverhältnisses aus). Die E-Mail enthalte aber keinen Hinweis, dass der Beklagte selbst hätte fristlos kündigen wollen. Auch spreche die Mitteilung des Beklagten, dass er nun sein Guthaben an Ferientagen und Überstunden in Anspruch nehmen werde, gegen eine eindeutige endgültige Arbeitsverweigerung. Ein Bezug solcher Guthaben wäre bei sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht möglich gewesen. Ob ein sol- ches Guthaben bestanden habe, könne dabei offenbleiben. Der Vorwurf der Klägerin, es handle sich um eine blosse Schutzbehauptung, greife in Anbetracht der vom Beklagten ein- gereichten detaillierten eigenen Aufzeichnungen über die Arbeitszeit und der Bestätigung der Klägerin an der Parteibefragung, dass der Beklagte in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei gewesen sei und diese Freiheit nicht negativ ausgenutzt habe (act. 70 Ziff. 32), jedenfalls zu kurz. Anzumerken bleibe, dass die Klägerin dem von ihr zunächst behaupteten eigenmächti- gen Ferienbezug des Beklagten (act. 38 Rz 48) an der Parteibefragung selbst widersprochen habe, indem sie [bzw. H.________] ausgesagt habe, der Beklagte sei in Bezug auf die Ein- teilung der Ferien "autonom" gewesen (act. 70 Ziff. 32). 5.1.3 Als Zwischenfazit könne somit festgehalten werden, dass keine ausdrückliche fristlose Kün- digung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten erfolgt sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Klägerin auch nicht von einer solchen ausgehen dürfen.
Seite 22/37 5.2 Ausgehend von dieser Feststellung sei zu prüfen, ob die Klägerin mit Schreiben vom
14. April 2023 dem Beklagten berechtigterweise (d.h. aus wichtigen Gründen) fristlos ge- kündigt habe (vgl. Art. 337 OR; act. 76 E. 4.5-4.7): 5.2.1 Im unberechtigten Verlassen der Arbeitsstelle am 13. April 2023 könne keine schwerwie- gende Pflichtverletzung erkannt werden. Zwar sei es dem Beklagten damals nicht erlaubt gewesen, seine Arbeitsstelle zu verlassen, bleibe doch "die Arbeitszeit auch bei fehlenden Arbeitsmitteln geschuldet". Ein einmaliges unentschuldigtes Verlassen der Arbeitsstelle berechtige aber nicht zur fristlosen Kündigung. Zudem habe der Beklagte unstrittig keinen Zugang zu E-Mail-Account und Server mehr gehabt (act. 20 Rz 29) und habe die Klägerin an der Parteibefragung nicht darzulegen vermocht, welche konkreten Tätigkeiten er ohne diese Zugänge noch hätte ausführen können (act. 70 Ziff. 6). Der pauschale Hinweis auf seine Funktion als Projektleiter genüge ohne Angaben zu den im damaligen Zeitpunkt aktuel- len Aufgaben in diesem Bereich nicht. Insofern sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch das Vorgehen des Beklagten ein Nachteil entstanden sei. Das Verlassen der Arbeitsstelle wiege folglich nicht schwer. Schliesslich habe der Beklagte am Nachmittag des 13. April 2023 noch einen Kundentermin für die Klägerin wahrgenommen. Eine fristlose Kündigung gestützt auf das Verlassen der Arbeitsstelle am 13. April 2023 sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Auch die E-Mail, welche der Beklagte am 14. April 2023 an seine Arbeits- kollegen verschickt habe (act. 1/11), stelle keine Pflichtverletzung dar. Das von der Klägerin behauptete "Anschwärzen" der Arbeitgeberin sei dieser E-Mail nicht zu entnehmen, werde sie doch in der E-Mail nicht einmal erwähnt. 5.2.2 Dass der Beklagte seit dem 23. März 2023 "zuhauf" Gründe für eine fristlose Kündigung ge- setzt habe, habe die Klägerin nicht näher ausgeführt und auch nicht bewiesen. Es könne da- her nicht beurteilt werden, ob eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Beklagten vorliege. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe – entgegen der Aufforderung des Verwaltungs- rats der Klägerin – wichtige Dokumente nicht vorgelegt, sei ebenfalls nicht ausreichend sub- stanziiert. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, um welche Verträge und Auskünf- te es sich dabei gehandelt haben solle. Auch die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe hinsichtlich des aggressiven Verhaltens sowie der Beleidigungen und Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen gegenüber F.________ ("Du bist nada") seien grösstenteils nicht substanziiert. Die Behauptung, der Beklagte habe gegenüber F.________ gesagt, dieser sei "nada", habe der Beklagte an der Parteibefragung bestritten (act. 39 Ziff. 40) und der für die Klägerin anwesende H.________ habe den Vor- wurf lediglich vom Hörensagen bestätigt (act. 39 Ziff. 40). Bei diesem Ergebnis gelte der Vorwurf als nicht bewiesen. Hinzu komme, dass das Attribut "nada" inhaltlich ohnehin nicht schwer genug wiegen würde, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Klägerin bringe sodann vor, der Beklagte sei statt in ihrem Interesse im Interesse einer anderen Gesellschaft ("K.________-Gruppe") tätig geworden. Auch diese Behauptung sei nicht genügend substanziiert. Insbesondere werde nicht detailliert aufgezeigt, - [i] inwiefern der Beklagte konkret mit einer Gesellschaft der K.________-Gruppe "gemein- same Sache" gemacht und welche Interessen der Klägerin er dabei verletzt haben solle; - [ii] zu welchen Punkten keine Rechenschaft abgelegt worden sei bzw. was genau hätte transparent gemacht werden müssen (insbesondere welche "wichtigen Verträge");
Seite 23/37 - [iii] inwiefern der Beklagte einen Wechsel zur K.________-Gruppe vorbereitet habe, und - [iv] wann es beim K.________-Projekt zu einem Projektstopp gekommen sei und welche Bestellungen der Beklagte in der Folge noch getätigt habe sowie inwiefern diese die Klä- gerin finanziell hätten belasten sollen. An der Parteibefragung habe die Klägerin ferner bestätigt, dass der Beklagte, bevor er im Frühling 2023 in die Ferien gegangen sei, Unterlagen zum "Projekt K.________/A.________" an sie übergeben habe und dies "absolut in Ordnung" gewesen sei; man könne dem Beklag- ten da keinen Vorwurf machen. Es könne zudem sein, dass nach der Rückkehr des Beklagten aus seinen Ferien am 11. April 2023 ein ganztägiges Meeting mit "Frau G.________ und Herrn P.________" von der Klägerin betreffend das entsprechende Projekt stattgefunden habe (act. 70 Ziff. 28 f.). Mit diesem Wissen hätte die Klägerin – so die Vorinstanz – erst recht die angeblichen in diesem Zusammenhang erfolgten Pflichtverletzungen näher darlegen müs- sen und sich nicht damit begnügen dürfen, auf eine zeitlich vor diesem Meeting datierende Beweisurkunde (vgl. das Schreiben vom 6. April 2023 in act. 1/10; vorne Sachverhalt Ziff. 3.1) zu verweisen (act. 38 Rz 48). 5.2.3 Generell sei zu beachten, dass für die fristlose Kündigung vom 14. April 2023 an sich nur Pflichtverletzungen relevant seien, die sich in den letzten zwei bis drei Tagen vor diesem Datum zugetragen hätten. Abgesehen vom bereits abgehandelten Verlassen der Arbeits- stelle am 13. April 2023 habe die Klägerin jedoch keine spezifischen Pflichtverletzungen des Beklagten aus diesem Zeitraum genannt. Für alle früheren Pflichtverletzungen sei davon auszugehen, dass diese von der Klägerin nicht als so schwerwiegend gewertet worden seien, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Da in zeitlicher Hinsicht für die fristlose Kündigung nur ein Ereignis in Frage komme, das sich vor der fristlosen Kündigung zugetragen habe, könne die (unstrittige) Tatsache, dass der Beklagte am 17. April 2023 die Räumlichkeiten der Klägerin betreten habe, somit kein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Zudem sei die Klägerin erst am 1. Dezember 2023 von O.________ kontaktiert worden und habe daraufhin wegen angeblichen Fehlver- haltens des Beklagten einen Abzug von CHF 20'000.00 auf deren Rechnung vorgenommen. Die Klägerin habe mithin erst nach der Kündigung von der Reklamation von O.________ Kenntnis erlangt. Ein vermeintlicher "Schaden i.S. O.________" habe folglich nicht zur Kün- digung berechtigt. 5.2.4 Bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs und des Entwendens von Unterlagen aus den Räumlichkeiten der Klägerin wende der Beklagte zu Recht ein, dass sich damals auch der Sitz der IA.________ AG an der ________strasse ________ in E.________ befunden habe. Als Geschäftsführer der IA.________ AG habe der Beklagte ein Zutrittsrecht zu diesem Gebäude gehabt; nach der fristlosen Kündigung aber nicht mehr zu den Räumen der Klägerin. Diese habe jedoch die "Anordnung ihrer Geschäftsräume" und jene der IA.________ AG nicht dargelegt. Dies wäre erforderlich gewesen, um bei identischer Adresse beurteilen zu können, ob der Beklagte Räumlichkeiten betreten habe, die nur die Klägerin genutzt habe. Zudem hätte die Klägerin substanziiert darlegen müssen, welche Akten der Beklagte mitgenommen haben solle. Nur so hätte sich bei doppelt genutzten Ge- schäftsräumen nachweisen lassen, dass der Beklagte Unterlagen der Klägerin und nicht – wie von ihm behauptet – solche der IA.________ AG mitgenommen habe. An der Parteibe- fragung habe der Beklagte denn auch nochmals explizit ausgesagt, dass es sich nur um Un-
Seite 24/37 terlagen der IA.________ AG gehandelt habe (act. 70 Ziff. 53). Schliesslich habe die Kläge- rin auch nicht substanziiert aufgezeigt, dass am 17. April 2023 bereits ein Hausverbot ge- genüber dem Beklagten bestanden habe. So würden Angaben dazu fehlen, wann, von wem und mit welchem genauen Inhalt ein solches ausgesprochen worden sein solle. Ob der Be- klagte als Geschäftsführer schliesslich dazu berechtigt gewesen sei, die Unterlagen der IA.________ AG aus deren Büros mitzunehmen, könne offenbleiben. Die Klägerin habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Pflichtverletzung des Be- klagten gegenüber der IA.________ AG als Eigentümerin dieser Unterlagen die Klägerin zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten berechtigt hätte. 5.2.5 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kein Grund für eine fristlose Kündigung des Ar- beitsverhältnisses vorgelegen und die Klägerin diese somit ungerechtfertigt ausgesprochen habe. Entlasse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so habe dieser gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten (Art. 335c Abs. 1 OR) hätte das Arbeitsverhältnis am
14. April 2023 frühstens auf den 30. Juni 2023 beendet werden können. Bei einem monat- lichen Bruttolohn von CHF 10'380.00 belaufe sich der Ersatzanspruch für die Zeit vom
14. April 2023 bis zum 30. Juni 2023 somit auf CHF 25'532.40 brutto (= 2 x CHF 10'380.00 [Mai und Juni 2023] + CHF 10'380.00 : 21.75 x 10 [10 Arbeitstage im April]). Davon mache der Beklagte allerdings nur einen Betrag von CHF 19'620.00 brutto geltend. Da das Kantons- gericht nach konstanter Praxis bei arbeitsrechtlichen Forderungen nicht Brutto-, sondern Nettobeträge zuspreche, ergebe sich somit eine Forderung von CHF 17'658.00 netto (CHF 19'620.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 10 %), welche dem Beklagten gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR als Lohnersatz zuzusprechen sei. 5.2.6 Der Arbeitnehmer müsse sich gemäss Art. 337c Abs. 2 OR daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart habe und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen habe. 5.2.6.1 Die Klägerin mache geltend, der Beklagte habe zwischen Kündigung und Ablauf der Kündi- gungsfrist ein Ersatzeinkommen erzielt. Der von ihr behauptete Lohn aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der IA.________ AG könne dem Beklagten allerdings nicht angerechnet werden. Obwohl er zur Edition entsprechender Belege aufgefordert worden sei, habe der Be- klagte keine Lohnabrechnung und keinen Lohnausweis eingereicht, da diese Unterlagen nicht vorhanden seien. Er sei gemäss seinen Aussagen kein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft ge- wesen und habe keinen Lohn erhalten. Er habe (nach dem 14. April 2023) mit M.________ nur angeschaut, wie die Projekte grundsätzlich weitergeführt werden könnten, "so dass nicht alles den Bach runter gehe". Zudem habe er noch einzelne Stunden im "Showroom" gearbei- tet. Er sei damals davon ausgegangen, dass er noch bis Ende Juni 2023 angestellt sei; "dies" sei kein neues Arbeitsverhältnis gewesen (act. 70 Ziff. 63 ff.). Aus den eingereichten Bank- auszügen (act. 50/1-2) lasse sich – so die Vorinstanz – nichts Gegenteiliges zu diesen Partei- aussagen entnehmen. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin substanziierter darlegen müssen, dass diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen. Dies gelte umso mehr, als auch gemäss der Lohndeklaration der IA.________ AG für das Jahr 2023 keine Löhne be- zahlt worden seien (act. 50/4). Schliesslich sei zu beachten, dass der Beklagte schon seit dem 4. Januar 2023 in dieser Funktion für die IA.________ AG tätig gewesen sei. Selbst
Seite 25/37 wenn er also eine Entschädigung erhalten hätte, sei anzunehmen, dass diese vor und nach der fristlosen Kündigung gleichgeblieben wäre und sich nicht kurzfristig erhöht hätte bzw. er nicht derart kurzfristig mehr hätte arbeiten und verdienen können. Anderes hätte die Klägerin wiederum nachvollziehbar darlegen müssen. Der bereits vor der fristlosen Kündigung erhalte- ne Lohn könnte dem Beklagten nicht angerechnet werden. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass er in dieser Zeit Lohn von "einer Unternehmung der K.________-Gruppe" oder von der "S.________ ag" [einer vom ihm gegründeten, am tt.mm.2023 im Handelsregister eingetrage- nen Unternehmung] erhalten habe. 5.2.6.2 Die edierten Urkunden [u.a. die Auszüge der Bankkonten des Beklagten] würden keinerlei Rückschlüsse auf ein effektiv erzieltes Ersatzeinkommen des Beklagten zulassen. Es sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Urkunden die Einkommenssituation des Be- klagten von April bis Juni 2023 vollständig abbilden würden. Die Klägerin habe nicht darge- legt, inwiefern dies nicht der Fall sein solle. Die weiter zur Edition offerierten Beweismittel (namentlich die Steuererklärung 2023 des Beklagten und die "Buchhaltung 2023" der "S.________ AG") seien daher nicht erforderlich und würden im Übrigen – auch gemessen an den "wenigen Behauptungen" der Klägerin – "klar zu weit gehen". Auch von einer Befra- gung von M.________ als Zeuge sei mangels substanziierter Tatsachenbehauptungen der Klägerin abzusehen. Sachverhaltsnächste Beweismittel für ein angebliches Ersatzeinkom- men seien die Urkunden, die ediert worden seien. Wenn sich daraus keine Hinweise auf sol- che Einkünfte ergäben und die beweisbelastete Verfahrenspartei [d.h. die Klägerin] dies nicht vernünftig erklären könne, sei eine Zeugenbefragung nicht geboten. Von einer Abnahme der entsprechenden Beweise sei somit abzusehen. 5.2.6.3 Die Klägerin habe "vorsorglich" auch eine Verletzung der Schadenminderungspflicht geltend gemacht, da es dem Beklagten ohne Weiteres offengestanden hätte und ihm zumutbar ge- wesen wäre, während der Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist ein Erwerbseinkommen zu erzielen (act. 20 Rz 44). Die auch in diesem Punkt beweisbelastete Klägerin habe jedoch nicht dargelegt, dass es im fraglichen Berufsfeld zur massgeblichen Zeit eine Nachfrage nach Arbeitskräften gegeben habe und es dem Beklagten effektiv möglich gewesen wäre, vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bereits eine neue Anstellung zu finden (vgl. Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020 [und 8. A. 2026], Art. 337c OR N 3). Dem Einwand der Klägerin könne demnach nicht gefolgt werden. 5.2.6.4 Im Ergebnis sei dem Beklagten somit kein Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 337c Abs. 2 OR anzurechnen. Die Klägerin habe ihn daher gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR mit einem Nettobetrag von CHF 17'658.00 zu entschädigen (vgl. vorne E. 5.2.5 a.E.). 5.2.7 Die vom Beklagten gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR verlangte Entschädigung bzw. Strafzah- lung in der Höhe eines monatlichen Bruttolohns sei angemessen. Eine Reduktion aufgrund des Vorfalls vom 17. April 2023 (Zutritt des Beklagten zur Geschäftsliegenschaft der Klägerin bzw. Entnahme von Unterlagen; vgl. vorne E. 5.2.4) sei nicht angezeigt, weshalb die Klägerin dem Beklagten CHF 10'380.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. April 2023 zu bezahlen habe (act. 78 E. 4.8.1-4.8.5). 6. In der Berufung stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die von ihr am 14. April 2023 frist- los ausgesprochene Kündigung sei zulässig gewesen. Die Vorinstanz habe das unberechtigte
Seite 26/37 Verlassen der Arbeitsstelle am 13. April 2023 zu Unrecht nicht als schwerwiegende Pflichtver- letzung des Beklagten qualifiziert. Ausserdem habe er am Nachmittag dieses Tages keinen Kundentermin für die Klägerin wahrgenommen. Aktenwidrig sei sodann die Feststellung, dass die Klägerin im E-Mail des Beklagten vom 14. April 2023 nicht erwähnt werde. Es sei auch nicht so, dass bei nicht bestehendem Zugang zu Computer- und E-Mail-Servern ein Arbeiten unmöglich sei, sei doch die Arbeit als Projektleiter nicht darauf beschränkt, E-Mails zu schrei- ben und im Internet zu recherchieren. Der Beklagte habe denn auch immer wieder Aussen- termine wahrgenommen. Es hätte daher zumindest über den konkreten Tätigkeitsbereich des Beklagten und dessen Pflichtenheft Beweis abgenommen werden müssen, bevor eine solche Aussage hätte getroffen werden können. Somit sei auch die "zeitliche Komponente" der aus- serordentlichen Kündigung "kein Problem", sei die Kündigung doch einen halben Tag nach dem Verlassen der Arbeitsstelle und am gleichen Tag wie das "Schlussstrich-E-Mail" ausge- sprochen worden. Nicht haltbar sei die Auffassung, dass das Attribut "nada" inhaltlich nicht schwer genug wiege, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es sei schlicht unvorstell- bar, dass ein Angestellter seinen Vorgesetzten und Geschäftsinhaber respektlos einfach so als "Null" oder "Nichts" bezeichnen könne, ohne dafür Konsequenzen gewärtigen zu müssen. Ausserdem habe der Beklagte zu Recht nicht bestritten, dass es im "Projekt K.________" einen Projekt-Stopp gegeben habe. Diesen habe er nachweislich missachtet. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass nicht der Beklagte (als damals noch eingetragener Geschäftsführer der IA.________ AG) darüber entscheide, ob er die Räumlichkeiten der Klägerin noch betreten dürfe, sondern einzig und allein die Klägerin als Inhaberin des Haus- rechts an der Liegenschaft in E.________. Werde dem Beklagten ein Hausverbot erteilt, so habe dies allenfalls einen Einfluss auf die Möglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung; es berechtige ihn jedoch nicht zum Betreten der Liegenschaft. Der Beklagte habe zudem gar nicht bestritten, dass er die Räumlichkeiten der Klägerin (und nicht bloss diejenigen der IA.________ AG) betreten habe. Für die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Klägerin die "Anordnung ihrer Geschäftsräume" und jene der IA.________ AG nicht dargelegt habe, fehle es somit an einer bestrittenen Tatsachenbehauptung, die von der Klägerin hätte wider- legt bzw. bewiesen werden müssen. Die Akten, die der Beklagte am 17. April 2023 zusam- men mit M.________ und weiteren Personen mitgenommen habe, könne die Klägerin natur- gemäss nicht benennen. Ihr Beweisantrag auf entsprechende Offenlegung durch den Beklag- ten sei von der Vorinstanz (stillschweigend) abgelehnt worden. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz der Klägerin "dies" [wohl die fehlende Benennung der Akten] einerseits vorwer- fe und ihr andererseits verunmögliche, den Beweis effektiv anzutreten. Der Beklagte habe in seinen Rechtsschriften die Auskunft darüber verweigert. Die beantragte Zeugenbefragung von M.________, der im Überwachungsvideo klar zu sehen sei, habe die Vorinstanz ebenfalls stillschweigend und ohne Grundangabe abgelehnt. Genau diese wäre jedoch hinsichtlich der Art und Bedeutung der unrechtmässig mitgenommenen Unterlagen entscheidend gewesen, weshalb "der Beweisantrag ausdrücklich bekräftigt werde". Die Vorinstanz "stelle eine Hypo- these bzw. Bagatellisierung dazu an", wonach nur unbedeutendes Material mitgenommen worden sei. Wenn die Frage, ob das Material wichtig gewesen sei oder nicht, relevant sei, müsse darüber Beweis erhoben werden, wozu ebenfalls M.________ als Zeuge zu befragen sei (act. 78 Rz 48-54). 6.1 Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die Begründung einer Berufung gemäss Art. 311 ZPO in grossen Teilen nicht (vgl. vorne E. 1.1).
Seite 27/37 6.1.1 Die Klägerin verkennt, dass sie sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids argumentativ auseinandersetzen und aufzeigen muss, inwiefern diese falsch bzw. fehlerhaft sein sollen. Es genügt mithin nicht, einfach die bereits in ihren erstinstanzlichen Rechtsschrif- ten eingenommenen Standpunkte zu wiederholen oder schlichtweg das Gegenteil der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zu behaupten, ohne darzutun, weshalb diese nicht zu- treffen sollen (vgl. vorne E. 6 a.A.). Hinsichtlich ihrer Behauptung, wonach der Beklagte den nicht bestrittenen Projektstopp im Zusammenhang mit dem "Projekt K.________" nachweis- lich missachtet habe, zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie – entgegen der Auffassung der Vor- instanz – substanziiert behauptet hat, wann es beim K.________-Projekt zu einem Projekt- stopp gekommen sei und welche Bestellungen der Beklagte in der Folge noch getätigt habe sowie inwiefern diese Bestellungen die Klägerin finanziell hätten belasten sollen (vgl. vorne E. 5.2.2). 6.1.2 Nicht ersichtlich ist sodann, worauf die Klägerin mit dem Einwand abzielt, der Beklagte hätte seine Arbeit auch ohne Zugang zu Computer- und E-Mail-Servern verrichten können. Die Vor- instanz gelangte nämlich gerade aus diesem Grund zum Schluss, dass der Beklagte nicht be- rechtigt war, die Arbeitsstelle zu verlassen (vgl. vorne E. 5.1.1 a.A. und E. 5.2.1 a.A.). Sollte sich der Einwand der Klägerin darauf beziehen, dass ihr die Vorinstanz vorwarf, keine kon- kreten Tätigkeiten dargelegt zu haben, welche der Beklagte auch ohne diesen Zugang noch hätte ausführen können, so betrifft dies nur die von der Vorinstanz zusätzlich geprüfte "Schwere" des unberechtigten Verlassens der Arbeitsstelle am Morgen des 13. April 2023 (vgl. vorne E. 5.2.1). Ausserdem ist erstellt, dass der Beklagte am Nachmittag des 13. April 2023 noch einen Kundentermin für die Klägerin wahrnahm. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach das einmalige unentschuldigte Verlassen der Arbeitsstelle keine fristlose Kündigung rechtfertigte, setzt die Klägerin denn auch nichts Stichhaltiges entgegen. Ebenso bleibt un- klar, worauf sie mit dem Einwand hinauswill, die "zeitliche Komponente" stelle hinsichtlich des Verlassens der Arbeitsstelle "kein Problem" dar. Auch die Vorinstanz hielt nämlich fest, dass das Verlassen der Arbeitsstelle in zeitlicher Hinsicht als wichtiger Grund für die fristlose Kün- digung hätte geltend gemacht werden können (vgl. vorne E. 5.2.3 a.A.). Sie qualifizierte eben dieses Verhalten aber gerade nicht als hinreichenden Grund. 6.1.3 Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Klägerin, der Beklagte habe F.________ mit den Worten "Du bist nada" beleidigt, ist die Berufung nicht hinreichend begründet. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in einem ersten Schritt fest, der Vorwurf der Klägerin sei weder hinreichend substanziiert noch bewiesen (vgl. vorne E. 5.2.2). Mit dieser Feststellung setzt sich die Klä- gerin überhaupt nicht auseinander. Bleibt der Vorwurf aber unsubstanziiert und unbewiesen, ist auch nicht mehr zu beurteilen, ob die Worte "Du bist nada" eine fristlose Kündigung im Sinne einer Eventualbegründung zu rechtfertigen vermöchten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht auf eine Eventualbegründung nicht mehr eingegangen zu werden, wenn eine selbständige Hauptbegründung unangefochten bleibt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_52/2025 vom 16. Juni 2025 E. 4.3 a.E.; 4A_466/2024 vom 18. Februar 2025 E. 3.3 a.E.; BGE 142 III 364 E. 2.4). Ausserdem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Kläge- rin in der E-Mail vom 14. April 2023, 10:24 Uhr, nicht "angeschwärzt" wurde (act. 1/11). 6.1.4 Schliesslich ist – wie der Beklagte zu Recht einwendet (act. 81 Rz 59-61) – auch nicht einzu- sehen, was die Klägerin mit ihren Vorbringen zur Aktenmitnahme vom 17. April 2023 (s. vorne
Seite 28/37 E. 6 zweiter Absatz) zu ihren Gunsten ableiten will, kann diese doch – wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt – bereits in zeitlicher Hinsicht nicht als wichtiger Grund für die fristlose Kün- digung herangezogen werden (s. vorne E. 5.2.3). Auf die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin ist daher – mangels Relevanz – nicht näher einzugehen; insbesondere kann auch auf die von ihr beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_993/2020 vom 2. November 2021 E. 4.3.4 a.E.; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3). 6.2 Hinzu kommt, dass das Verlassen der Arbeitsstelle am 13. April 2023 bzw. die E-Mail vom
14. April 2023, 10:24 Uhr, ohnehin nicht als fristlose Kündigung des Beklagten im Sinne von Art. 337d OR angesehen werden kann. Eine solche hätte – wie die Klägerin zu Recht vor- bringt (act. 84 Rz 33) – das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet, womit die von der Klägerin am 14. April 2023 (nachträglich) ausgesprochene fristlose Kündigung gar nicht mehr möglich bzw. wirkungslos gewesen wäre (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2024 vom 24. Juni 2025 E. 4.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeits- vertrag, 7. A. 2012, Art. 337d OR N 7). Ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben. Diesbezüglich kann vorab wiederum auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 76 E. 4.4; vorne E. 5.1). Was die Klägerin dagegen vor- bringt (act. 78 Rz 22-46), vermag die Begründung der Vorinstanz nicht umzustossen. 6.2.1 Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die weitere Erbringung seiner Arbeitsleistung bewusst, absichtlich und end- gültig verweigert. Liegt diesbezüglich keine eindeutige Erklärung des Arbeitnehmers vor, ist darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen durfte, der Arbeitnehmer habe die Arbeits- stelle definitiv verlassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2025 vom 12. Mai 2025 E. 3.1; 4A_204/2020 vom 27. August 2020 E. 2.1, m.w.H., u.a. auf BGE 121 V 277 E. 3a; 112 II 41 E. 2). Der Arbeitgeber darf erwarten, dass ihn ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz ab- rupt verlässt, von sich aus über seine Absichten informiert. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann er nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihn weiterhin "als am Erhalt seiner Stelle interessiert" betrachtet. Wenn der Arbeitnehmer während einer relativ langen Abwesenheit keinen Kontakt zu seinem Arbeitgeber aufnimmt, darf dieser nach Treu und Glauben daraus schliessen, dass der Arbeitnehmer seine Stelle nicht mehr behalten möchte. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber aus seinem Verhalten einen solchen Schluss zieht. Nach der Rechtsprechung gilt daher, dass bei einer kurzen unentschuldigten Abwesenheit des Arbeitnehmers (z.B. einige Tage nach dem Ende der Ferien [bzw. zwei bis vier Tage gemäss Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 13. De- zember 2000 E. 4, JAR 2002 S. 297 ff., 300]) der Arbeitgeber aus den Umständen nicht schliessen kann, dass der Arbeitnehmer seine Stelle aufgegeben hat. Umgekehrt ist eine mehrmonatige Abwesenheit als Weigerung zu betrachten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, selbst wenn der Arbeitnehmer später unerwartet anbietet, seine Arbeit wieder aufzunehmen. In diesem Fall genügt die Dauer der Abwesenheit allein, um anzunehmen, dass der Arbeit- nehmer seinen Willen zum Stellenabbruch gezeigt hat. In zeitlich dazwischen liegenden Fällen ("situations intermédiaires") ist die Frage nach dem Vertrauensprinzip und im Lichte der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.303/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 und 4C.169/2001 vom 22. August 2001 E. 3b/aa, je m.w.H., u.a. auf BGE 121 V 277 E. 3a). Wenn das Verhalten des Arbeitnehmers zwei- bzw. mehr-
Seite 29/37 deutig ist, obliegt es dem Arbeitgeber, ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern. Im Prozess trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Tatsachen, die auf das Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR schliessen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2025 vom 12. Mai 2025 E. 3.1; 4A_91/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.1; 4A_337/2013 vom 12. November 2013 E. 3). 6.2.2 Auch die Vorinstanz erkannte, dass die an die Mitarbeitenden der Klägerin gerichtete E-Mail des Beklagten vom 14. April 2023, 10:24 Uhr, – für sich allein betrachtet – allenfalls als frist- loses Verlassen der Arbeitsstelle angesehen werden könnte ("Schlussstrich ziehen"; act. 1/11). Jedoch könne dieser Schluss im Kontext mit den an F.________ und G.________ adressierten E-Mails des Beklagten vom 13. April 2023, 09:37 Uhr (act. 8/10; Information über das weitere Vorgehen; Erreichbarkeit per Handy) und vom 14. April 2023, 09:47 Uhr (act. 8/11; kein Hin- weis auf eine fristlose Kündigung; Inanspruchnahme des Guthabens an Ferientagen und Über- stunden) nicht gezogen werden. Ausserdem habe der Beklagte am Nachmittag des 13. April 2023 noch für die Klägerin weitergearbeitet (act. 76 E. 4.4; vgl. vorne E. 5.1). Dieser Auffas- sung ist zuzustimmen (vgl. sogleich E. 6.2.3-6.2.8). Ergänzend kann sodann hervorgehoben werden, dass der Beklagte in der E-Mail vom 14. April 2023, 09:47 Uhr, zur Klärung der Situa- tion und gemeinsamen Einigung explizit ein persönliches Gespräch mit F.________ und G.________ wünschte (act. 8/11), was ebenfalls gegen ein fristloses Verlassen der Arbeits- stelle spricht. 6.2.3 Im Weiteren wendet die Klägerin ein, die Vorinstanz hätte die "unspezifische" (von ihr nicht genügend bestrittene) Behauptung des Beklagten, er habe am Nachmittag des 13. April 2023 für die Klägerin "einen Kundentermin wahrgenommen", nicht berücksichtigen dürfen. Der Be- klagte habe an der Parteibefragung selbst eingeräumt, dass es sich bei diesem Kundentermin nicht um einen Termin der Klägerin, sondern um einen der IA.________ AG gehandelt habe. Zudem habe er in seinen Rechtsschriften nie geltend gemacht, einen Termin formell zwar für die IA.________ AG, materiell aber für die Klägerin wahrgenommen zu haben. Folglich hand- le es sich um eine neue und damit gemäss Art. 229 ZPO unzulässige Behauptung (act. 78 Rz 42 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Die Klägerin verkennt, dass die (neuen) Erkenntnisse aus der Parteibefragung im Rahmen dessen lagen, was der Beklagte behauptet hatte (act. 42 Rz 32 f. [inkl. Beweisofferte: Befragung des Beklagten]). Im Übrigen konnte er gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO entsprechende Behauptungen noch nachträglich vorbringen, was er denn auch tat (act. 70 S. 18 [Zu Rz 4] i.V.m. act. 70 S. 3 Ziff. 7-9). Diese Erkenntnisse dürfen mithin vom Gericht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.5.2), zumal die Klägerin die fehlen- de bzw. ungenügende Bestreitung gar nicht in Abrede stellt. Sie ist lediglich der Meinung, dass sie keine Bestreitungslast getroffen habe (act. 78 Rz 43), was indessen nicht zutrifft. 6.2.4 Auch die weitere Rüge der Klägerin, dass über die Frage des Bestehens eines "Guthabens an Ferientagen und Überstunden" kein Beweis abgenommen worden sei (act. 78 Rz 45), greift in mehrfacher Hinsicht zu kurz. Einerseits wurde dazu H.________ effektiv befragt (s. act. 70 Ziff. 32; vorne E. 5.1.2). Andererseits hätte die Klägerin die Befragung weiterer bzw. anderer Personen in der Berufung erneut beantragen und überdies näher darlegen müssen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme dieses Beweises geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni
Seite 30/37 2019 E. 3.3.1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., 2021, Art. 311 ZPO N 7). Schliesslich hätte sie die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach – gestützt auf die dargelegten Gründe – offenbleiben könne, ob ein solches Guthaben bestanden habe (vgl. vorne E. 5.1.2), anfechten und insbesondere aufzeigen sowie begründen müssen, weshalb diese antizipierte Beweis- würdigung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Da sie dies unterlassen hat, kann darauf nicht zurückgekommen werden (vgl. vorne E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3). 6.2.5 Die erstmals in der Berufung vorgetragene Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe seine Haltung zwischenzeitlich [d.h. nach den ersten beiden E-Mails] geändert und be- schlossen, [mit der E-Mail vom 14. April 2023, 10:24 Uhr] selbst einen "Schlussstrich" unter das Arbeitsverhältnis zu ziehen (act. 78 Rz 27 und 29), kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden; die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb sie diese Behauptung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können (vgl. vorne E. 1.5). Selbst wenn die Behauptung aber rechtzeitig vorgebracht worden wäre, wäre ein solcher Gesinnungswandel des Beklagten (act. 81 Rz 25) nicht nachgewiesen. Vielmehr durfte die Klägerin wegen ihres Wissens über den Inhalt der ersten beiden E-Mails vom 13. April 2023, 09:37 Uhr, und vom 14. April 2023, 09:47 Uhr, mit der an ihre Mitarbeitenden gerichteten E-Mail vom 14. April 2023, 10:24 Uhr, nicht von einer eindeutigen Erklärung des Beklagten ausgehen. Hinzu kommt, dass der Beklagte und F.________ am 13. April 2023 im Streit auseinandergegangen waren und zwischen den Parteien wegen dem "K.________-Projekt" bereits zuvor erhebliche Spannungen bestanden hatten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1 und 5.1). Die Ausführungen des Beklagten dürfen daher nicht unkritisch übernommen werden bzw. sind mit gewisser Zurückhaltung zu würdigen (vgl. Urteil der Cour de Justice des Kan- tons Genf vom 24. Februar 2014 E. 3.1.2 und 3.2.1, JAR 2015 S. 447 ff., 450 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1999, JAR 2000 S. 227 f.; s. act. 70 Ziff. 10 ["Sammel- surium von Gefühlen"; Ungewissheit darüber, wie es weitergeht]). 6.2.6 Im Weiteren moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass der Beklagte am 13. April 2023 von sich aus seinen "Badge" abgegeben habe, mit keinem Wort gewür- digt. Diese von H.________ an der Parteibefragung gemachte Aussage (act. 70 Ziff. 2) sei unbestritten geblieben (act. 78 Rz 35). Diese Rüge trifft insofern zu, als die Klägerin die Aussage von H.________ nachträglich (aber vor dem Aktenschluss) behauptete und diese Tatsache unbestritten blieb, weshalb sie von der Vorinstanz hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. act. 70 Ziff. 2 und S. 16 f.; s. vorne E. 1.5.2). Am Ergebnis ändert sich aller- dings nichts. Auch in diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es zwi- schen dem Beklagten und F.________ am 13. April 2023 zu einem heftigen Streit kam und der Beklagte wiederum keinen Zugriff auf die IT-Systeme hatte, den er für seine Arbeit sinn- vollerweise benötigt hätte (vgl. vorne E. 5.2.1 sowie Sachverhalt Ziff. 3.1 und 5.1). Unter diesen Umständen musste auch der Klägerin bewusst sein, dass der Beklagte mit der Rückgabe des "Badges" nicht eindeutig zum Ausdruck brachte, die Arbeitsstelle fristlos zu verlassen (bzw. diese Handlung keine "qualifizierte Willensbetätigung durch schlüssiges Handeln" [Staehelin, Zürcher Kommentar, 2014, Art. 337d OR N 2] darstellte; vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 25. Juni 2009 E. 2, JAR 2010 S. 604 ff., 605 ff.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337d OR N 2 S. 1177; s. auch Staehelin, a.a.O., Art. 337d OR N 3). Vielmehr kann angenommen werden, dass die Rückgabe – ge- rade auch nach dem vorangegangenen Streit – aus Frustration über den erneut verweiger-
Seite 31/37 ten Zugriff auf die IT-Systeme erfolgte, weshalb die Reaktion des Beklagten zu relativieren ist (vgl. soeben E. 6.2.5 a.E.). Eine eindeutige Erklärung des Beklagten liegt somit auch mit der Rückgabe des "Badges" nicht vor. 6.2.7 Da das Verhalten des Beklagten aufgrund der drei erwähnten E-Mails offensichtlich mehr- deutig war, wäre die Klägerin im Sinne einer Obliegenheit gehalten gewesen, ihn zur Wie- deraufnahme der Arbeit aufzufordern (s. vorne E. 6.2.1 a.E.; s. auch das Urteil der Cour de Justice des Kantons Genf vom 24. Februar 2014 E. 3.1.4 und 3.2.2, JAR 2015 S. 447 ff., 450 f.), was sie nicht getan hat (act. 78 Rz 37 f.). Entgegen ihrer Auffassung (act. 78 Rz 39 f.) kann die in ihrem Schreiben vom 14. April 2023 enthaltene Feststellung, wonach sie das Verhalten des Beklagten als ausserordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ver- standen habe, nicht mit einer Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit gleichgesetzt werden. Während mit der Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit vom Beklagten näm- lich ein aktives Tätigwerden verlangt wird, dessen Unterlassen ihm vorgeworfen werden kann, vermag eine blosse Feststellung – unabhängig von ihrer Richtigkeit – keinen entspre- chenden Vorwurf zu begründen (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 337d OR N 5). Mangels einer expliziten Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit misslingt der Klägerin somit der Nachweis, dass der Beklagte die Arbeitsstelle definitiv verlassen wollte (vgl. vorne E. 6.2.1 a.E.). Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 78 Rz 32 f. und 40) musste der Beklagte ebenso wenig dem in ihrem Schreiben vom 14. April 2023 festgehaltenen Verständnis sofort widersprechen oder unmittelbar darauf reagieren, gilt doch Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung. Dies hat – mangels besonderer Umstände – auch im vorliegenden Fall zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_667/2024 vom 25. September 2025 E. 6.4; 4A_231/2010 vom 10. August 2010 E. 2.4.1). Insbesondere durfte die Klägerin nach einer Abwesenheit des Beklagten von weniger als einem ganzen Tag (14. April 2023) nicht darauf schliessen, dieser habe seine Stelle aufgegeben (vgl. vorne E. 6.2.1). Vielmehr hätte sie ihn – wie erwähnt – zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern müssen. Stattdessen teilte sie ihm mit Schreiben vom 14. April 2023 lediglich mit, sie erachte sein Verhalten als eigenmächtiges Verlassen der Arbeitsstätte [im Sinne von Art. 337d OR], was – wie dargelegt – nicht genügt, zumal sie auf- grund der zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Gesamtumstände eine derartige Überzeugung nach Treu und Glauben gar nicht haben durfte (s. hierzu das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. Mai 2010 E. 4.1 a.E. [i.V.m. dem Sachverhalt], JAR 2011 S. 495 ff., 496 und 500). Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 78 Rz 32) kann dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, er habe aufgrund seines Schweigens während zwölf Tagen zu lange mit einer Reaktion zugewartet (s. im Übrigen das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 15. Januar 2015 E. 3.b, JAR 2016 S. 535 ff., 538, wonach der Arbeitgeber auch nach Ablauf von zwölf Tagen noch nicht darauf schliessen darf, der Arbeitnehmer habe seine Stelle aufgegeben). Ausserdem hat die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 14. April 2023 sowieso ausser- ordentlich bzw. fristlos gekündigt, womit das Arbeitsverhältnis am gleichen Tag endete. Aus diesem Grund musste der Beklagte – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 78 Rz 34) – seine Arbeitsleistung im Schreiben vom 25. April 2023 auch nicht mehr anbieten (act. 81 Rz 32). 6.2.8 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beklagte die Arbeitsstelle am 13./14. April 2023 nicht im Sinne von Art. 337d OR fristlos verlassen hat. Da das Arbeitsver-
Seite 32/37 hältnis deswegen noch nicht beendet war, war eine fristlose Kündigung somit weiterhin mög- lich. Die Klägerin sprach diese am 14. April 2023 wirksam aus (vgl. vorne E. 6.2). 6.3 Die Klägerin wendet diesbezüglich ein, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie die [frist- lose] Kündigung bedingt ausgesprochen habe (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.4: "Sollte dies nicht der Fall sein […]"). Die (angebliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klä- gerin habe unter der ausdrücklichen Bedingung (Art. 151 OR) gestanden, dass nicht bereits eine Kündigung/Vertragsbeendigung durch den Beklagten erfolgt sei (was zu diesem Zeit- punkt noch nicht festgestanden habe). Da die Kündigung "bedingungsfeindlich" sei, entfalte eine unter einer Bedingung ausgesprochene Kündigung keine Rechtswirkungen (act. 78 Rz 48 i.V.m. Rz 78-80). 6.3.1 Diese erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Ausführungen können nicht mehr berücksichtigt werden, legt doch die Klägerin nicht näher dar, weshalb sie die neuen Behaup- tungen zur angeblichen Bedingung ihrer fristlosen Kündigung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz hätte geltend machen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vorne E. 1.5.3). Die von ihr erst in der Berufung geltend gemachte Ungültigkeit dieser Kündigung ist daher nicht näher zu prüfen. Auch der Hinweis auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; act. 78 Rz 79) hilft ihr nicht weiter, setzt diese doch entsprechende (rechtzeitig ins Verfahren eingebrachte) Behauptungen voraus. 6.3.2 Am Ergebnis würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn das verspätete Vor- bringen der Klägerin noch zu berücksichtigen wäre. Ihre mit Schreiben vom 14. April 2023 "per sofort" ausgesprochene Kündigung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. vor- ne Sachverhalt Ziff. 5.4) würde nämlich eine sog. Ersatzkündigung darstellen, die ohne Wei- teres zulässig ist (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 335 OR N 3 S. 894 f.; Farner, in: von Kaenel/Rudolph [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2. A. 2024, N 11.130). 6.4 Nach dem Gesagten sind die Einwendungen der Klägerin unbegründet bzw. nicht hinrei- chend begründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1). 7. Im Weiteren bemängelt die Klägerin, die Vorinstanz habe dem Beklagten kein Ersatzeinkom- men im Sinne von Art. 337c Abs. 2 OR angerechnet. 7.1 Die Klägerin moniert, die Vorinstanz habe übersehen, dass die IA.________ AG, deren Ge- schäftsführer der Beklagte noch bis am 1. Juli 2025 [bzw. tt.mm.2025] gewesen sei, nie eigene Angestellte gehabt habe (act. 70 Ziff. 8). Dass der Beklagte nach dem 13. April 2023 nicht auf der Lohnliste der IA.________ AG erscheine, sei also nicht überraschend und stelle keinen Be- leg dafür dar, dass er in diesem Zeitraum kein Ersatzeinkommen erzielt habe. Die Lohndeklara- tion 2023 der IA.________ AG (act. 50/4) sei ausserdem vom Beklagten selbst erstellt worden, nachdem er bei der Klägerin ausgeschieden sei. Folglich komme dieser Aufstellung keinerlei Beweiswert zu. Es handle sich um eine "reine Parteibehauptung", die überdies prozesstaktisch motiviert sei. Die Klägerin beantrage – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Befra- gung von M.________ zur Frage, was die IA.________ AG und "K.________" dem Beklagten im Zeitraum vom 14. April 2023 bis zum 30. Juni 2023 bezahlt hätten. Zudem habe M.________ in zwei E-Mails an die Klägerin bestätigt, dass der Beklagte in dieser Zeit für
Seite 33/37 die erwähnten Firmen zu den gleichen Bedingungen [wie bisher] gearbeitet habe (act. 42/14). Indem die Vorinstanz – ohne "diesen kritischen Beweis abzunehmen" – einfach davon ausge- he, der Beklagte habe kein anrechenbares Ersatzeinkommen erzielt, habe sie sowohl den Sachverhalt falsch festgestellt als auch Art. 8 ZGB sowie das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Der Beklagte widerspreche sich in diesem Zusammenhang selbst, wenn er einerseits kategorisch abstreite, ab dem 14. April 2023 [noch] gearbeitet zu haben, andererseits aber aus- führe, am 17. April 2023 aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer der IA.________ AG be- rechtigt gewesen zu sein, in die Räumlichkeiten der Klägerin in E.________ einzudringen und dort Geschäftsunterlagen sowie diverses Material abzuholen (act. 70 Ziff. 54 und 67). Als Privatperson sei er dazu sicher nicht berechtigt gewesen (act. 78 Rz 56-62). Ausserdem habe es die Vorinstanz versäumt, zu untersuchen und Beweis darüber abzu- nehmen, ob der Beklagte die Erzielung eines Einkommens absichtlich unterlassen habe (Art. 337c Abs. 2 OR). Obwohl die Klägerin dies substanziiert geltend gemacht habe, "finde sich dazu im angefochtenen Entscheid nichts". Genau das habe der Beklagte aber bestätigt, indem er erklärt habe, für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der IA.________ AG vom
14. April 2023 bis zum 30. Juni 2023 keinen Lohn erhalten zu haben (wofür er zuvor von der Klägerin entschädigt worden sei); und dies, obwohl er nachweislich und in erheblichem Um- fang für diese Gesellschaft und für die "K.________-Gruppe" von M.________ gearbeitet ha- be, was dieser – in einer hiermit erneut beantragten Zeugenbefragung – bestätigen könne (act. 78 Rz 62). 7.2 Auch diese Ausführungen vermögen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 311 ZPO nicht zu genügen (vgl. vorne E. 1.1). 7.2.1 Einerseits ficht die Klägerin die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die edierten Unterla- gen die Einkommenssituation des Beklagten von April bis Juni 2023 vollständig abbilden und diese mit seinen Aussagen korrelieren (vgl. vorne E. 5.2.6.1 f.), in der Berufung nicht an. Sie äussert lediglich zur "Lohnliste" bzw. Lohndeklaration der IA.________ AG Bedenken, was so nicht genügt. Sodann ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beklagte keine "Schwarzzahlungen" erhielt (act. 70 S. 19 f.). Andererseits beharrt die Klägerin zwar auf der Zeugeneinvernahme von M.________. Auch in diesem Zusammenhang setzt sie sich aber mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander, und zwar in zweierlei Hinsicht: Erstens sah die Vorinstanz von der Zeugeneinvernahme infolge nicht hinreichend substanziierter Tatsachenbehauptungen ab (vgl. vorne E. 5.2.6.2 a.E.). Diese Begründung ficht die Klägerin nicht an und legt insbesondere nicht dar, inwiefern (und an welchen Stellen in ihren Rechtsschriften) sie tatsächlich hinreichend substanziierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Zweitens geht sie auch auf die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ein, wonach eine Zeugeneinvernahme von M.________ nicht geboten sei (s. vorne E. 5.2.6.2 a.E.), und begründet nicht, weshalb diese antizipierte Beweiswürdigung falsch sein soll (vgl. vorne E. 1.1 und 6.2.4). Das blosse Festhalten am Antrag auf Zeugeneinvernahme vermag das Versäumnis einer hinreichend begründeten Berufung nicht zu beheben. Wenn aber auf die Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts nicht eingetreten werden kann, fällt die Abnahme von Beweisen ausser Betracht (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2025 14 vom 1. Mai 2026 E. 3.3.3.3). Unangefochten blieben schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des nicht nachgewiesenen Ersatzeinkommens von "einer Unterneh- mung der K.________-Gruppe" oder von der "S.________ ag" (s. vorne E. 5.2.6.1 a.E.).
Seite 34/37 Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines effektiv erzielten Ersatzeinkom- mens (vgl. vorne E. 1.1). 7.2.2 Dasselbe gilt im Grundsatz auch hinsichtlich des Vorwurfs der Klägerin, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der Beklagte die Erzielung eines Einkommens absichtlich unterlassen habe. Dies trifft zwar insofern zu, als sich die Vorinstanz nur mit der Frage des effektiv erzielten Er- satzeinkommens des Beklagten und der Möglichkeit, noch während der Kündigung eine neue Anstellung zu finden, befasste (s. vorne E. 5.2.6.2 f.), sich aber nicht explizit zur Frage äus- serte, ob es der Beklagte absichtlich unterlassen habe, ein Einkommen zu erzielen. Sie ging jedoch auf die von der Klägerin geltend gemachte Weiterbeschäftigung des Beklagten bei der "K.________-Gruppe" bzw. bei einem "K.________-Unternehmen" ein und kam dabei zum Schluss, dass es sich diesbezüglich um reine Spekulation handle und die Klägerin keine kon- kreten Angaben dazu gemacht habe, bei welchem "K.________-Unternehmen" und in wel- cher Funktion der Beklagte tätig gewesen sein solle. Ein solcher Einsatz sei im Übrigen auch nicht zu erwarten gewesen, nachdem der Beklagte nur knapp drei Monate nach der fristlosen Kündigung sein eigenes Unternehmen, die "S.________ ag", gegründet habe. Den Ent- schluss, sich selbständig zu machen, habe er "in diesem ganzen Zusammenhang" (d.h. im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung) gefasst (act. 70 Ziff. 44), der kaum so ausgefal- len wäre, wenn er sich bereits zu einer Tätigkeit für die "K.________-Gruppe" entschlossen gehabt hätte. Der Aufbau der "S.________ ag" innerhalb von weniger als drei Monaten habe nicht übermässig lange gedauert und "nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstossen" (vgl. act. 76 E. 4.3.7 und 4.7.2.3 f.). Die in E. 4.7.2.5 zusammenfassend erfolgte Feststellung, wonach mangels substanziierter Tatsachenbehauptungen der Klägerin von der Zeugenbefra- gung von M.________ abzusehen sei und diese nicht als geboten erscheine, erstreckt sich dabei zweifellos auch auf die Thematik der geltend gemachten Weiterbeschäftigung des Be- klagten bei der "K.________-Gruppe". Nachdem die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nicht mittels klarer und sauberer Verweisungen auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen auf- zeigt, wo sie die massgebenden (hinreichend substanziierten) Behauptungen vorgebracht haben will, und auch die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht in Frage stellt, ist die Berufung wiederum nicht hinreichend begründet (vgl. vorne E. 1.1). Der Nachweis der Weiterbeschäftigung des Beklagten wäre aber eine Voraussetzung gewesen, um das absicht- liche Unterlassen einer Einkommenserzielung (d.h. die fehlende Entlöhnung trotz geleisteter Arbeit) überhaupt in Betracht zu ziehen. 7.2.3 Hinzu kommt, dass die Klägerin auch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beklagte in dieser Zeit mit dem Aufbau seiner Selbständigkeit beschäftigt gewesen sei und daher nicht für die "K.________-Gruppe" habe tätig sein können, nicht beanstandet. Da auf die Berufung hinsichtlich dieses Streitpunkts somit ohnehin nicht eingetreten werden kann (s. vorne E. 1.1; die späteren Ausführungen in der Eingabe vom 16. Dezember 2025 [vgl. act. 84 Rz 28] sind unbeachtlich [s. vorne E. 1.3]), fällt auch die Abnahme von (weiteren) Beweisen ausser Be- tracht (vgl. vorne E. 7.2.1 a.E.). Ausserdem hat die beweisbelastete Klägerin die vorinstanz- liche Feststellung, wonach sie nicht dargelegt habe, dass es im fraglichen Berufsfeld zur massgeblichen Zeit eine Nachfrage nach Arbeitskräften gegeben habe und es dem Beklag- ten effektiv möglich gewesen wäre, vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bereits eine neue Anstellung zu finden (s. act. 78 E. 4.7.2.6 a.E.; vorne E. 5.2.6.3), nicht beanstandet. Mangels eines entsprechenden Nachweises kommt daher eine Verdienstanrechnung nicht in Frage (vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 337c OR N 3), und zwar selbst dann nicht, wenn
Seite 35/37 in dieser Zeit die eigene Selbständigkeit aufgebaut wurde und daher im Grundsatz die für die Gründung der eigenen Firma aufgewendete Zeit hätte angerechnet werden können (s. Staehelin, a.a.O., Art. 337c OR N 11). Für die allfällige Anrechnung hätte die Klägerin nämlich zwingend die vorinstanzliche Begründung anfechten und überdies die gestützt auf die zur Gründung der eigenen Firma aufgewendete Zeit geltend machen müssen, was aber beides unterblieb, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen (vgl. vorne E. 1.1). 7.2.4 Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Beklagte habe für seine Tätigkeit als Ge- schäftsführer bei der IA.________ AG absichtlich auf ein Einkommen verzichtet, führt die Klägerin nicht näher aus, auf welche "substanziiert geltend gemachten" Vorbringen sie Bezug nimmt, weshalb auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist. 7.3 Im Übrigen wäre der Klägerin selbst dann nicht geholfen, wenn sie mit den "substanziiert geltend gemachten" Vorbringen (act. 78 Rz 62) ihre in act. 20 Rz 41 sowie act. 48 Rz 52 und 73 f. aufgestellten Ausführungen meinte. Nach ihrer dort vertretenen Auffassung müsste sich der Beklagte auch dann ein Ersatzeinkommen anrechnen lassen, wenn er von der IA.________ AG bzw. von "K.________" für seine geleistete Arbeit nicht entschädigt worden wäre, da er in diesem Fall bewusst [bzw. absichtlich] auf ein Ersatzeinkommen verzichtet hätte (act. 20 Rz 41). 7.3.1 Ihre Behauptung, wonach es der Beklagte absichtlich unterlassen habe, ein Ersatzeinkom- men zu erzielen, hat die Klägerin nicht bewiesen: Eine Weiterbeschäftigung bei der "K.________-Gruppe" ist mangels hinreichender Berufungsbegründung nicht mehr näher zu prüfen (vgl. vorne E. 7.2.2) und hinsichtlich einer allfälligen Weiterbeschäftigung bei der IA.________ AG offerierte sie M.________ in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht als Zeugen (s. act. 20 Rz 41; act. 48 Rz 74), weshalb diese Befragung vom Obergericht nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. vorne E. 1.5). Auch die E-Mail-Korrespondenz vom 16.-18. April 2023 (act. 42/14; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.5-5.5.2) vermag die (dauerhafte) Weiterbeschäftigung des Beklagten bei der IA.________ AG allein nicht zu beweisen. Ins- besondere ist nicht erstellt, ob er seine Arbeit als Geschäftsführer der IA.________ AG am
17. April 2023 effektiv wieder aufnahm, wie M.________ in der E-Mail vom 16. April 2023 ausführte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.5), oder ob – entsprechend den auf den Aussagen basierenden (unangefochtenen) Feststellungen der Vorinstanz – nebst einzelner Arbeitsstun- den im "Showroom" nur noch angeschaut wurde, wie die Projekte grundsätzlich weitergeführt werden könnten, "so dass nicht alles den Bach runter gehe" (vgl. vorne E. 5.2.6; act. 70 Ziff. 63 ff.). Auch der blosse Eintrag im Handelsregister als Geschäftsführer sagt noch nichts darüber aus, ob der Beklagte effektiv weiterbeschäftigt wurde. Die in act. 48 Rz 74 im Weite- ren angerufenen Beweismittel ("Google-Rezension Beklagter zu K.________" [act. 38/33] und "LinkedIn-Profil K.________ ________" [act. 38/34]) vermögen ebenso wenig eine Weiterbe- schäftigung des Beklagten zu beweisen, geht doch daraus nur eine Zusammenarbeit zwi- schen der "S.________ ag" und der "K.________ ________" hervor. Ausserdem sind auch in diesem Zusammenhang die unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz zum Aufbau der Selbständigkeit des Beklagten bzw. zur Gründung der eigenen Firma in dieser Zeit zu beachten (vgl. vorne E. 7.2.2 f.). 7.3.2 Selbst wenn der Beklagte im Übrigen bei der IA.________ AG nahtlos als Geschäftsführer weitergearbeitet hätte und dafür nicht entlöhnt worden wäre (act. 70 Ziff. 62), könnte die Klä-
Seite 36/37 gerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nämlich unbestritten, dass sie den Be- klagten für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der IA.________ AG entlöhnte (act. 64 S. 4; act. 78 Rz 62; act. 81 Rz 66). War sie aber – trotz der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der A.________ AG – mit der Weiterführung "zu den gleichen Bedingungen" einverstanden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.5), hätte sie – entgegen ihrer Auffassung (act. 84 Rz 26) – auch weiterhin für die Löhne des Beklagten als Geschäftsführer der IA.________ AG aufkommen müssen. Eine Kürzung des Lohnersatzes fiele somit auch in diesem Fall ausser Betracht (s. hierzu auch die unangefochten gebliebene Feststellung der Vorinstanz, wonach der be- reits vor der fristlosen Kündigung erhaltene Lohn dem Beklagten nicht angerechnet werden kann; vorne E. 5.2.6.1 a.E.). 8. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR sowie zu den abgewiesenen Verrechnungsforderungen hat die Klägerin in der Berufung nicht bzw. nicht hinreichend angefochten (act. 78 Rz 55; die späteren Ausführungen in der Eingabe vom 16. Dezember 2025 [vgl. act. 84 Rz 24] sind unbeachtlich [s. vorne E. 1.3]), weshalb sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. vorne E. 1.1). 9. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet bzw. nicht hinreichend begrün- det, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. 10. Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entgegen ihrer Auffassung (act. 78 Rz 72) besteht kein Anlass, der Vorinstanz bzw. dem Kanton (vorinstanzlich verursachte) Prozesskosten aufzuerlegen. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das Verfahren vorab auf die Frage der Gültigkeit der Klagebe- willigung beschränken müssen, ist nicht zu hören. Auch im Falle eines Nichteintretens auf die Hauptklage hätte über die grundsätzlich denselben Sachverhalt betreffende Widerklage ohnehin befunden werden müssen. Daher ist – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 81 Rz 78) – nicht ersichtlich, worin der Klägerin mit dem Entscheid des Einzelrichters, das Ver- fahren nicht auf diese Frage zu beschränken, ein erheblicher Mehraufwand entstanden sein soll. 10.1 Handelt es sich wie vorliegend um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00, sind – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – keine Ge- richtskosten zu erheben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO; Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 114 ZPO N 3). Die Kostenlosigkeit betrifft aber ausschliesslich die Gerichtskosten, nicht auch die Parteientschädigung, die der obsiegenden Partei auf entsprechenden Antrag zuzusprechen ist (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 114 ZPO N 1). 10.2 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist im Rechtsmittelverfahren der noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend CHF 28'038.00, was ein Grundhonorar von CHF 4'784.20 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Dieses ist praxisgemäss auf zwei Drittel (= CHF 3'189.45) zu reduzieren. Gründe, die es ausnahms- weise rechtfertigen würden, das volle Honorar zu berechnen (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT), sind nicht ersichtlich. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 95.70; § 25 Abs. 1 AnwT) und der MWST von 8,1 % (= CHF 266.10; § 25a AnwT) ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'550.00.
Seite 37/37 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 10. September 2025 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Klägerin und Widerbeklagte hat den Beklagten und Widerkläger für das Berufungsver- fahren mit CHF 3'550.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2023 151) - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (zur Kenntnisnahme; im Doppel) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: